KORE705682026 ECLI:DE:BGH:2025:101125BNOTST.BRFG.1.25.0 BGH Senat für Notarsachen 20251110 NotSt (Brfg) 1/25 Beschluss vorgehend OLG Köln, 25. Februar 2025, Az: 36 Not 5/24 DEU Bundesrepublik Deutschl
§ 64BDG i
Vm § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. 9 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, WM 2024, 1926 Rn. 6 mwN). Die hier angegriffene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken. 10
- a)Der Kläger hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unter Verstoß gegen § 57 Abs. 2 Nr. 2 BeurkG die Anzahlung der Kaufinteressentin über 1 Mio. € zur Verwahrung entgegengenommen, ohne dass ihm eine Verwahranweisung vorlag, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen (vollständig) bestimmt waren. Diese Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, auf Wunsch der Parteien des Kaufvertrags den Geldbetrag gemeinsam mit einer (nur) teilweisen Übersendung des Vorvertrags entgegengenommen und (erst) anschließend bei der Verkäuferseite die weiteren Teile des Vorvertrags angefordert zu haben, die dann selbstverständlich einer weiteren Prüfung unterzogen worden seien (S. 4 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2025). 11
- b)Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht dem Kläger folgerichtig zur Last gelegt, dass er pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Annahme des Verwahrungsantrags und der Entgegennahme der Anzahlung zu prüfen, ob die Verwahrungsanweisung den Anforderungen des § 57 BeurkG genüge. 12
- aa)Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 3 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. Nach Absatz 3 darf er den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. Hat der Notar eine Verwahrungsanweisung - wie hier - nicht selbst entworfen, muss er prüfen, ob das von den Beteiligten Gewünschte den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Anderenfalls muss er vor der Annahme auf die in einer unsachgemäßen Anweisung liegenden Gefahren aufmerksam machen und gegebenenfalls eine sichere Gestaltung vorschlagen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, DNotZ 2009, 45 Rn. 8 mwN). 13
- bb)Diese allgemeinen Vorgaben hat der Kläger pflichtwidrig nicht beachtet. Ohne Erfolg wendet er ein, die Beteiligten hätten eine schnellstmögliche Abwicklung der Zahlung der 1 Mio. € über ein Notaranderkonto gerade ausdrücklich gewünscht und der mit der Einzahlung übersandte Teil des Vorvertrags habe zumindest Aufschluss darüber gegeben, dass die 1 Mio. € verwahrt werden sollten, wenn auch nicht sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen aus den zunächst übermittelten Seiten des Vorvertrags hervorgegangen seien. Eine der Annahme des Verwahrungsantrags und der Entgegennahme des Geldes nachgelagerte Anforderung einer Verwahranweisung und Prüfung, ob das Verwahrgeschäft "fortgeführt/durchgeführt" werden kann, wie sie der Kläger im konkreten Fall für ausreichend erachtet, ist mit § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BeurkG unvereinbar. Insoweit kann auf sich beruhen, welche Pflichten einen Notar treffen, bei dem vor der Stellung beziehungsweise vor der Annahme eines Verwahrungsantrags Einzahlungen ohne gültige Verwahranweisung eingehen (siehe dazu: BeckOGK-BeurkG/Franken, Stand: 1. Juli 2025, § 57 Rn. 75; Hertel in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 57 BeurkG Rn. 62 ff; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 85). 14
- cc)Eine Ahndung der unterlassenen Prüfung der Verwahranweisung zum gebotenen Zeitpunkt stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine "bloße Förmelei" dar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Oberlandesgericht die Verwahrungsanweisung "letztlich" für ausreichend bestimmt und die Auszahlung des Klägers vom Notaranderkonto an die Verkäufer für zutreffend erachtet hat. Bei der Verwahrung fremden Vermögens ist in besonderem Maße Korrektheit gefordert (Senat, Urteil vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 2/14, DNotZ 2015, 545 Rn. 17 mwN). Um diese sicherzustellen, enthalten §§ 57 ff BeurkG Bestimmungen darüber, wie der Notar ein solches Geschäft im Einzelnen abzuwickeln hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). Ihre Missachtung stellt eine (selbständige) Amtspflichtverletzung dar, die gemäß §§ 95 ff BNotO disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. 15
