BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – V ZR 83/25 – (Vorliegen eines Sachmangels bei Feuchtigkeit im Keller; Sachmangel bei einem bloßen Mangelverdacht) Ein bloßer Mangelverdacht…
KORE705752026 ECLI:DE:BGH:2026:260226BVZR83.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260226 V ZR 83/25 Beschluss § 433 BGB, § 434 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 434 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 434 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 444 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 138 Abs 4 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO vorgehend OLG Dresden, 16. April 2025, Az: 22 U 285/24vorgehend LG Leipzig, 30. Januar 2024, Az: 8 O 1437/23 DEU Bundesrepublik Deutschland (Vorliegen eines Sachmangels bei Feuchtigkeit im Keller; Sachmangel bei einem bloßen Mangelverdacht) Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2025 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 440.000 €.
I.
1 Die Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagte) war ab 2018 Eigentümerin einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte Beklagte zu 2 (nachfolgend Hausverwaltung) übernahm die Hausverwaltung. Die Mieterin, ein medizinisches Versorgungszentrum, führte auf eigene Kosten Modernisierungsarbeiten durch. Im April 2020 wurde in den Kellerräumen ein neuer Linoleumbelag verlegt. Im August 2020 telefonierten Herr T. , Mitarbeiter der für die Wartung der medizinischen Betriebstechnik der Mieterin zuständigen Firma, und Herr H. , Mitarbeiter der Hausverwaltung, wegen des Kellerfußbodens. Am 18. September 2020 besichtigten Herr H. und ein Bausachverständiger den Kellerfußboden; sie kamen überein, dass an drei Stellen Kernbohrungen stattfinden sollten. Im Oktober 2020 sprachen Herr T. und Herr H. vor Ort über den Aufbau des Kellerfußbodens sowie die Voraussetzungen und Modalitäten der Kernbohrung. Am 22. Oktober 2020 übersandte Herr T. unter dem Betreff „Feuchtigkeit Keller“ eine E-Mail an Herrn H. . Im November 2020 beauftragte dieser den Bausachverständigen mit der Durchführung von Kernbohrungen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2020 erwarb die Klägerin das Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Über die Beauftragung der Kernbohrungen war sie nicht informiert worden. Am 18. Dezember 2020 fanden die Kernbohrungen statt.
2 Mit der Klage verlangt die Klägerin - soweit noch von Interesse - von der Beklagten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 428.671,42 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die Sanierung des Kellerfußbodens weiteren Schadensersatz zu leisten. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag mit Grund- und Teilendurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; den Feststellungsantrag hat es als nicht entscheidungsreif angesehen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
3 Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 aF, § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen des Zustandes des Grundstücks zu, der Anlass für die Beauftragung des Sachverständigen mit der Durchführung und Auswertung von Kernbohrungen gewesen sei. Das Grundstück sei mangelhaft, denn die von der Klägerin substantiiert dargelegten Feuchtigkeitsprobleme habe die Beklagte nicht ausreichend bestritten. Das resultiere daraus, dass der gewechselte E-Mail-Verkehr ausdrücklich Feuchtigkeit im Keller betreffe. Feuchtigkeit im Keller stelle grundsätzlich einen Mangel dar, jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Feuchtigkeitserscheinungen bereits Anlass zu Kernbohrungen gegeben hätten. Welche konkrete Ursache die Feuchtigkeitserscheinungen tatsächlich hätten und welche Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeit im Keller entstünden, betreffe nicht die Sachmängelhaftung dem Grunde nach. Unabhängig davon liege ein Sachmangel darin, dass Probleme im Fußbodenaufbau vermutet und deswegen Kernbohrungen veranlasst worden seien. Derartige Belastungen der Kaufsache seien zu offenbaren. Bereits der Verdacht erheblicher Mängel, der sich derart verdichtet habe, dass ihm mit einer Kernbohrung nachgegangen worden sei, stelle eine aufklärungspflichtige Tatsache dar.
4 Die Beklagte könne sich gemäß § 444 BGB nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, denn sie habe die Mängel arglistig verschwiegen. Zumindest der Mitarbeiter der Hausverwaltung, Herr H. , habe das Feuchtigkeitsproblem gekannt. Dies sei der Beklagten zuzurechnen.
