BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – IV ZB 37/24 – Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen Auftraggebers Ein - für den Notar nicht…
KORE705622025 ECLI:DE:BGH:2025:260225BIVZB37.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20250226 IV ZB 37/24 Beschluss § 29 Nr 1 GNotKG, § 104 BGB, §§ 104ff BGB, § 15 Abs 1 S 1 BNotO vorgehend KG Berlin, 27. März 2024, Az: 9 W 59/22, Beschlussvorgehend LG Berlin, 8. Juni 2022, Az: 80 OH 153/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen Auftraggebers Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 19. März 2024, berichtigt durch Beschluss vom 24. April 2024, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 I. Im August 2021 suchte die geschäftsunfähige Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Beteiligte) den Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Notar) auf, weil sie beabsichtigte, ihren ehemaligen Bankberater zu adoptieren und zum Alleinerben einzusetzen sowie ihm eine umfassende Vollmacht zu erteilen. Der Notar beriet die Beteiligte in mehreren Terminen. Nachdem diese ihm im September 2021 mitgeteilt hatte, von dem Vorhaben Abstand genommen zu haben, erteilte der Notar die Kostenberechnung vom6. Dezember 2021 über 3.531,32 €, in der er eine 0,5 Beratungsgebühr gemäß Nr. 24201 i.V.m. Nr. 24200 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 3.600.000 € ansetzte.
2 Auf Antrag der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2022 die Kostenberechnung aufgehoben. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er eine Kostenberechnung vom 6. September 2022 über 3.531,32 EUR vorgelegt, in der er eine 0,5 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß Nr. 21301 KV GNotKG angesetzt hat. Er hat beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise auf eine 0,5 Gebühr nach Nr. 21300 i.V.m. Nr. 21301 KV GNotKG zu erkennen. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Notars.
4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FamRZ 2024, 1714 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Notar Zahlung der zunächst berechneten Beratungsgebühr gemäß Nr. 24201 KV GNotKG nicht verlangen kann, weil die Beteiligte geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB und der erteilte Beratungsauftrag entsprechend dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren. Nicht anders sei jedoch zu entscheiden, hätte sie sich von vornherein mit einem konkreten Beurkundungswunsch an den Notar gewandt. Denn auch der Erhebung einer danach in Betracht kommenden Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß Nr. 21301 KV GNotKG stehe ihre Geschäftsunfähigkeit entgegen. Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheide in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet sei. Es sei allgemein anerkannt, dass - soweit keine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung eingreife - die §§ 104 ff. BGB im öffentlichen Recht analog anwendbar seien.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Notar steht ein Gebührenanspruch gegen die Beteiligte zu.
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LG Köln RNotZ 2005, 244 [juris Rn. 24]; Korintenberg/Gläser, GNotKG 22. Aufl. § 29 Rn. 7; Leiß in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 29 GNotKG Rn. 8; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG 4. Aufl. § 29 Rn. 8; BeckOK-BNotO/Sander, § 17 Rn. 32 [Stand: 1. August 2024]; BeckOK-Kostenrecht/Toussaint, § 29 GNotKG Rn. 6 [Stand: 1. Oktober 2024]; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG § 29 Rn. 36 [Stand: Juni 2024]). Eine darüberhinausgehende Meinung nimmt eine Kostenhaftung für jede Tätigkeit des Notars an (vgl. Genske inRenner/ Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar 4. Aufl. § 29 Rn. 8 ff.; Otto, NotBZ 2024, 454, 457). Eine andere Ansicht wendet dagegen die §§ 104 ff.
BGB entsprechend auf den Notarauftrag an und lehnt daher jede Kostenhaftung des Geschäftsunfähigen ab (Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 2 Rn. 28).
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Ein Prozessrechtsverhältnis wird allein durch die Erhebung der Klage begründet, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien prozessfähig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 399 [juris Rn. 10]). Im gerichtlichen Verfahren wird daher die Klage einer Partei, deren Prozessunfähigkeit festgestellt wurde, nicht rückwirkend unwirksam, sondern als unzulässig abgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 126 f. [juris Rn. 19 f.]). Die Kostenregeln gelten dabei auch zu Lasten des Prozessunfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 aaO). Diesen Grundsätzen zur Entscheidungshaftung entspricht die Veranlasserhaftung des geschäftsunfähigen Auftraggebers.
