KORE705622024 ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB478.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20240814 XII ZB 478/22 Beschluss § 1850 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1821 Abs 1 Nr 1 BGB vom 17.12.2008, § 1829 Abs 1 S 1 BGB vom 17.12.2008
§ 277Abs. 2 Satz 2 Fam
FG iVm § 4 Abs. 2 VBVG und § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend). Hat das Betreuungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Fehlt es demgegenüber - wie hier - an einem solchen Ausspruch bei der Bestellungsentscheidung, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 9 mwN). 12
- c)Das Beschwerdegericht hat zur Frage nach dem anwaltsspezifischen Charakter der von dem Verfahrenspfleger aufgrund seiner Bestellung zu entfaltenden Tätigkeiten keine Feststellungen getroffen. Vom Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts, dass dem Verfahrenspfleger von vornherein kein Gebührenanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen könne, weil mit der Erbringung von anwaltsspezifischen Diensten im Genehmigungsverfahren der einem Verfahrenspfleger zugewiesene Pflichtenkreis überschritten werden würde, ist dies folgerichtig. Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint allerdings zweifelhaft. 13
- aa)Zutreffend ist zwar die grundsätzliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass ein Verfahrenspfleger nicht - neben dem Gericht und anstelle des Gegenbetreuers nach früherem Recht (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 1792 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) - die Interessen des Betreuten gegenüber dem Betreuer schützen und über dessen Amtsführung wachen soll. Er ist kein gesetzlicher Vertreter des Betreuten (vgl.
§ 276Abs. 3 Satz 3 Fam
FG). Vielmehr ist seine Aufgabe primär darin zu sehen, die verfahrensmäßigen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen, wozu insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör zu zählen ist. Insoweit gehört es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, die tatsächlichen Wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen (vgl.
§ 276Abs. 3 Satz 1 Fam
FG). Eine Pflicht zur Aufklärung von Umständen, die für die Würdigung des Betreuerhandelns, insbesondere für die Wirtschaftlichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgeschäfts, von Bedeutung sein könnten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht; auch hat er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 43 ff. zu § 67 FGG). Der Verfahrenspfleger ist auch - worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat - keine Hilfsperson des Gerichts, der es obliegen könnte, eine Art materiell-rechtlicher Vorprüfung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vorzunehmen (vgl. Harm RPflStud 2013, 113, 114; vgl. auch Weber BtPrax 2023, 157, 160). Vor diesem Hintergrund wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Genehmigungsverfahren nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt ist, weil der Betreute seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 51 zu § 67 FGG). 14
- bb)Mit der grundsätzlichen Beschränkung des Verfahrenspflegers auf seine verfahrensrechtliche Funktion steht aber noch nicht ohne weiteres fest, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger keine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen könnte, wenn er gleichwohl - wie hier - von dem Betreuungsgericht in einem Genehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Als Wahrer der objektiven Interessen des Betreuten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat er zwar den geäußerten Wunsch des Betroffenen zu beachten, muss diesem jedoch nicht entgegen dem erkennbaren Wohl des Betreuten entsprechen (vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. August 2024] § 276 Rn. 4). Geht es deshalb um die Genehmigung eines von dem Betreuer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages, ist der Verfahrenspfleger dazu gehalten, die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für den Betreuten zu untersuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 14). Bei dieser Konstellation hat der Senat in einem Einzelfall bereits die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die eingehende Prüfung des Grundstückskaufvertrages, insbesondere im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, besondere Rechtskenntnisse voraussetzt und auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe verfügt, in dieser Situation berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 13 f.). 15
- d)Einer weitergehenden Erörterung bedarf dies allerdings nicht. Denn selbst wenn man im Verfahren der Rechtsbeschwerde zugunsten des Verfahrenspflegers davon ausginge, dass er seine Vergütungsansprüche nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen durfte, ist eine Einigungsgebühr (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19 - FamRZ 2020, 619 Rn. 22 ff.) unter den hier obwaltenden Umständen nicht entstanden. 16
