BGH AnwZ (Brfg) 37/25
KORE705662026 ECLI:DE:BGH:2026:020326BANWZ.BRFG.37.25.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20260302 AnwZ (Brfg) 37/25 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. September 2025, Az: 1 AGH 30/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Der im Jahr 1967 geborene Kläger wurde im Jahr 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt im Bezirk der Beklagten als Einzelanwalt mit Kanzleisitz in W. und einer Zweigstelle in D. tätig.
2 Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. November 2023 unter Übersendung einer Aufstellung von dreizehn Forderungen, bezüglich derer überwiegend bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden waren, zur Stellungnahme und vollständigen Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hatte, entwickelte sich ein längerer Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dessen Verlauf der Kläger die Tilgung einiger Forderungen nachwies. Zugleich wurden der Beklagten jedoch laufend neue Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bekannt, zu denen er wiederum von ihr angehört wurde. Nachdem der Kläger zuletzt einer Aufforderung der Beklagten vom 20. März 2025 zur Stellungnahme zu einer beigefügten aktuellen Forderungsaufstellung und Vorlage von Belegen trotz wiederholter Fristverlängerungen nicht nachgekommen war, widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 12.
Juni 2025 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Zur Begründung verwies sie auf eine aktuelle Forderungsaufstellung vom 12. Juni 2025, in der sechs Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger (Nr. 22, 29, 40, 42, 43, 44) aufgeführt waren, sowie auf den Gesamtverlauf seiner wirtschaftlichen Situation in den letzten Jahren. Diese hinreichenden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall habe der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Auch ein Ausnahmefall, in dem mangels Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ein Widerruf wegen Vermögensverfalls unterbleiben könne, liege nicht vor.
3 Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben, die der Anwaltsgerichtshof am 19. September 2025 nach Zurückweisung eines Terminverlegungsantrags des Klägers und Verhandlung in Abwesenheit der Parteien mit am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil abgewiesen hat. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
4 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - AnwZ (Brfg) 24/25, juris Rn. 4 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - AnwZ (Brfg) 32/25, juris Rn. 3 mwN).
7 Danach besteht hier kein Grund für eine Zulassung der Berufung. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 12. Juni 2025 wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 zu Recht bejaht. Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.
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9 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier also den Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Juni 2025, abzustellen; die Beurteilung danach eintretender Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (grundlegend Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; siehe zuletzt etwa Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 5 mwN).
10 Ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 5/25, juris Rn. 7 mwN). Gibt es solche Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2025, aaO Rn. 7 mwN).
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13 Der Anwaltsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der Kläger vor dem Widerruf nicht mehr zu den Positionen 42 bis 44 der letzten Forderungsaufstellung angehört worden ist. Die vom Kläger hierzu angeführte Formulierung des Anwaltsgerichtshofs im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ("Die Positionen 22, 29, 40, 42, 43 und 44 wurden näher erläutert.") bezieht sich nicht auf das letzte Anhörungsschreiben der Beklagten vom 20. März 2025, sondern auf den Widerrufsbescheid, in dem alle sechs genannten Positionen aufgeführt und erläutert wurden.
14 Der Anwaltsgerichtshof hat diese Positionen auch (gleichwohl) zu Recht bei seiner Würdigung einbezogen. Denn der in der unterlassenen Anhörung des Klägers liegende Verfahrensverstoß der Beklagten gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG ist dadurch geheilt, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren, spätestens vor dem Senat, ausreichend rechtliches Gehör (auch) zu diesen Positionen erhalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 49 mwN). Diese Möglichkeit zur Stellungnahme hat er indes im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht genutzt, sondern seine Klage (entgegen seiner Ankündigung in der Klageschrift) nicht begründet.
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20 Auch diese zeitnahe Begleichung nach Erhalt des Widerrufsbescheids lässt indes, anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen, die Indizwirkung dieser Position nicht entfallen. Auch wenn der Kläger zuvor von dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin und dem von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Kenntnis gehabt haben sollte, verbleibt es dabei, dass er auf das bereits am 23. Juli 2024 gegen ihn ergangene Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, mithin nahezu ein Jahr lang, offenbar keine Zahlungen geleistet und die Forderung erst unter dem Druck der Vollstreckung beglichen hat. Die von ihm als Begründung angeführten “Rechtsmittelverfahren“ und Verhandlungen mit den Geschäftsführern der Gläubigerin hat er nicht näher erläutert, geschweige denn belegt.