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15 Hier fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 29 Nr. 1 GNotKG übernimmt den Grundsatz der Antragstellerhaftung bzw. Auftraggeberhaftung aus § 2 Nr. 1 KostO, der für Gerichtsverfahren und Notarauftrag (§ 141 KostO) gleichermaßen galt (vgl. BT-Drucks.17/11471, S. 162). Eine inhaltliche Änderung der früheren Regelung, nach der die Kosten schuldet, wer die Tätigkeit "veranlasst" hat, war daher nicht beabsichtigt. Obwohl vor Erlass des GNotKG am 23. Juli 2013 die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung, die eine Kostenhaftung des unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers annahm (vgl. OLG München ZEV 2012, 109 [juris Rn. 10]; OLG Köln RNotZ 2001, 56, 57 f.; BayObLG MittBayNot 1991, 177 [juris Rn. 9 f.]; OLG Stuttgart Die Justiz 1990, 24 f.; KG DNotZ 1977, 500 [juris Rn. 13 f.]; OLG Frankfurt KostRspr KostO § 2 Nr. 17; LG Köln RNotZ 2005, 244 [juris Rn. 24]), bekannt war, sah der Gesetzgeber keinen Anlass, eine entsprechende Ausnahme zugunsten Geschäftsunfähiger anzuordnen (vgl. Leiß in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. § 29 GNotKG Rn. 8).
16 Darüber hinaus sind auch die Situation des Geschäftsunfähigen, der vor Verpflichtungen durch privatrechtliche Willenserklärungen geschützt werden soll, und die des geschäftsunfähigen Auftraggebers eines Notars nicht miteinander vergleichbar. Nach den §§ 104 ff. BGB soll der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs haben, sodass dem Vertragspartner das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zugewiesen wird. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 Rn. 19). Der Notar dagegen gehört nicht zum Rechtsverkehr in diesem Sinne, sondern wird als Amtsträger zur Erbringung einer öffentlich-rechtlichen Leistung in Anspruch genommen. Dabei soll, wie § 11 Abs. 1 BeurkG zeigt, der Notar nach Erteilung eines Auftrags - bereits als Teil seiner Amtstätigkeit - prüfen, ob einem Beteiligten die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt, wenn dafür ein Anlass besteht. Erst die Überzeugung des Notars vom Fehlen der Geschäftsfähigkeit soll nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zur Ablehnung einer Beurkundung führen. Das notarielle Verfahren wird damit, in der Regel nachdem bereits kostenpflichtige Leistungen erbracht wurden, beendet. Der Einleitung des Verfahrens steht die mögliche Geschäftsunfähigkeit jedoch nicht entgegen.
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Der Begriff "derselben Angelegenheit" bedeutet, dass sich die außernotarielle Tätigkeit und das notarielle Urkundsgeschäft auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen müssen (BGH, Beschluss vom26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 Rn. 9). Die notarielle Amtshandlung der Beurkundung eines Testaments, einer Adoptionserklärung oder einer Vorsorgevollmacht betrifft aber nicht dieselben Rechte, Pflichten oder Verbindlichkeiten der Beteiligten, die bereits Gegenstand der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren waren. Die Rechtssituation der Beteiligten in einem Betreuungsverfahren wird durch die künftige Beurkundung der hier in Rede stehenden Erklärungen nicht unmittelbar berührt.
21 III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da es für die Höhe des Gebührenanspruchs noch tatsächlicher Feststellungen zum Geschäftswert bedarf. Der Notar ist für die Berechnung des Geschäftswerts aufgrund der Angaben der unerkannt geschäftsunfähigen Beteiligten bei der Auftragserteilung von einem Vermögen in Höhe von 1.800.000 €, davon ca. 1 Mio. € Bargeld und Schmuck, ausgegangen, während die Beteiligte in den Vorinstanzen ihr Vermögen mit höchstens 1.050.000 €, davon 250.000 € Geldvermögen, beziffert und sich auf eine Finanzaufstellung ihrer Bank vom 17. März 2022 in Höhe von etwa 290.000 € sowie "offene Rechnungen in fünfstelliger Höhe" berufen hat. Dazu wird das Beschwerdegericht die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705622025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public