BGH, Beschluss vom 09.12.2025 – 3 StR 22/25 – (Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB) 1. Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung…
KORE705612026 ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR22.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251209 3 StR 22/25 Beschluss § 129 Abs 2 StGB, § 154 Abs 1 Nr 1 StPO, § 154 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG München I, 27. September 2024, Az: 2 KLs 512 Js 518/21 DEU Bundesrepublik Deutschland (Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB) 1. Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht – Staatsschutzkammer – hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 14 Fällen, jeweils in Tateinheit mit weiteren Straftaten, namentlich mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, versuchter Nötigung, Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Belohnung und Billigung von Straftaten sowie Volksverhetzung, verurteilt (Fälle A. II. 1. bis A. II. 9. a) bb) der Urteilsgründe). Weiter hat es ihn der Volksverhetzung in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in 34 Fällen, davon in 31 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, schuldig gesprochen (Fälle B. I. 1. bis B. I. 34. der Urteilsgründe).
Schließlich hat es ihn wegen sechs Taten der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, zum Teil in Tateinheit mit weiteren Straftaten, sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt (Fälle B. II. bis B. VIII. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen dieser insgesamt 55 Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht München vom 25. Oktober 2023 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der gleichfalls nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall B. III. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO sowie zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und Teilaufhebung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall B. III. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein. Denn die mögliche Strafe wegen dieser Tat fällt neben den Strafen, die der Angeklagte wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Taten zu erwarten hat beziehungsweise zu denen er wegen dieser nunmehr rechtskräftig verurteilt ist, nicht beträchtlich ins Gewicht.
II.
3 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt in den 14 Fällen A. II. 1. bis A. II. 9. a) bb) der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB entfällt. Denn die Urteilsgründe belegen das Bestehen einer (kriminellen) Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB nicht; weitergehende diesbezügliche Feststellungen in einem zweiten Rechtsgang sind entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu erwarten. Im Einzelnen:
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Auf den Kanälen verbreitete der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte seine Weltsicht; zudem nutzte er sie für seine Aktivitäten gegen vermeintlich illegales staatliches Handeln. Denn er fühlte sich dazu berufen, gegen Amtsträger wegen von ihm missbilligten Verwaltungshandelns vorzugehen, wobei er sich im Wesentlichen auf Maßnahmen von Jugendämtern im Zusammenhang mit der staatlichen Inobhutnahme von Kindern sowie auf behördliches Handeln gegenüber Kindern im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie fokussierte. Dabei ging er regelmäßig nach dem gleichen Schema vor: Wenn er von einer staatlichen Maßnahme erfuhr, die es aus seiner Sicht zu unterbinden galt, kontaktierte er die handelnden Amtsträger sowie in die behördlichen Maßnahmen einbezogene Polizeibeamte, Gerichtsbedienstete und weitere Personen telefonisch oder per E-Mail.
Er bezichtigte sie illegalen Handelns, warf ihnen „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“ vor und beleidigte sie durch wüste Beschimpfungen und Herabsetzungen. Ferner drohte er ihnen mit dem Erscheinen von „Militärpolizei“ und ihrer Hinrichtung, weil sie sich als vermeintliche Amtsträger eines nicht existierenden Staates oder deren Handlanger illegal Hoheitsgewalt anmaßten und rechtswidrig handelten. Er forderte die Angerufenen und Adressaten seiner Mails mit drakonischen Worten und vielgestaltigen Todesdrohungen dazu auf, weitere (dienstliche) Maßnahmen im betreffenden Fall zu unterlassen. Seine Telefonate mit den angegangenen Personen zeichnete er auf.
6 Sodann berichtete er auf seinem Telegram-Kanal über den betreffenden Fall und sein Vorgehen, wobei er die Audiodateien der aufgezeichneten Telefongespräche sowie die Texte seiner E-Mails in den Kanal einstellte und damit den Abonnenten und weiteren Nutzern zugänglich machte. Er forderte die ihm persönlich nicht bekannten Abonnenten, zu denen er lediglich über seinen Telegram-Kanal in virtuellem Kontakt stand, unter Mitteilung der Erreichbarkeiten der betroffenen Personen dazu auf, es ihm im betreffenden Fall nachzutun und ihrerseits durch Anrufe, Sprachnachrichten und Mails auf die angeblich illegal Handelnden einzuwirken. Regelmäßig kamen zahlreiche der – zumeist unbekannt gebliebenen – Abonnenten seiner Aufforderung nach, so dass in den betroffenen Ämtern und Polizeidienststellen ein geregelter Dienstbetrieb zeitweilig nicht mehr möglich war, zumal die Ereignisse die diskreditierten Personen zum Teil erheblich verunsicherten.
