KORE705542025 ECLI:DE:BGH:2025:220125B3STR524.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250122 3 StR 524/24 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 9. Juli 2024, Az: 1 KLs 2090 Js 49581/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Au
§ 73Abs. 1, § 73c Satz 1 St
GB lediglich in Höhe von 12.855,62 € der revisionsrechtlichen Kontrolle stand; im Übrigen entfällt diese in Höhe von 8.400 €. Im Einzelnen: 4 a) Die Anordnungen der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB in Höhe von 4.084,38 € und der erweiterten Einziehung
§ 73aAbs. 1, § 73c Satz 1 St
GB in Höhe von 16.700 € lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. 5 b) Hingegen erweist sich die Einziehung
§ 73Abs. 1, § 73c Satz 1 St
GB als durchgreifend rechtsfehlerhaft, soweit sie einen Betrag in Höhe von 12.855,62 € übersteigt. 6 aa) Der Angeklagte erlangte durch die jeweilige Tat in den Fällen II. 2.a, c, d, e, h und 4.b der Urteilsgründe einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.940 € (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer hiervon das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von 4.084,38 € in Abzug gebracht, welches aus den festgestellten Taten stammt. Insgesamt ergibt sich insoweit ein Einziehungsbetrag in Höhe von 12.855,62 €. Da das jeweilige Bargeld nicht mehr vorhanden war und seine Einziehung daher nicht möglich gewesen ist, ist in Höhe des vorgenannten Betrages die Einziehung
§ 73cSatz 1 St
GB anzuordnen gewesen. 7 bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.400 € betreffend die Fälle II. 3.c und 3.f der Urteilsgründe angeordnet hat, wird dies von den Feststellungen nicht getragen. 8
(1)Die Einziehung des vorgenannten Betrages kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass es sich um Erträge aus den urteilsgegenständlichen Taten handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 83/24, juris Rn. 11 mwN). Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. 9
(2)Eine Abschöpfung des Betrages in vorgenannter Höhe kann auch nicht mit Blick auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB Bestand haben. Denn die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sind nicht dargetan. 10 (
- a)Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungsweise ihres Wertes (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten. § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; s. insgesamt etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN). 11 (
- b)Nach diesen Maßstäben scheidet eine auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erlangte der Angeklagte durch den Verkauf von Marihuana im Fall II. 3.c der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von 8.000 € und im Fall II. 3.f der Urteilsgründe einen solchen in Höhe von 400 €. Da der Angeklagte hinsichtlich dieser Taten jedoch weder angeklagt noch abgeurteilt worden ist, hat die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB (gegebenenfalls) in einem gesonderten Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der Herkunftstaten zu erfolgen. 12
- cc)Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.400 € herab; dieser entfällt. 13 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Schäfer Präsident des LandgerichtsProf. Dr. Paul istaus demBundesgerichtshofausgeschieden unddeshalb gehindert zuunterschreiben. Hohoff Schäfer Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705542025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public