- c)Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass der Kläger entgegen § 57 Abs. 5 BeurkG die Annahme nicht auf der Verwahrungsanweisung mit Datum und Unterschrift vermerkt hat. Diesen Verstoß räumt der Kläger ein. 16
- d)Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich nicht in Bezug auf den Vorwurf des Oberlandesgerichts, der Text der Verwahranweisung im Vorvertrag habe Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise Ergänzungen gegeben, die unterblieben seien. Der Kläger wendet sich insoweit gegen die dem Vorwurf unter anderem zugrundeliegende Annahme des Oberlandesgerichts, die Verwahrungsanweisung sei nach ihrem Wortlaut unvollständig, weil die gemeinsame Anweisung der Vertragsparteien in Nummer 5.2 Satz 4 des Vorvertrags ihrem Wortlaut nach nur die Auszahlung des hälftigen Betrags an die Verkäuferseite, nicht aber auch die Auszahlung des Restbetrags an die Kaufinteressentin umfasse. Er meint, die Frage, wie mit den weiteren 500.000 € - die erste Hälfte der 1 Mio. € sei beanstandungsfrei an die Verkäuferseite als pauschaler Schadensersatz gezahlt worden - habe umgegangen werden müssen, ergebe sich klar aus dem Text des (Vor-)Vertrags und damit aus den Verwahrungsanweisungen. Ob dieser Einwand zutrifft, kann auf sich beruhen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass von einer etwaigen Fehlbeurteilung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung erfasst wäre. 17
- aa)Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Verwahrungsanweisung habe Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise zu Ergänzungen gegeben, wird von mehreren Erwägungen getragen. Das Oberlandesgericht hat "insbesondere" für klarstellungsbedürftig erachtet, dass bei wortgetreuer Umsetzung der Verwahrungsanweisung zur Auszahlung des Betrags von 500.000 € an die Verkäufer nach Versäumung der Fristen zum Abschluss des Hauptvertrags (Kaufvertrag) durch die Kaufinteressentin nicht habe festgestellt werden müssen, dass das Scheitern des Vertrags nicht von den Verkäufern zu vertreten sei. Außerdem hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Streit über die Frage, wer die Kosten der Verwahrung zu tragen habe, durch eine eindeutige Regelung leicht hätte vermieden werden können. Insoweit zeigt der Kläger im Zulassungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. 18
- bb)Dementsprechend stellt eine abweichende Beurteilung der Vollständigkeit der Verwahrungsanweisung in Bezug auf die Auszahlung der restlichen Anzahlung auch die Richtigkeit der Sanktionsentscheidung nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat die in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen zutreffend als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO bewertet. Für die richtige Auswahl der insoweit zu verhängenden Sanktion kommt es angesichts des Gewichts der sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere der Missachtung von § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BeurkG, nicht darauf an, ob dem Kläger zusätzlich anzulasten ist, nicht auf eine Klarstellung der Auszahlungsvoraussetzungen für die restliche Anzahlung hingewirkt zu haben. Dies gilt umso mehr, als dass das Oberlandesgericht - wie der Kläger selbst geltend macht - in seine Gesamtabwägung einbezogen hat, dass die Verwaltungsanweisung "letztlich" ausreichend bestimmt war. 19 Ungeachtet dessen würde eine vom Oberlandesgericht abweichende Beurteilung der Vollständigkeit der Verwahrungsanweisung in Bezug auf die Auszahlung der restlichen Anzahlung in einem Berufungsverfahren nicht dazu führen, dass der Senat in Ausübung seiner Disziplinargewalt (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, WM 2017, 594 Rn. 23) die vom Oberlandesgericht verhängte Geldbuße reduziert. 20 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen. Besondere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind nicht zu erkennen. III. 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
§ 77Abs. 1 BDG i
Vm § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der Festgebühren im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG nicht (§
§ 78Satz 1 BDG).
Herrmann Böttcher Liepin Kuske Kordel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705682026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public