BGH, Urteil vom 10.12.2025 – 6 StR 276/25 – 1. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft München und des Nebenklägers B. wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d.…
KORE705632026 ECLI:DE:BGH:2025:101225U6STR276.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251210 6 StR 276/25 Urteil vorgehend LG Weiden, 13. Februar 2025, Az: JK1 KLs 502 Js 686/23 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft München und des Nebenklägers B. wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. Februar 2025 aufgehoben
A.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
I.
3 Der im April 2009 geborene Angeklagte isolierte sich etwa zwei Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen von seinen Mitschülern. Er fühlte sich von diesen gehänselt und gemobbt. Seine Freizeit verbrachte er im Haushalt seiner Eltern mit Videospielen und entwickelte ein Interesse an Waffen und Amoktaten. Ab Sommer 2022 plante er aus Rache einen Amoklauf. Dazu wollte er an einem Mittwoch in der ersten oder zweiten Stunde die Klassenzimmer seiner früheren Grundschule betreten und auf die Schüler mit einem Sturmgewehr AR15 oder einer Pistole Glock Modell 17 schießen. Auf diese Weise sollten binnen weniger Minuten etwa 50 bis 70 Menschen sterben. Anschließend sollten die Verletzten mit einer weiteren Schusswaffe erschossen werden. Zuletzt wollte er sich mit einer Schrotflinte selbst töten. Dieser Amoklauf sollte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres stattfinden, um sich als Volljähriger zuvor eine Waffenbesitzkarte beschaffen und Schussübungen durchführen zu können.
4 Zu diesem Zweck sammelte er fortan im Internet Informationen über andere Amoktaten. Auch war er Mitglied einer WhatsApp-Gruppe, in der unter anderem gewaltverherrlichende Videos über frühere Amokläufe ausgetauscht wurden. Auf der Internetplattform des Videospiels „Minecraft“ konzipierte er virtuell die Räumlichkeiten seiner früheren Grundschule und postete unter seinem Nutzernamen „t. “ ein Video vom rechtsextremistischen Terroranschlag in Christchurch (Neuseeland).
5 Nachdem Internetposts des Angeklagten polizeilich aufgefallen waren und er gegenüber der Polizei die Tötung von Menschen als seinen größten Traum beschrieben hatte, wurde im Frühjahr 2023 wegen erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung gemäß § 1631b BGB seine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet. Diagnostiziert wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie der Verdacht auf eine schwere Persönlichkeitsfehlentwicklung. Der Angeklagte verhielt sich in der Unterbringung äußerlich freundlich und angepasst. Im Anschluss an eine aus Sicht der behandelnden Ärzte erfolgreich absolvierte Erprobungszeit durfte er den Weg von seiner Station zur Schule des psychiatrischen Krankenhauses unbeaufsichtigt antreten.
6 Tatsächlich beherrschten die Tötungsfantasien jedoch weiterhin sein Denken. Als er im September 2023 nicht wie erhofft in eine Wohngruppe außerhalb der geschlossenen Einrichtung wechseln konnte, fasste er aus Rache und Menschenhass den Entschluss, im Rahmen eines Amoklaufs in der Kinder- und Jugendpsychiatrie so viele Menschen wie möglich zu töten. Er wollte sich damit für die von ihm krankheitsbedingt empfundenen Erniedrigungen rächen; tatsächlich war er weder gemobbt noch gehänselt worden. Als Tatwerkzeuge sollten Messer eingesetzt werden, weil ihm Schusswaffen unerreichbar erschienen.
7 Zur Vorbereitung ließ er sich von seiner nicht in den Tatplan eingeweihten Mutter Ausrüstungsgegenstände in die Einrichtung bringen, wie etwa Lederhandschuhe und dunkle Kleidungsstücke in Tarnfarben. Im Zuge eines unbegleiteten Ausgangs am 22. Oktober 2023 entwendete er aus dem Haushalt seiner Eltern zwei Küchenmesser mit Klingenlängen von 20 bzw. etwa zehn Zentimetern und nahm ein Paar Springerstiefel mit. Diese Gegenstände versteckte er nach seiner Rückkehr unbemerkt im Garten der Klinik. Als Tattag legte er den 26. Oktober 2023 fest.
8 Am Morgen dieses Tages verließ er in dunkler Oberbekleidung und mit einer Hose in Tarnfarbenmuster seine Station und begab sich unbemerkt zu seinem Versteck. Dort zog er die Springerstiefel an, verstaute beide Messer in einem Rucksack und nahm sodann am Schulunterricht teil. Diesen verließ er indes vorzeitig und bereitete seine Tat auf einer Toilette weiter vor. Hier steckte er das kürzere der beiden Messer in seinen Stiefelschaft und vervollständigte handschriftlich ein 19-seitiges „Manifest“. Ferner fertigte er Fotos von sich und seiner Bewaffnung an, veröffentlichte diese auf seinem Instagram-Account und versandte sie unter dem Betreff „Rache“ mittels eines Messengerdienstes an etwa 80 Personen.