21 Zwar kann auch bei Erfüllung von Forderungen im Zuge einer Beitreibung nicht ohne Weiteres von ungeordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2007 - AnwZ (B) 59/06, AnwBl 2006, 67 f.). Anderes gilt jedoch, wenn, wie hier ausweislich des dem Schriftwechsel der Parteien seit November 2023 zu entnehmenden Gesamtverlaufs der Verschuldung des Klägers, wiederholt Forderungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung über einen längeren Zeitraum erst unter dem Eindruck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gar nicht beglichen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 23). Die Behauptung des Klägers, er habe die Forderungen lediglich “aus Nachlässigkeit und einer dauerhaften Überlastungssituation“ teilweise erst im Rahmen der Vollstreckung ausgeglichen, ist angesichts der ihm vor Augen stehenden Konsequenzen für seine Zulassung als Rechtsanwalt und seines sich über Jahre erstreckenden Zahlungsverhaltens nicht glaubhaft.
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24 Dazu ergibt sich aus dem vom Kläger im Widerrufsverfahren vorgelegten Urteil des Landgerichts D. , dass damit ein Versäumnisurteil gegen den Kläger (über ursprünglich insgesamt 80.387,98 €) in Höhe von 31.593 € sowie weiteren 1.626,49 € aufrechterhalten worden ist. Den - vom Kläger insoweit nicht angegriffenen - Angaben der Beklagten im Widerrufsbescheid ist allerdings nur zu entnehmen, dass der Gläubiger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, mit der er über den bereits titulierten Betrag hinaus eine Zahlung von weiteren 45.817 € nebst Zinsen abzüglich zweier Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 18.108,82 € begehrt. Dass auch der Kläger (wie von ihm mit Schreiben vom 22. März 2024 angekündigt) ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt hat, ist dagegen weder dargetan noch belegt. Der vom Landgericht titulierte Betrag von insgesamt 33.219,49 € ist mit seinen bereits geleisteten Zahlungen von 18.108,82 € auch noch nicht vollständig beglichen.
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26 Dem ist bereits nicht zu entnehmen, dass die behauptete Einigung noch vor Erlass des Widerrufsbescheids erzielt worden ist. Auch wenn man das unterstellt, ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Vergleichsvorschlag des Gerichts, dass er danach an den dortigen Kläger einen Betrag in Höhe von 25.000 € (zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus seiner anwaltlichen Beratung) zu zahlen hat und die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs von den Parteien jeweils hälftig zu tragen sind. Dass er die danach gegen ihn bestehende Forderung von 25.000 € nebst auf ihn entfallenden Kosten vor dem Widerruf seiner Zulassung beglichen habe oder wie er sie zu diesem Zeitpunkt zu regulieren beabsichtigte, hat er weder dargetan noch belegt.
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28 Der darin liegende Gehörsverstoß ist aber nicht entscheidungserheblich, weil mit den oben genannten Positionen bereits hinreichende Indizien vorliegen, die den Schluss auf einen Vermögensverfall des Klägers selbständig tragen. Die Richtigkeit der Drittschuldnererklärung bzw. die Berechtigung der darin genannten weiteren Pfändungen kann damit dahinstehen.
29 Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass auch nach dem Vortrag des Klägers zu einer "unberechtigten" Pfändung des Finanzamts D. , auf die er am 3. Mai 2025 aus liquiden Mitteln eine Zahlung von 54.441,55 € geleistet und bereits am 12. Mai 2025 insgesamt 34.003,98 € zurückerstattet erhalten habe, eine immer noch berechtigte Pfändung des Finanzamts in Höhe von 20.437,57 € verbleibt.
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33 Soweit der Kläger zum Beleg seines Barvermögens auf mit Schreiben vom 22. August 2022 vorgelegte Nachweise für seine damaligen Kontostände verweist, waren diese zum Zeitpunkt des Widerrufs nahezu drei Jahre später ersichtlich nicht mehr aussagekräftig.
34 Das vom Kläger im Widerrufsverfahren mit Schreiben vom 22. März 2024 vorgelegte Anlagenkonvolut enthielt zwar mit Kontoauszügen von Ende Februar/Anfang März aktuellere Belege auch über größere Guthaben bzw. Vermögenswerte (Kontoauszüge für Ende Februar 2024 mit 11.119,50 € Guthaben bei der und 164.618,46 € Guthaben auf dem [allerdings ohne eingeräumten Dispositionskredit] sowie vom 6. März bzw. 5. Februar 2024 über Guthaben auf drei Konten bei der in Höhe von 34.304,86 €, 8.275,98 € und 7.844,88 €; außerdem Belege für eine -Lebensversicherung mit Policenwert von 19.348,75 € im November 2023 und einen Bausparvertrag mit Kontostand 14.517,85 € im Januar 2024). Einen Kontennachweis für Juni 2025 hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit seinem Zulassungsantrag vorgelegt.
