BGH, Beschluss vom 05.11.2024 – 6 StR 258/24 – Rücktritt vom versuchten Mord und Beihilfe durch Unterlassen 1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts…
KORE705682025 ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR258.24.0 BGH 6. Strafsenat 20241105 6 StR 258/24 Beschluss § 13 Abs 1 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 Abs 1 StGB vorgehend LG Regensburg, 19. Dezember 2023, Az: Ks 203 Js 11340/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Rücktritt vom versuchten Mord und Beihilfe durch Unterlassen 1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Verstrickungsbruch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen „durch Unterlassen begangener Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum versuchten Raub mit Todesfolge und mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Freiheitsberaubung“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten S. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Die Angeklagten M. und S. waren seit vielen Jahren miteinander befreundet. Im März 2023 entschloss sich der beruflich und finanziell gut situierte und intellektuell überlegene Angeklagte S. , dem M. , der ihm aus einer zu seinem Nachteil begangenen Straftat Geld schuldete, einen Einstieg in sein berufliches Tätigkeitsfeld als Außendienstmitarbeiter bei einem Telekommunikationsunternehmen zu ermöglichen.
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Zwei Tage später regte er an, S. solle den Geschädigten zu einem Kaffee einladen, damit er während ihrer Abwesenheit das Haus nach Wertgegenständen durchsuchen könne. Am 23. März 2023 installierten beide einen Router und sagten dem Geschädigten zu, das dabei verwendete Verlängerungskabel zeitnah auszutauschen. Während der Arbeiten entdeckte M. im Keller des Hauses zwei Tresore. Am Nachmittag des 27. März 2023 waren die Angeklagten gemeinsam mit dem Pkw des M. unterwegs. Um 16.33 Uhr rief der Angeklagte S. den Geschädigten an und kündigte an, dass sein „Kollege“ kommen und das gewünschte Kabel austauschen werde. Wenig später kontaktierte M. seinerseits den Geschädigten und kündigte sein Kommen für 19.30 Uhr an.
Gegen 18.20 Uhr hielt M. sein Fahrzeug an einem Baumarkt an und kaufte ein Stromkabel mit Dreifachsteckdose, ein Gipserbeil sowie ein Nageleisen; dies nahm der im Auto verbliebene Angeklagte S. wahr. Als M. den Angeklagten S. im Anschluss hieran nach Hause fuhr, kündigte er an, dass er den Geschädigten „heute noch ausrauben“ werde. Gegen 19.13 Uhr meldete sich der Angeklagte M. telefonisch bei dem Geschädigten und teilte ihm mit, dass er sich verspäten werde. Gegen 19.30 Uhr schrieb der Angeklagte M. dem Angeklagten S. , dass es ihm noch zu hell sei und er mit dem Überfall warten werde, bis es dunkel sei.
5 Gegen 20 Uhr traf M. bei dem Geschädigten ein und tauschte das Stromkabel aus. Anschließend gab er vor, sich noch einmal in den Keller begeben zu müssen, und forderte den Geschädigten auf, er solle vorausgehen. Auf der Kellertreppe schlug M. mit dem Nageleisen in Tötungsabsicht von hinten mehrfach wuchtig auf den Geschädigten, der nicht mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder auf sein Leben rechnete, ein. Er traf ihn mindestens viermal am Kopf und einmal an der rechten Schulter. Der Geschädigte erlitt stark blutende Kopfschwartenverletzungen und mehrere Schädelfrakturen, sank zu Boden und verlor das Bewusstsein. M. verließ den Keller und verschloss die Tür von außen, um dem Geschädigten eine potentielle Flucht und Rettung unmöglich zu machen.
Dabei nahm er an, dass der Geschädigte zeitnah verbluten werde und er anschließend den Inhalt des Tresors an sich bringen könne. Gegen 20.03 Uhr rief M. den Angeklagten S. an und teilte ihm mit, dass er dem Geschädigten dreimal mit der „Axt“ von hinten auf den Kopf geschlagen habe, die Tatwaffe nunmehr in der Donau versenke und nach Eintritt des Todes des Geschädigten, der „hoffentlich verblute“, in das Haus zurückkehren und den Tresor ausräumen werde. Dem Geschädigten, der zwischen 20.15 Uhr und 21 Uhr wieder zu Bewusstsein kam, gelang es, die Kellertür von innen aufzubrechen und Nachbarn zu verständigen, mit deren Hilfe er in ein Krankenhaus verbracht wurde. Gegen 21 Uhr informierte M. den S. telefonisch darüber, dass im Haus des Geschädigten Licht brenne, er den Safe daher nicht mehr aufbrechen, sondern heimfahren und in den nächsten Tagen noch einmal zurückkommen werde.