7 Eine direkte Kommunikation und ein unmittelbarer Austausch zwischen dem Angeklagten und einzelnen Abonnenten seines Telegram-Kanals fanden nicht statt. Der Angeklagte hatte seinen Kanal so konfiguriert, dass er allein dort Beiträge und weitere Inhalte, namentlich Audio- und Textdateien, posten konnte. Die Abonnenten waren lediglich in der Lage, unter Nutzung einer Kommentarfunktion eigene Anmerkungen zu Nachrichten des Angeklagten zu veröffentlichen. Regelmäßig nutzten Abonnenten diese Möglichkeit und äußerten sich zustimmend zum Vorgehen des Angeklagten beziehungsweise berichteten in Kommentaren, dass sie – einer Aufforderung des Angeklagten entsprechend – in einem bestimmten Fall ihrerseits in vergleichbarer Weise wie zuvor dieser tätig geworden waren. Der Angeklagte nahm die Kommentare zwar zur Kenntnis, reagierte auf diese indes nicht, namentlich nicht durch eigene Anmerkungen zu den Nutzerkommentaren in seinem Kanal. Die Abonnenten des Kanals teilten überwiegend die Grundhaltung des Angeklagten und lehnten gleichfalls die Staatsordnung der Bundesrepublik sowie die Legitimität des Handelns staatlicher Einrichtungen Deutschlands und ihrer Bediensteten ab.
8 Die 14 abgeurteilten Taten in den Fällen A. II. 1. bis A. II. 9. a) bb) der Urteilsgründe betrafen Aktivitäten des Angeklagten nach dem vorstehend geschilderten Handlungsmuster.
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12 Hinsichtlich des organisatorischen Elements gilt: Zwar wurde die Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB unter anderem mit dem Ziel geschaffen, die Anforderungen an den Organisationsgrad eines Personenzusammenschlusses abzusenken, so dass eine nur „rudimentäre Organisationsstruktur“ genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 26, 30; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – AK 3/21, 4/21, BGHR StGB § 129 Vereinigung 9). Gleichwohl ist konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB, dass eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln besteht, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen (vgl.
BT-Drucks. 18/11275 S. 11; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 16; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 38 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 39; SSW/Lohse, StGB, 6. Aufl., § 129 Rn. 14 f.; TK-StGB/Schittenhelm/Weißer, 31. Aufl., § 129 Rn. 9). Das gilt auch für rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation unter den Beteiligten allein über das Internet stattfindet; maßgeblich für den – grundsätzlich möglichen – Vereinigungscharakter solcher Gruppierungen ist insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses abgesprochen und koordiniert wird (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 StR 424/22, BGHR StGB § 129 Vereinigung 10; vom 9. Februar 2021 – AK 3/21, 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; s. auch OLG München, Beschluss vom 19. August 2022 – 2 Ws 463/22, juris Rn. 19).
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14 Zwar einte den Angeklagten und die Abonnenten seines Kanals eine gemeinsame ideologische Grundhaltung. Ferner begrüßten etliche Abonnenten durch eigene Kommentare im Kanal das Handeln des Angeklagten und folgten seiner Aufforderung, sich ihrerseits an die vom Angeklagten angegangenen Personen zu wenden. Darüber hinaus aber standen sie in keiner (organisierten) Verbindung oder Beziehung zueinander. Sie kannten sich nicht, insbesondere kam es zu keinen persönlichen Zusammenkünften. Feste Zusagen der Abonnenten gegenüber dem Angeklagten oder Absprachen der Beteiligten untereinander, in konkret benannten Fallkonstellationen in bestimmter Form tätig zu werden, lagen nicht vor. Der Angeklagte forderte in seinem öffentlich einsehbaren Kanal lediglich allgemein dazu auf, in einzelnen Fällen in seinem Sinne tätig zu werden, richtete diese Aufforderungen aber nicht an konkrete Personen, sondern an die Allgemeinheit der Abonnenten und weiteren Nutzer.
Eine irgendwie geartete Steuerung der Reaktionen auf die Mitteilungen des Angeklagten gab es nicht; dieser antwortete auf Kommentare der Abonnenten nicht. Absprachen im Vorfeld einzelner vom Angeklagten initiierter und gestarteter Aktionen fanden nicht statt. Die Abonnenten standen in keiner Verpflichtung ihm gegenüber; es blieb dem Zufall überlassen, ob im Einzelfall überhaupt jemand – und wenn ja, wer – auf eine Aufforderung des Angeklagten, ihn zu unterstützen, tätig wurde. Die gebotene Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt daher, dass keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB vorlag und der Angeklagte sich mithin nicht tateinheitlich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen strafbar gemacht hat.
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16 Die Schuldspruchänderung ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils in den Fällen A. II. 1. bis A. II. 9. a) bb) der Urteilsgründe unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen beantragt hat. Denn dieser Aufhebungsantrag ist allein auf die rechtsfehlerhafte Feststellung einer tateinheitlichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gestützt; der Generalbundesanwalt hat insofern eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung (über eine Strafbarkeit des Angeklagten auch nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) begehrt.
