KORE705652024 ECLI:DE:BGH:2024:170924UENZR58.23.0 BGH Kartellsenat 20240917 EnZR 58/23 Urteil § 36 Abs 1 EnWG, § 38 Abs 1 S 1 EnWG, § 315 BGB, § 316 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 2. März 2023, Az: VI-5 U 3/22 (Kart), Urteilvorgehend LG Essen, 28. Januar 2022, Az: 41 O 20/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zahlungsanspruch aus Stromlieferungsvertrag: Ausfall eines Energielieferanten in der Mittelspannung; Bereitstellung von Energie als Realofferte Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Stromentgelten, die die Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Lieferzeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Januar 2019 gezahlt hat. 2 Die Klägerin produziert Kunststoffprodukte und ist an das Mittelspannungsnetz angeschlossen. Die Beklagte sowie ihre Rechtsvorgängerin - die IN (nachfolgend gemeinsam: Beklagte) - und die Streithelferin sind Energieversorgungsunternehmen. 3 Die Klägerin hatte mit der damaligen Netzbetreiberin, der W GmbH (nachfolgend: Netzbetreiberin), einer Tochtergesellschaft der IN, einen Anschlussnutzungsvertrag geschlossen. Diesem sind Preisblätter beigefügt, die nach § 3 Vertragsbestandteil sind. Das Preisblatt 15 sieht Preise für die "Grundversorgung/Ersatzbelieferung" vor und enthält die Angabe, bei dieser Versorgungsart werde die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch den Grundversorger sichergestellt; die Preisbestimmung erfolge oberhalb der Niederspannung durch den Grundversorger nach billigem Ermessen. Örtlicher Grund- und Ersatzversorger in dem Netzgebiet, zu dem die Anschlussstelle der Klägerin gehört, war die Beklagte. Die Klägerin und die Streithelferin hatten einen Stromliefervertrag geschlossen, der zum 31. Dezember 2018 endete. Ab dem 1. Januar 2019 sollte die Belieferung durch die D GmbH erfolgen. Diese konnte nach der Kündigung ihrer Bilanzkreise und ihrer Insolvenz ab dem 22. Dezember 2018 ihre Kunden nicht mehr beliefern. Die Klägerin schloss deshalb am 22. Dezember 2018 mit der Streithelferin einen neuen Stromlieferungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2019. Eine Anmeldung bei der Netzbetreiberin zum 1. Januar 2019 erfolgte aufgrund eines systembedingten Fehlers im Bereich der Streithelferin zunächst nicht. 4 Die Netzbetreiberin ordnete am 22. Dezember 2018 die Marktlokation der Klägerin zum 1. Januar 2019 dem Bilanzkreis der Beklagten zu. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 unterrichtete sie die Klägerin über den Ausfall der D GmbH und teilte ihr mit, dass sie den für sie zuständigen Grundversorger mit der Übernahme der Ersatzversorgung zum 1. Januar 2019 beauftragt habe. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 setzte die Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass die Netzbetreiberin ihr mitgeteilt habe, die Stromversorgung der Lieferstelle sei ab dem 1. Januar 2019 infolge des Ausfalls der D GmbH nicht mehr sichergestellt. Sie - die Beklagte - würde deshalb als örtlicher Grund- und Ersatzversorger die Stromversorgung sicherstellen. Beide Schreiben gingen der Klägerin am 7. Januar 2019 zu. 5 Die Streithelferin meldete die Marktlokation der Klägerin ab dem 23. Januar 2019 bei der Netzbetreiberin an. Die Anmeldung wurde zum 28. Januar 2019 umgesetzt. Die Beklagte stellte der Klägerin für den zwischenzeitlich gelieferten Strom insgesamt 85.872,72 € in Rechnung. Die Klägerin bezahlte diesen Betrag am 11. Februar 2019. Mit mehreren außergerichtlichen Schreiben forderte sie erfolglos die Rückzahlung. 6 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte für rechtsgrundlos in Rechnung gestellte Stromlieferungen im Zeitraum vom 9. Januar bis 27. Januar 2019 zur Zahlung von 66.918,66 € sowie zur Erstattung von Anwaltskosten aus diesem Wert verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte zur vollständigen Rückzahlung in Höhe von 85.872,72 € und zur Erstattung von Anwaltskosten aus dem vollen Streitwert verurteilt. 7 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Klage anstrebt. 8 A. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, RdE 2023, 184) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 9 Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Beklagte könne für die Stromlieferungen vom 1. Januar bis zum 27. Januar 2019 weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht ein Entgelt verlangen. 10 Die Entnahme von Strom an der Marktlokation der Klägerin ab dem 1. Januar 2019 sei weder aufgrund eines gesetzlichen noch aufgrund eines vertraglichen Schuldverhältnisses erfolgt. Ein Ersatzversorgungsverhältnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG scheide aus, da diese Vorschrift im Bereich der Mittelspannung weder direkt noch entsprechend anwendbar sei. Auch aus dem Anschlussnutzungsvertrag ergebe sich keine Grundlage für die Zuordnung. Ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Liefervertrags, der ohnehin nur zwischen ihr und dem Lieferanten zustande kommen könne, liege nicht vor. Eine lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers vorbehaltene Ermächtigung zur Zuordnung der Entnahmestelle an den Grund- und Ersatzversorger im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke sei auch diskriminierend und verstoße gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Eine Realofferte der Beklagten durch Bereitstellung des Stroms scheide schon deshalb aus, weil der Strom nicht als von der Beklagten geliefert gelte. Darüber hinaus komme ein konkludenter Vertragsschluss nicht in Betracht, wenn der Abnehmer - wie hier die Klägerin mit der Streithelferin - bereits einen Stromliefervertrag mit einem anderen Energieversorger abgeschlossen habe und nicht wisse, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefere. Ein konkludenter Vertragsschluss durch die weitere Stromentnahme sei auch nicht nach dem Zugang der Schreiben der Netzbetreiberin vom 27. Dezember 2018 und der Beklagten vom 4. Januar 2019 zustande gekommen. 