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7 2. Das Landgericht hat die Feststellungen zum äußeren Geschehen am Tattag und zur Kommunikation der beiden Angeklagten wesentlich auf die als glaubhaft erachteten Angaben des S. gestützt. Dieser habe unmittelbar nach der Tat mit seiner Freundin zahlreiche Text- und Sprachnachrichten ausgetauscht, in denen er einerseits daran gezweifelt habe, dass M. die Tat wirklich begangen habe, sich andererseits aber auch gesorgt habe, weil er für diesen Fall „Mitwisser“ sei, und am Abend des 29. März 2023 bei einer Polizeidienststelle den Sachverhalt angezeigt habe. Die Einlassung des Angeklagten werde auch im Übrigen in vielerlei Hinsicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt und in objektiver Hinsicht in keinem Punkt widerlegt. Insbesondere habe seine Behauptung, es habe keinen gemeinsamen Tatplan gegeben, die Initiative und die Überlegungen zum Überfall seien ausschließlich vom Angeklagten M. ausgegangen, eine Stütze in den zwischen den beiden Angeklagten ausgetauschten Chats, Sprachnachrichten und Telefongesprächen gefunden. Für nicht glaubhaft hielt die Strafkammer allein seine Behauptung, er habe die Äußerungen M. s zur Planung und Ausführung der Tat nicht ernst genommen.
8 3. Die Taten des Angeklagten M. hat das Landgericht als versuchten Mord (§§ 211, 22 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) sowie als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (§ 136 Abs. 1 StGB) gewertet. Das Verhalten des Angeklagten S. hat das Landgericht als jeweils durch Unterlassen begangene Beihilfe (§ 27 StGB) zum versuchten Mord (§§ 211, 22 StGB), zum versuchten Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22 StGB) und zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) gewertet. S. habe die von M. begangene Tat zunächst aktiv gefördert, indem er diesen in die Vertriebstätigkeit einbezogen und am Tattag um 16.33 Uhr telefonisch mit dem Geschädigten vereinbart habe, dass M. bei ihm erscheinen und das Kabel austauschen werde.
Dadurch habe er ihm eine günstige Tatgelegenheit verschafft. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, dass M. an das Geld des Geschädigten gelangen wolle und plane, diesen zu „bestehlen“. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte S. durch das „Offenhalten der von ihm verschafften Tatgelegenheit“ und damit in erster Linie durch Untätigkeit die Wirkung seines ursprünglich aktiven Unterstützungsbeitrags in Form des „Terminarrangements“ intensiviert, indem er M. die Sicherheit vermittelt habe, ungeachtet seiner kriminellen Absichten nach wie vor den Servicetermin beim Geschädigten wahrnehmen zu dürfen. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit habe auf dem unterbliebenen Bemühen gelegen, den Erfolg der Tat des M. zu verhindern.
II.
9 1. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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16 2. Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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19 Zwar hatte S. in seiner ersten Vernehmung bei der Polizei angegeben, er sei es gewesen, der den Geschädigten am Tattag kontaktiert und mitgeteilt habe, M. werde kommen. In der Hauptverhandlung hat er sich jedoch abweichend dahin eingelassen, nicht er, sondern M. habe den Geschädigten angerufen und sein Kommen angekündigt. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem für den festgestellten Tatbeitrag des S. maßgeblichen Umstand lässt das Urteil ‒ worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat ‒ indes vermissen. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil die Auswertung der Verkehrsdaten ergab, dass der am 27. März 2023, um 16.33 Uhr beim Geschädigten eingegangene Anruf von dem Telefonanschluss des M. erfolgte. Bei dieser Sachlage hätte die Annahme, dass S. das Telefonat gleichwohl unmittelbar mit dem Geschädigten geführt hat, jedenfalls eingehender Erörterung bedurft, an der es hier fehlt.
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22 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Bartel Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705682025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public