9 Gegen 9:20 Uhr verließ der Angeklagte die Toilettenräume mit dem Entschluss, jede Person, die ihm begegnet, zu töten. Insbesondere sollte der ihn behandelnde Arzt sterben. Auf dem Flur traf er auf den nur wenige Meter entfernt sitzenden, in ein Gespräch mit seiner Schülerin vertieften Nebenkläger Gr. . Der Angeklagte trat – im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit – an den Lehrer heran und stach mit dem größeren der beiden Küchenmesser auf dessen Kopf, Oberkörper und Oberschenkel ein, um ihn zu töten. Dabei nutzte er bewusst aus, dass dem Nebenkläger auch wegen der kurzen Entfernung und der hohen Geschwindigkeit eine Abwehr des für ihn unvermittelten Angriffs unmöglich war. Nachdem der um Hilfe rufende Nebenkläger zu Boden gegangen war, trat der Angeklagte zweimal gegen dessen Schläfe. Erst als eine durch die Hilferufe alarmierte Lehrerin erschien, ließ er vom Nebenkläger ab, um nicht schon zu diesem Zeitpunkt aufgehalten zu werden. Der Nebenkläger Gr. erlitt lebensgefährliche Stichverletzungen, konnte aber durch rasche notfallmedizinische Versorgung gerettet werden (Fall II.2.a der Urteilsgründe).
10 Auf dem Weg zu seiner Station bemerkte der Angeklagte den in einem Aufenthaltsraum spielenden siebenjährigen F. G. . In Umsetzung seines Tatplans trat er in den Raum und stach in bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes unvermittelt und mit Tötungsabsicht siebzehnmal auf dessen Bauch, Flanke und Arme ein. Währenddessen erreichte ihn der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Nebenkläger B. , der als Pfleger in der Einrichtung tätig war. Er packte den Angeklagten von hinten und schlug ihm das Messer aus der Hand, wobei der Nebenkläger multiple Schnittverletzungen erlitt. Vergeblich griff der Angeklagte „in Richtung seines Stiefels“, um an das zweite Messer zu gelangen, das er allerdings zuvor – von ihm unbemerkt – im Zuge des Angriffs auf den Nebenkläger Gr. verloren hatte.
11 Nachdem der Nebenkläger B. den Angeklagten von dem Kind weggezogen hatte, konnte er durch weitere herbeigeeilte Mitarbeiter fixiert und anschließend festgenommen werden. F. G. erlag am Folgetag seinen schweren Verletzungen (Fall II.2.b der Urteilsgründe).
II.
12 Das Landgericht hat das Geschehen wie folgt gewürdigt:
13 1. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers Gr. (Fall II.2.a der Urteilsgründe) hat es als versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bewertet und die Voraussetzungen der Mordmerkmale der Heimtücke und sonst niedrigen Beweggründe angenommen (§ 211 Abs. 2 Variante 4 und 5, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Der Angeklagte habe insbesondere aus Rache für zuvor in seinem Leben erlebte Demütigungen und aus Hass auf die Menschen gehandelt. Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht geprüft, aber mangels Freiwilligkeit abgelehnt.
14 2. Die Tat zum Nachteil des Kindes F. G. (Fall II.2.b der Urteilsgründe) hat das Landgericht als Mord bewertet und auch in diesem Fall die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonst niedrigen Beweggründe angenommen. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B. hat die Jugendkammer ein versuchtes Tötungsverbrechen abgelehnt, weil ein unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 StGB nicht festzustellen sei. Die Beweisaufnahme habe keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte in Richtung dieses Nebenklägers „bewusste Stichbewegungen“ ausgeführt habe. Auch habe der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das zweite Messer zugreifen können, das er zwar irrtümlich noch in seinem Stiefel wähnte, tatsächlich aber bereits im Zuge der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Gr. verloren hatte. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Tat als fahrlässige Körperverletzung bewertet (§ 229 StGB), die zum Mord an dem Kind F. G. wegen des engen räumlichen und örtlichen Zusammenhangs und mangels eines neuen Willensentschlusses im Verhältnis der Tateinheit stehe (§ 52 StGB).
15 3. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht (§ 3 Satz 1 JGG), indes angenommen, dass er bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB).
16 4. Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Es hat ferner die Ahndung mit einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld für erforderlich gehalten (§ 5 Abs. 3 JGG), um ihm das Gewicht seiner Taten vor Augen zu führen und zugleich einen angemessenen Schuldausgleich zu erzielen. Von der Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JGG) hat es abgesehen, obgleich es vom Vorliegen der formellen wie materiellen Anordnungsvoraussetzungen überzeugt war. Der Zweck dieser Anordnung, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Angeklagten zu schützen, werde durch seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht. Der Maßregelvollzug gewährleiste zudem eine Behandlung der für die Taten allein ursächlichen schweren Persönlichkeitsstörung.
B.
17 Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2.b der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
I.