Im Vergleich dazu ist die Schuldspruchänderung durch den Senat für den Angeklagten günstiger. Im Übrigen richtet sich die Befugnis des Revisionsgerichts, nach (teilweiser) Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO) die Sache zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. 1 Variante 4, Abs. 1a Satz 2 StPO – keinen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 – 1 StR 72/22, juris Rn. 9; vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21, NJW 2022, 339 Rn. 15; vom 10. Juni 2015 – 1 StR 399/14, BGHSt 60, 266 Rn. 41; vom 17. September 2013 – 5 StR 258/13, juris Rn. 7; vom 5.
Mai 2009 – 3 StR 96/09, juris Rn. 6; vom 10. Februar 2004 – 4 StR 24/04, juris Rn. 7).
17 3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Fällen A. II. 1. bis A. II. 9. a) bb) der Urteilsgründe führt – zumal das Landgericht den Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB erachtet und die Strafen für diese Taten dem Strafrahmen des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB entnommen hat – zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen. Die diesbezüglichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.
18 4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in 34 Fällen, davon in 31 Fällen – in denen ein entsprechender Strafantrag gestellt worden ist – in weiterer Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, in den Fällen B. I. 1. bis B. I. 34. der Urteilsgründe erweist sich, soweit es die Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts anbelangt, gleichfalls als zum Nachteil des Angeklagten rechtlich fehlerhaft. Das bedingt die Aufhebung des Urteils in diesen Fällen. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines diesbezüglichen Aufhebungsantrages ausgeführt, die Urteilsgründe verhielten sich nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend deutlich, zu sämtlichen Merkmalen des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Straftatbestandes der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 und 4 StGB. Diesem Vorbringen vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Im Einzelnen:
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Damit bleibt letztlich offen, ob der Angeklagte den Schulleiterinnen und Schulleitern implizit damit drohte, sie selbst zu töten oder durch Dritte töten zu lassen, mithin eigenen Einfluss auf einen von ihm gewollten Tod der angeschriebenen Personen geltend machte, und der Adressatenkreis die erwähnte Textpassage in diesem Sinne und als ernstlich gemeint verstehen sollte und konnte, oder aber der Angeklagte – für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbar – lediglich Mitteilung von einem aus seiner Sicht bevorstehenden schicksalhaften Ereignis machen wollte, auf das weder er noch andere Einfluss nehmen konnten. Im letztgenannten Fall läge keine Bedrohung vor (vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 241 Rn. 4;
MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl., § 241 Rn. 6; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed., § 241 Rn. 4). Auch wenn sich das erstgenannte Textverständnis aufdrängt und eine tateinheitliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts in den hier betrachteten Fällen damit sehr naheliegt, so bedarf sie doch einer näheren Erörterung und erneuten Beurteilung in einem zweiten Rechtsgang.
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Die zu den Fällen B. I. 1. bis B. I. 34. der Urteilsgründe bislang getroffenen Feststellungen weisen als solche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Tatgericht des zweiten Rechtsganges wird – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – bei der Beurteilung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der einzelnen E-Mail-Versendungen zueinander näher als bislang geschehen zu prüfen haben, ob einzelne Versendungen so eng (zeitlich) miteinander verknüpft waren, dass sie als eine Tat im Sinne natürlicher Handlungseinheit zu werten sind (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 2 StR 340/23, NStZ-RR 2025, 48; vom 4.
Juli 2023 – 2 StR 98/23, juris Rn. 5; vom 20. August 2020 – 3 StR 94/20, juris Rn. 17). Es wird zudem bei der Bemessung der Einzelstrafen die Regelung des § 47 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben.
22 5. Die Einstellung des Verfahrens im Fall B. III. der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Urteils in den Fällen B. I. 1. bis B. I. 34. der Urteilsgründe und hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten A. II. 1. bis A. II. 9. a) bb) der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, wobei die diesbezüglichen Feststellungen gleichfalls aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass für die Frage der Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht München vom 25. Oktober 2023 nach § 55 Abs. 1 StGB in eine neue Gesamtstrafe auf den Vollstreckungsstand der Entscheidung des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Verkündung des hier angefochtenen Urteils (27. September 2024) abzustellen sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 59; vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, juris Rn. 6; vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22, juris Rn. 19; vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7).
23 6. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
24 7. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, nachdem die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB, welche die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründet hat, in Wegfall geraten ist (vgl. zu dieser Befugnis BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11, juris Rn. 5; Urteile vom 7. September 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305; vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 354 Rn. 92; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 354 Rn. 42). Von einer Verweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts München II im Hinblick auf dessen allgemeine örtliche Zuständigkeit sieht der Senat dagegen ab; an die Regeln über die örtliche Zuständigkeit der §§ 7 ff. StPO ist das Revisionsgericht bei der Auswahl des Gerichts, an das zurückgewiesen wird, nicht gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 – 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1; vom 28. Januar 1994 – 3 StR 439/93, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Amtsgericht 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 354 Rn. 42).
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Hohoff RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben.
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