- aa)Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV-RVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2020 entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. Damit wird klargestellt, dass der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr auch dann verdienen soll, wenn er nicht unmittelbar bei dem Abschluss eines Einigungsvertrages nach Abs. 1 der Anmerkung zu VV-RVG Nr. 1000 zugegen ist, sondern seine Mitwirkung sich in der Beteiligung an den Vertragsverhandlungen erschöpft. 17 Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist unabhängig von der Form der Mitwirkung des Rechtsanwalts in jedem Fall, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Einigung bereits ein Rechtsverhältnis besteht oder, was auch genügt, ein solches Bestehen zumindest von einer Partei behauptet wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 26. Aufl. VV 1000 Rn. 96). Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 17. September 2002 - 24 U 7/02 - juris Rn. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 26. Aufl. VV 1000 Rn. 97; BeckOK RVG/Sefrin [Stand: 1. Juni 2024] RVG VV 1000 Rn. 13; Schneider NZM 2018, 716, 717). Ist unstreitig und gewiss, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein einseitiges Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, kann eine einvernehmliche Umgestaltung dieses Rechtsverhältnisses für sich genommen ebenfalls keine Einigungsgebühr auslösen (vgl. OLG München AGS 2018, 265, 266; BeckOK RVG/Sefrin [Stand: 1. Juni 2024] RVG VV 1000 Rn. 13a; Schneider NZM 2018, 716, 717). 18
- bb)Nach diesen Grundsätzen konnte der Verfahrenspfleger im vorliegenden Fall keine Einigungsgebühr verdienen. 19
(1)Zwischen den Vertragsparteien des Grundstücksgeschäfts war zu keinem Zeitpunkt streitig, dass der Neffe der Betroffenen keinen Anspruch gegen die Betroffene auf Erwerb ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück hatte, und dass umgekehrt auch die Betroffene den Ankauf ihres Miteigentumsanteils durch ihren Neffen nicht verlangen konnte. Den Verhandlungen der Vertragsparteien lag somit in Bezug auf das Grundstücksgeschäft kein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis zugrunde. Ungewiss war allein, ob der von dem Betreuer der Betroffenen mit dem Käufer ausgehandelte Grundstückskaufvertrag nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt werden würde (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm §§ 1829 Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF; jetzt: §§ 1856 Abs. 1 Satz 1, 1850 Nr. 1 BGB). Diese Ungewissheit betrifft aber gerichtliches Handeln und kein der Disposition der Vertragsparteien oder gar des Verfahrenspflegers zugängliches „Rechtsverhältnis“ im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 1975, 1976; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 6. Aufl. § 277 Rn. 56). Passen daher die Parteien in dieser Situation - wie hier - ihren ursprünglichen Vertragsentwurf vor dem endgültigen Vertragsschluss lediglich entsprechend den Beanstandungen des vom Gericht bestellten Verfahrenspflegers an, weil sie ansonsten eine Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung befürchten müssten, kann dies keine Einigungsgebühr auslösen, und zwar weder für die Rechtsanwälte der Vertragsparteien noch für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger. Nichts anderes würde unter gleichen Bedingungen auch dann gelten, wenn der zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung anstehende Vertrag im Zeitpunkt der Bestellung des Verfahrenspflegers bereits abgeschlossen war und die Parteien diesen Vertrag entsprechend den Vorstellungen des Verfahrenspflegers einvernehmlich nachträglich modifizieren (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 1975, 1976). 20 Die auf die inhaltliche Überprüfung des zur Genehmigung anstehenden Vertrages gerichtete Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist jedenfalls mit der - hier bereits rechtskräftig festgesetzten - Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG abgegolten, die für das Betreiben des Geschäfts und die Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen entsteht. 21
(2)Keine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass das Grundstücksgeschäft in eine vertragliche Gesamtkonstruktion eingebunden war, in der auch der bestehende Streit zwischen der Betroffenen und ihrem Bruder in Bezug auf erbrechtliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege des Vergleiches durch Zahlung eines Abfindungsbetrages beigelegt wurde. Denn es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Betroffene und ihr Bruder von dem Abschluss dieses Vergleiches - an dem der Verfahrenspfleger unstreitig nicht mitgewirkt hat - abgesehen hätten, wenn es zu dem Verkauf des Miteigentumsanteils an den Neffen der Betroffenen nicht gekommen wäre. Guhling Nedden-Boeger Botur RinBGH Dr. Krüger istwegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Guhling Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705622024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public