18 Die Revision ist zulässig. Insbesondere wurde die Revisionseinlegungsfrist gemäß § 341 Abs. 1 StPO gewahrt.
19 1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:
20 Das Urteil wurde am Donnerstag, den 13. Februar 2025, verkündet. Am folgenden Montag ging eine E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft München bei der Poststelle des Landgerichts Weiden i. d. OPf. ein. In dieser wurde auf eine beigeschlossene Datei im PDF-Format hingewiesen, die „zur weiteren Veranlassung“ übersandt werde. Die Datei enthielt ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, mit der Erklärung, dass gegen das Urteil vom 13. Februar 2025 Revision eingelegt werde. Die E-Mail und der Dateiinhalt wurden ausgedruckt und zur Akte genommen, jeweils aber nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Die Urschrift ging ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts am Freitag, den 21. Februar 2025, und damit nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ein. Der Senat hat dienstliche Erklärungen eingeholt. Während der Vorsitzende erklärte, keine konkrete Erinnerung an den Eingang des Ausdrucks zu haben, konnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sicher erinnern, dass sie die ausgedruckte Datei noch am Tage des Eingangs der E-Mail zu den Akten genommen habe.
21 2. Die Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt.
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II.
29 Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Revision wirksam beschränkt.
30 1. Der Rechtsmittelbegründung ist hinsichtlich des Schuldspruchs eine auf Fall II.2.b der Urteilsgründe beschränkte Anfechtung zu entnehmen (§ 344 Abs. 1 StPO).
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36 2. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs wäre die in der Revisionsbegründung angelegte weitere Beschränkung auf eine unterbliebene Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unwirksam. Die Teilanfechtung des Schuldspruchs erfasst den gesamten Strafausspruch. Dies gilt jedenfalls, wenn ‒ wie hier ‒ eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2000 ‒ 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; vom 10. November 2021 – 2 StR 433/20, Rn. 14; vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23, Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1952 ‒ 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84). Auch eine Teilanfechtung des Maßregelausspruchs wäre unwirksam, weil gemäß § 5 Abs. 3 JGG über die Verhängung von Jugendstrafe und die Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln aufgrund einheitlicher Betrachtung zu entscheiden ist.
III.
37 Die Nachprüfung des Schuldspruchs im Fall II.2.b der Urteilsgründe hat Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme eines versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22 Abs. 1 StGB und einer jedenfalls versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 22 StGB zum Nachteil des Nebenklägers B. verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
38 1. Das Landgericht hat insoweit seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, den angeklagten Lebenssachverhalt unter allen ernsthaft in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und damit den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs zu erschöpfen; dies ist nicht geschehen, was der Senat auf die Sachrüge hin zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22 mwN; vom 27. August 2025 – 5 StR 268/25, Rn. 15). Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines untauglichen Versuchs in Betracht kam.
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Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 366 mwN.; vgl. ferner bereits RG, Urteil vom 24. Mai 1880 – 264/80, RGSt 1, 439, 442). Er setzt nur voraus, dass die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt, mag seine Vorstellung auch von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweichen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1954 – 1 StR 677/53, BGHSt 6, 251, 256; vom 6. Februar 2020 – 3 StR 305/19, NStZ-RR 2020, 203, 204). Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1958 – 5 StR 28/58, BGHSt 11, 324, 326; vom 25. Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 302; vom 6.
Februar 2020 – 3 StR 305/19, NStZ-RR 2020, 203, 204). Die nach dem Täterplan maßgebliche Handlung, die zur unmittelbaren Tatbestandserfüllung führen soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203) und die nach natürlicher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte, wenn sie geeignet wäre, ist hier so zu betrachten, als wäre sie tauglich (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203; vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 366; vom 25.Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 302).
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Juli 2020 – 6 StR 43/20, Rn. 7; vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, JR 2025, 237, 238 mit Anm. Eisele). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16; vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, Rn. 32; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15, Rn. 13 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (vgl.
BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39; vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16; vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, aaO).
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49 3. Die im Anfechtungsumfang der Generalstaatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zum Schuldspruch im Fall II.2.a der Urteilsgründe nicht ergeben.
C.
50 Die Revision des Nebenklägers B. hat aus den vorstehend dargelegten Gründen zum Schuldspruch im Fall II.2.b der Urteilsgründe überwiegend Erfolg, soweit er eine unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beanstandet. Das Rechtsmittel führt – ebenso wie das der Generalstaatsanwaltschaft – zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.b der Urteilsgründe, unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen betreffend die Tat zum Nachteil des Kindes F. G. , und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Daher kommt es nicht darauf an, dass die weitere sachlich-rechtliche Beanstandung, das Landgericht sei im Fall II.2.b der Urteilsgründe zu Unrecht von Tateinheit im Verhältnis zur Tat zum Nachteil des Kindes F. G. ausgegangen, mit Blick auf § 400 StPO den Beschwerdeführer für sich genommen nicht zur Nebenklage berechtigte (vgl. hingegen zu Konstellation zweier idealkonkurrierender Nebenklagedelikte BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 1 StR 492/99, NStZ 2000, 219).
Bartel Wenske Fritsche RiBGH Arnoldiist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. von Schmettau Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705632026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public