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BGH StB 57/24

KORE705562024 ECLI:DE:BGH:2024:040924BSTB57.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240904 StB 57/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberl

§ 112Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 21. April 2016 - St

B 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung - hier der Nichtabhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO - einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 6; vom 21. September 2020 - StB 28/20,

§ 112Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 29. September 2016 - St

B 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 5, 7; vom

  1. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  2. Aufl., § 117 Rn. 11a). 61 Um dem Beschwerdegericht die gebotene eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es daher einer - wenn auch knappen - Darstellung durch das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt oder verändert hat und welche Beweisergebnisse gegebenenfalls noch zu erwarten sind. Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt. Deren Bewertung bedarf es regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. September 2020 - StB 28/20,

§ 112Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 29. September 2016 - St

B 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 7). Das Beschwerdegericht prüft die Ausführungen zu den Erkenntnissen der Hauptverhandlung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2020 - StB 28/20,

§ 112Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 26. Mai 2020 - St

B 15/20, juris Rn. 12 f.; vom 2. September 2003 - StB 11/03,

§ 117Begründung 1).

Es hat die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu beanstanden, soweit die Würdigung des Tatgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Einschätzung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen. Der Haftbeschwerde vermag es indes nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Rechtsmittelführer die Ergebnisse der Beweisaufnahme abweichend bewertet (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 7; vom
  2. Oktober 2020 - StB 38/20, juris Rn. 13 mwN). 62 b) Diesen Anforderungen genügen die ausführlichen Darlegungen des Oberlandesgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom
  3. August 2024 zum gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und deren vorläufiger Bewertung. Die dortigen Ausführungen zur Annahme eines weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts sind nicht zu beanstanden; auf sie nimmt der Senat Bezug. Danach hat die nahezu abgeschlossene Beweisaufnahme den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisstand, auf den der Senat in seinen Haftfortdauerentscheidungen vom
  4. Dezember 2023 (AK 91-95/23) und
  5. April 2024 (AK 33-37/24) die Annahme dringenden Tatverdachts gestützt hat, ganz weitgehend bestätigt; insofern verweist der Senat zur Begründung des dringenden Tatverdachts ergänzend auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Haftfortdauerentscheidung vom
  6. Dezember
  7. 63 Das Vorbringen der Angeklagten in ihrem Schreiben vom
  8. Juli 2024 und dem Schriftsatz des Verteidigers vom
  9. August 2024, mit dem ein dringender Tatverdacht in Abrede genommen wird, erschöpft sich demgegenüber im Wesentlichen in einer eigenen Bewertung der bisherigen Beweisaufnahme, ohne Mängel in der vorläufigen Würdigung des Oberlandesgerichts aufzuzeigen, die es unvertretbar erscheinen ließen, den dringenden Tatverdacht weiterhin zu bejahen. 64
  10. In rechtlicher Hinsicht ist nach wie vor auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in (jedenfalls) 31 Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom
  11. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom
  12. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom
  13. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom
  14. Juni 2013 (ABl. L 179 vom
  15. Juni 2013, S. 85). 65 Wegen der Einzelheiten dieser vorläufigen rechtlichen Würdigung nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Darlegungen in seiner auch die Angeklagte betreffenden Haftfortdauerentscheidung vom
  16. Dezember 2023 (AK 91-95/23). Die Ausführungen dort unter III.
  17. (Rn. 117 ff.) gelten fort. 66
  18. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am
  19. Oktober 2015 erteilt. 67
  20. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in ihrem Schreiben an das Oberlandesgericht vom
  21. Juli
  22. 68 Die Angeklagte hat - wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
  23. August 2024 dargelegt hat - mit einer längeren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bisherige Dauer der Untersuchungshaft erheblich übersteigt. Denn bei dem IS handelt es sich - auch zur Tatzeit und, wie nicht zuletzt seine ausgehend vom Gebiet Afghanistans unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan - ISPK“ entfalteten Aktivitäten zeigen, gegenwärtig - um eine besonders gefährliche und grausam agierende Vereinigung, was Unterstützungsaktivitäten ein besonderes Gewicht verleiht. Dem von der hohen Straf- und weiteren Hafterwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen nach wie vor keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  24. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom
  25. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). 69 Ausweislich der bereits im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und der im Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts dargelegten bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung lehnt die Angeklagte (weiterhin) die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ab und hängt stattdessen einem islamistisch-salafistischen Staats- und Gesellschaftsbild an. Dies spricht gegen eine fluchthemmende Bindung der Angeklagten an Deutschland und begründet einen weiteren Fluchtanreiz. 70 Zudem verfügt die Angeklagte neben der deutschen über die marokkanische Staatsangehörigkeit und ist der arabischen Sprache mächtig, was ihr eine Aufenthaltnahme im Ausland, namentlich Marokko, deutlich erleichtern würde. Ihre familiären Bindungen in Deutschland haben keine signifikante fluchthemmende Wirkung, was etwa ein missglückter Ausreiseversuch im Mai 2021 zeigt. Für eine Fluchtgefahr spricht weiter, dass sie sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gefälschte Ausweisdokumente beschaffte. 71 Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die von ihm geteilten Ausführungen zur Fluchtgefahr im Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts vom
  26. August
  27. 72 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. 73
  28. Die Untersuchungshaft ist schließlich weiterhin verhältnismäßig im Sinne des § 120 StPO (zu den hierfür nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom
  29. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Insofern ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben worden ist und derzeit weiter betrieben wird. Zudem hat die Angeklagte auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft im Verurteilungsfall mit einer erheblichen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass die Höhe der gegenwärtigen „Nettostraferwartung“ die weitere Untersuchungshaft ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Schäfer Paul Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705562024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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