11 Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin an die Beklagte ergebe sich auch nicht aus einem Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB. Die Beklagte habe, indem sie aufgrund der Zuordnung der Marktlokation der Klägerin zu ihrem Bilanzkreis die dort entnommenen Strommengen beschafft und zur Verfügung gestellt habe, kein Geschäft der Klägerin geführt, da der entnommene Strom wirtschaftlich nicht der Beklagten zuzuordnen war. Aus demselben Grund scheide auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). 12 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 13 I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Revision ohne sachliche Beschränkung zugelassen. Eine Beschränkung folgt nicht aus seiner Begründung, wonach höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob und unter welchen Voraussetzungen der Netzbetreiber bei Auftreten einer Zuordnungslücke in höheren Spannungsebenen die Marktlokation eines Letztverbrauchers dem Bilanzkreis des Grund- und Ersatzversorgers zuordnen dürfe, ohne dass ein Ersatzbelieferungsvertrag abgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht damit die Revisionszulassung nicht auf gesetzliche Ansprüche der Beklagten als Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin beschränkt. 14 1. Zwar kann eine - zulässige - Beschränkung der Revision aus den Urteilsgründen folgen, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Sie setzt allerdings die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 15 mwN - Schienenkartell II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 14 - LKW-Kartell I). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar zielt die Zulassungsfrage in erster Linie darauf ab, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 38 EnWG eine Ersatzversorgung in Frage kommt und die Zahlung daher mit Rechtsgrund erfolgt ist. Einzelne Rechtsgründe, die für die von der Klägerin an die Beklagte geleistete Zahlung in Frage kommen, bilden jedoch keinen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs. Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente ist nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 22 mwN). 15 2. Ungeachtet dessen lässt sich weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht mit dem Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt ungeklärte Rechtsfrage überhaupt eine Beschränkung der Revision auf Teile des Streitstoffs erwogen hat und nicht bloß den Anlass für die - unbeschränkte - Zulassung der Revision benennen wollte. 16 II. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Rechnungsbetrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, weil ihre Zahlung auf die Rechnung vom 28. Januar 2019 ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Ein Rechtsgrund ergibt sich weder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (dazu unter 1.), noch aus einem Vertragsschluss nach Maßgabe des Anschlussnutzungsvertrags der Klägerin mit der Netzbetreiberin (dazu unter 2.), noch einem konkludenten Vertragsschluss nach den Grundsätzen der Realofferte (dazu unter 3.). Der Beklagten standen auch keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu unter 4.) oder auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht (dazu unter 5.) zu. 17 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ein Ersatzbelieferungsverhältnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint. Nach dieser Rechtsvorschrift gilt die durch Letztverbraucher in der Niederspannung bezogene Energie, die einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag nicht zugeordnet werden kann, als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG als Grundversorger dazu berechtigt und verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, da die Klägerin nicht in der Niederspannung Strom bezieht, sondern an das Mittelspannungsnetz angeschlossen ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Energiebezug von Letztverbrauchern oberhalb der Niederspannung kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden" vom 17. September 2024 (EnZR 57/23, Rn. 36 ff.) Bezug genommen. 18 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Beklagten keinen Ersatzbelieferungsvertrag auf Grundlage der Bedingungen geschlossen hat, die in dem Preisblatt zur "Grundversorgung/Ersatzbelieferung" enthalten sind, das in den Anschlussnutzungsvertrag mit der Netzbetreiberin einbezogen ist. Soweit darin mitgeteilt wird, die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie werde durch den Grundversorger sichergestellt, wobei die Preisbestimmung durch diesen nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB erfolge, kann daraus keine Ermächtigung der Netzbetreiberin abgeleitet werden, im Falle einer Versorgungslücke den Letztverbraucher beim jeweiligen Grund- und Ersatzversorger anzumelden. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.