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BGH 5 StR 531/24

KORE705552025 ECLI:DE:BGH:2025:240225B5STR531.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20250224 5 StR 531/24 Beschluss vorgehend BGH,
  2. November 2024, Az: 5 StR 531/24, Beschlussvorgehend LG Görlitz,
  3. April 2024, Az: 1 Ks 100 Js 32768/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Nebenklägers A. vom
  4. November 2024, ihm Rechtsanwalt Be. als Beistand beizuordnen, wird abgelehnt. I. 1 Dem gegen den Beschuldigten B. geführten Sicherungsverfahren hatte sich der durch die Anlasstat Verletzte A. am
  5. März 2024 wirksam als Nebenkläger angeschlossen (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Das Landgericht Görlitz hatte ihm anschließend mit Beschluss vom
  6. März 2024 – seinem Antrag entsprechend – Rechtsanwalt R. aus W. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO), der für den Nebenkläger in erster Instanz auch tätig geworden ist. 2 Mit Urteil vom
  7. April 2024 hat das Landgericht Görlitz den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Hiergegen hat der Nebenkläger persönlich mit einem handschriftlich verfassten Schreiben vom
  8. April 2024 Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihm am
  9. Juni 2024 zugestellt. 3 Mit Schreiben vom
  10. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt Be. aus D. dem Landgericht mit, dass nunmehr er die Vertretung des Nebenklägers übernommen habe und damit beauftragt sei, diesen im Revisionsverfahren zu vertreten; zugleich beantragte er Akteneinsicht. Mit weiterem Schreiben vom
  11. Juli 2024 reichte er die Kopie einer Vollmacht zur Akte. Unter dem
  12. Juli 2024 begründete er die Revision für den Nebenkläger und erhob die Sachrüge. 4 Das Revisionsverfahren war sodann seit dem
  13. September 2024 beim Senat anhängig, am selben Tage erfolgte auch die Zustellung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an Rechtsanwalt Be. . Mit Beschluss vom
  14. November 2024 hat der Senat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 5 Erst mit Schreiben vom
  15. November 2024, eingegangen beim Senat am selben Tage, beantragt nunmehr Rechtsanwalt Be. für den Nebenkläger, diesem als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet zu werden. II. 6 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. 7
  16. Der nunmehr beantragten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Nebenkläger bereits durch das Landgericht wirksam ein Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt worden ist; eine Entpflichtung ist nicht erfolgt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt dabei über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
  17. Dezember 2023 – 5 StR 559/23 mwN). 8 Die Bestellung zusätzlicher Beistände sieht das Gesetz nicht vor – eine der Regelung des § 144 StPO vergleichbare Vorschrift enthalten die §§ 395 ff. StPO nicht. 9
  18. Der Bestellung steht zudem entgegen, dass der Antrag erst am
  19. November 2024 und damit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beim Senat eingegangen ist. Ein Antrag, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt wird, bleibt im Allgemeinen aber von vornherein erfolglos (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. Mai 2008 – 3 StR 48/08, NStZ-RR 2008, 255, 256; MüKo-StPO/Valerius,
  21. Aufl., § 397a Rn. 35). Es handelt sich hier auch nicht um einen Fall, in dem eine rückwirkende Bestellung ausnahmsweise in Betracht kommt, weil der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, er jedoch beispielsweise im Geschäftsgang vor der Entscheidung über das Rechtsmittel übersehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. August 2000 – 2 StR 236/00, NStZ 2001, 106; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  23. Aufl., § 397a Rn. 15 mwN). 10
  24. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Nebenkläger diese Beiordnung erstmals im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel begehrte, das im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO unzulässig war – in derartigen Fällen scheidet eine Bestellung als Beistand in der Regel ohnehin aus (BGH, Beschluss vom
  25. März 1999 – 2 StR 637/98, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  26. Aufl., § 397a Rn. 11,12). Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705552025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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