BGH, Beschluss vom 24.09.2024 – II ZB 15/23 – Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung Die vom Liquidator einer…
KORE705612024 ECLI:DE:BGH:2024:240924BIIZB15.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20240924 II ZB 15/23 Beschluss § 6 Abs 2 S 2 Nr 2 GmbHG, § 6 Abs 2 S 3 GmbHG, § 8 Abs 3 S 1 GmbHG, § 66 Abs 4 GmbHG, § 67 Abs 3 S 1 GmbHG vorgehend OLG Celle, 25. Oktober 2023, Az: 9 W 100/23, Beschlussvorgehend AG Tostedt, 26. September 2023, Az: HRB 208065 DEU Bundesrepublik Deutschland Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung Die vom Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebende Versicherung muss enthalten, dass er auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, das dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genannten Verbot vergleichbar ist.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 I. Die Gesellschafter der Beteiligten, einer GmbH, beschlossen am 11. September 2023 die Liquidation der Gesellschaft und bestellten ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom gleichen Tage meldeten diese ihre Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherten sie: "Jeder der Liquidatoren versichert - jeweils für sich im eigenen Namen - (zum Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht), dass
Es erfolgte im Inland und Ausland noch nie eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten, insbesondere nicht:
Jeder der Liquidatoren versichert weiter - jeweils für sich im eigenen Namen -, dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde; (…)"
2 Das Registergericht benannte mit Zwischenverfügungen vom 15. und 26. September 2023 als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis sinngemäß, dass es an der Versicherung fehle, wonach die Liquidatoren keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter.
4 II. Das Beschwerdegericht (OLG Celle, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 9 W 100/23, n.v.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5 Die für die Versicherung der Liquidatoren gewählte Formulierung genüge nicht den Anforderungen der § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, § 8 Abs. 3 GmbHG. Die Versicherung müsse auch dahin gehen, dass im EU-Ausland bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum kein vollziehbares behördliches Berufs- oder Gewerbeverbot gegen die Anmeldenden vorliege.
6 Ein hinreichender Bezug zum EU-Ausland bzw. europäischen Wirtschaftsraum ergebe sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht schon aus der Versicherung, dass "a) keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre", weil darin eine Würdigung der Anmeldenden enthalten sei, die dem Registergericht keine eigene Prüfung und Beurteilung aufgrund von Tatsachen ermöglichten. Der darauffolgende Satz der Versicherung, der den Passus "im Inland und Ausland" enthalte, beziehe sich nach Punktation und Gliederung der Versicherung nur auf eine Verurteilung wegen Straftaten, nicht auch auf Berufs- und Gewerbeverbote.
7 III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg.
8 1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 m.w.N.).
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10 Die von den Liquidatoren der Beteiligten abgegebene Versicherung bleibt hinter den gesetzlichen Anforderungen der § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG zurück. Es fehlt die danach erforderliche Versicherung, dass sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewebeverbot unterliegen.
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14 Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337) für § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG eine Versicherung als ausreichend angesehen habe, nach der der Geschäftsführer ”noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden” sei. Auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG sei das insoweit übertragbar, als die Versicherung ausreiche, dass keine Umstände vorlägen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstünden.
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16 Begründet wird dies insbesondere auch damit, dass das Registergericht im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst prüfen und würdigen müsse, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Versicherung beinhalte demgegenüber lediglich die eigene Bewertung des Liquidators (Geschäftsführers), dass der Gegenstand eines etwaigen Berufs- bzw. Gewerbeverbots nicht mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimme.
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18 (a) Die Versicherung des Liquidators nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat wie die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art die Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten mit erhöhtem Verwaltungsaufwand aus dem Zentralregister selbst verschaffen müsste (BT-Drucks. 8/1347, S. 49, 34). Sie dient mithin der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 9). Dagegen bezweckt sie nicht die Auslagerung des Prüfverfahrens auf den Liquidator (Geschäftsführer). Die Prüfung der Versicherung und insbesondere die rechtliche Würdigung ihres Inhalts obliegt weiterhin dem Registergericht.
19 (b) Die Versicherung eines Liquidators, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG vom Amt des Liquidators ausgeschlossen wäre, ist für das Registergericht nicht überprüfbar. Ihr Erklärungsgehalt erschöpft sich in der Mitteilung der rechtlichen Bewertung des Liquidators. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Liquidator (irgend-) einem Berufs- bzw. Gewerbeverbot unterliegt. Sie lässt sowohl die Auslegung zu, dass gegen den Liquidator kein Berufs- bzw. Gewerbevorbot verhängt wurde, als auch die Deutung, dass er keinem Berufs- bzw. Gewerbeverbot unterliegt, welches sich mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG überschneidet. Letzteres hat nicht der Liquidator, sondern das Registergericht zu prüfen und zu bewerten. Damit verfehlt eine solche Versicherung ihren Zweck, dem Registergericht die zur Prüfung von Bestellungshindernissen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 12).
20 (c) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2010(II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337) lässt sich die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Versicherung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ableiten (aA OLG Stuttgart, ZIP 2013, 671, 672; Scholz/Veil, GmbHG, 13. Aufl., § 8 Rn. 30b). Der Senat hat es bei der Versicherung des Geschäftsführers, "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden" zu sein, nicht als erforderlich angesehen, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände in der Versicherung zusätzlich noch im Einzelnen aufzuführen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 9). Begründet hat er dies mit dem "überschießenden" Inhalt der Versicherung, die die Katalogstraftaten einschloss. Eine derartige Versicherung des Liquidators, etwa "noch nie … mit einem Berufs- oder Gewerbeverbot sanktioniert worden" zu sein, steht hier nicht in Rede.
21 Soweit der Senat (Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 12) den Geschäftsführer in die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen für verpflichtet angesehen hat, bei verbleibenden Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der zu versichernden Umstände rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, lässt sich daraus nicht ableiten, er könne sich trotz möglicher tatsächlicher Substantiierung der Versicherung auf die Wiedergabe der Gesetzbegrifflichkeit beschränken (aA MünchKommGmbHG/Herrler, 4. Aufl., § 8 Rn. 76; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 8 Rn. 39a).
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23 Hinzu kommt, dass die Prüfung, ob ein Bestellungshindernis bei einem einschlägigen ausländischen Berufs- oder Gewerbeverbot wegen einer (Teil-) Identität mit dem Unternehmensgegenstand besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dann dem Registergericht überlassen bleiben soll, wenn das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung hat (RegE,BT-Drucks. 19/28177, S. 162, 160). Auch diese Einzelfallprüfung setzt allerdings ein Minimum an tatsächlicher Substantiierung der Versicherung voraus, da dazu zumindest das ausländische Berufs- bzw. Gewerbeverbot benannt werden muss. Demgegenüber kann eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nie Anlass zu Zweifeln des Registergerichts an der "Richtigkeit" der Versicherung geben, sofern solche Zweifel nicht gerade durch den mangelnden Tatsachengehalt der Versicherung hervorgerufen werden. Auch in diesem letzteren Fall wird die mit der Versicherung bezweckte Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens allerdings verfehlt, weil durch die Substanzlosigkeit der Versicherung dann stets weiterer registerrechtlicher Prüfungsbedarf generiert würde.
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Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705612024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public