35 Unabhängig davon ermöglicht der lediglich punktuelle Nachweis verschiedener Kontenstände aber auch nicht die grundsätzlich erforderliche Gesamtbeurteilung der Einkommensverhältnisse des Klägers in Form einer Gegenüberstellung seiner liquiden Mittel mit seinen bestehenden und zu bedienenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs. Ohne eine solche Gesamtbetrachtung lässt sich nicht belastbar feststellen, dass seine Vermögensverhältnisse - trotz der laufend gegen ihn erhobenen und mit Vollstreckungsmaßnahmen beigetriebenen - Forderungen insgesamt nachhaltig geordnet waren und er eigentlich in der Lage gewesen wäre, sämtliche seiner Verpflichtungen (auch über die der Beklagten bekannt gewordenen Vollstreckungsmaßnahmen hinaus) zum Widerrufszeitpunkt sicher zu erfüllen oder anderweitig zu regulieren.
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37 Das wirkt sich aber auf die Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht aus, da sich die negative Prognose, wie auch der Anwaltsgerichthof angenommen hat, unabhängig von diesen Anklagen bereits aus den oben genannten Beweisanzeichen und der sich über Jahre erstreckenden Entwicklung der finanziellen Situation des Klägers ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 24 mwN).
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39 Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger als Einzelanwalt tätig, so dass der Sonderfall einer nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit mit Vereinbarung rechtlich abgesicherter Maßnahmen zum effektiven Schutz der Vermögensinteressen der Mandanten nicht in Betracht kommt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 13 mwN).
40 Der Verweis des Klägers auf durchgängig vorhandenes ausreichendes liquides Barvermögen gibt auch hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass der Kläger es über Jahre hinweg zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen, belegt jedenfalls die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39).
41 Auch hier beanstandet der Kläger zwar zu Recht, dass der Anwaltsgerichtshof (ebenso wie die Beklagte) bei Prüfung einer etwaigen Ausnahmesituation auch auf die gegen ihn zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft abgestellt hat. Dieser Fehler ist aber auch hier nicht entscheidungserheblich, weil ein ausnahmsweiser Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Berücksichtigung diese Anklagen nicht in Betracht kommt.
42 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
43 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anwaltsgerichtshof habe sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem er trotz seines Terminverlegungsantrags vom 17. September 2025 am 19. September 2025 in seiner Abwesenheit verhandelt und seine Klage abgewiesen habe. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor.
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46 Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Das war hier nicht der Fall.
47 Der anwaltlich vertretene Kläger hatte den von ihm persönlich gestellten Verlegungsantrag mit seiner "schwerwiegenden Erkrankung nach Urlaubsrückkehr und damit verbundener Verhandlungsunfähigkeit" begründet und wegen eines "möglichen operativen Eingriffs aufgrund einer … schweren … Darmentzündung" um Neuterminierung erst ab dem 1. November 2025 gebeten.
48 Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist indes in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erforderlich ist (Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 6 und vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 19; BVerwG, DÖV 1983, 247, 248; Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 2; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 253; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 112c Rn. 245; BeckOK VwGO/Brüning, § 102 Rn. 8.2 [Stand: 1. Januar 2026]). Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998, aaO mwN.; BeckOK VwGO/Brüning, aaO).
49 Hier war von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Verlegung beantragt worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet. Gewichtige Gründe, aus denen seine persönliche Anwesenheit gleichwohl neben derjenigen seines Prozessbevollmächtigten erforderlich (gewesen) sein sollte, hat der Kläger weder mit seinem Verlegungsantrag noch mit seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, vom Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 zurückgewiesenen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" oder seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dargetan.
50 Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, "angesichts der streitgegenständlichen, höchstpersönlichen finanziellen Verhältnisse äußersten Wert" darauf gelegt zu haben, an der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, geht dies über das allgemeine Interesse einer Partei an der Teilnahme am Verhandlungstermin nicht hinaus und lässt insbesondere nicht erkennen, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne ihn nicht zur angemessenen und effektiven Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage gewesen wäre. Allein die erhebliche Bedeutung, die dem Verfahren für die berufliche Existenz des Klägers zukam, rechtfertigt bei anwaltlicher Vertretung noch nicht eine Terminverlegung wegen seiner persönlichen Verhinderung. Sie liegt in der Natur des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet und war ohnehin in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 253).
51 Ob der Kläger seine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit mit seiner eigenen anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherung in seinem Verlegungsantrag überhaupt hinreichend gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, kann damit dahinstehen.
III.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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