III.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte „wegen des Zustands des verkauften Hausgrundstücks zu, der Anlass für die Beauftragung des Sachverständigen (…) mit der Durchführung und Auswertung von Kernbohrungen war“, verletzt - wie die Beschwerde zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise.
6 1. Das Berufungsgericht hat zum einen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Anforderungen, die an die Substantiierung eines gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen zu stellen sind, überspannt (dazu BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - I ZR 5/18, MDR 2019, 242 Rn. 9).
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Die Beklagte hat Herrn H. dazu gegenbeweislich als Zeugen benannt. Zur Einholung von (weiteren) Erkundigungen war die Beklagte nicht verpflichtet, und mehr konnte sie nicht wissen. Die Behauptung der Klägerin, die Mieterin habe Herrn H. von den Feststellungen des Fußbodenverlegers in Kenntnis gesetzt, hat die Beklagte unter Benennung der Mitarbeiter der Hausverwaltung P. und H. als Zeugen ausdrücklich bestritten.
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13 2. Auf einer weiteren Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Sachmängel, die Anlass zu Kernbohrungen gegeben hätten, arglistig verschwiegen. Das Berufungsgericht hat auch insoweit erhebliche Beweisangebote der Beklagten nicht berücksichtigt und damit die Beweiswürdigung vorweggenommen (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu Senat, Beschluss vom 11. Juli 2024 - V ZR 212/23, juris Rn. 4 mwN). Es schließt aus der Kenntnis der Beklagten von den Kernbohrungen darauf, dass diese auch etwaige Sachmängel kannte. Ohne Feststellungen zu dem Anlass der Kernbohrungen ist diese Schlussfolgerung aber nicht tragfähig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie wisse nicht, ob das Kaufobjekt mangelhaft sei, das Ergebnis der Kernbohrungen sei ihr nicht bekannt. Eine im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Kenntnis der Hausverwaltung, die der Beklagten zuzurechnen wäre, hat die Beklagte bestritten und dafür - gegenbeweislich - die Herren H. , P. und K. als Zeugen benannt.
14 3. Der Verstoß gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil durfte aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kein Grundurteil erlassen.
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IV.
18 1. Der Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
19 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Senat, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 218/98, NJW 1999, 3777, 3778 [juris Rn. 9]) oder einer verfüllten Kiesgrube (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 41 f.). Dass insoweit schon der Mangelverdacht selbst einen Sachmangel darstellt, liegt darin begründet, dass ein altlastenverdächtiges Grundstück unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck in aller Regel schon wegen des Risikos der öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme und wegen der mit einem Altlastenverdacht verbundenen Wertminderung nicht die übliche Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF aufweist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 35/15, ZfIR 2016, 783 Rn. 11; Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 250/15, ZfIR 2018, 55 Rn. 6;
Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, aaO Rn. 41). Aber auch unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Folgen stellt die Gefahr von Schadstoffbelastungen bei nahezu jeder denkbaren Grundstücksnutzung einen wertmindernden Faktor dar, der nicht üblich ist und den ein Grundstückskäufer nicht erwartet (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 35/15, aaO Rn. 11). Gleichermaßen stellt bereits der Hausschwammverdacht einen Sachmangel dar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW-RR 2003, 772 [juris Rn. 7]; BGH, Urteil vom 20. Juni 1968 - III ZR 32/66, WM 1968, 1220 [juris Rn. 28]).
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Der Sachmangel liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich die Feuchtigkeit bzw. ein Fehler im Fußbodenaufbau feststellen lässt und nach den Umständen des Einzelfalls als Mangel einzuordnen ist (dazu oben Rn. 20). Wegen des vereinbarten Haftungsausschlusses setzt die Haftung des Verkäufers zudem voraus, dass er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dementsprechend dient die Durchführung von Kernbohrungen der Bestätigung oder Entkräftung des Mangels, und sie kann auch für eine etwaige Arglist relevant sein; sie begründet selbst aber keinen Sachmangel. Allenfalls eine Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss könnte in Betracht kommen (c.i.c.; § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB).
Darauf bezieht sich aber das angefochtene Grundurteil ohnehin nicht, sondern auf die Sachmängelhaftung. Im Übrigen reichen die getroffenen Feststellungen auch für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nicht aus. Nicht jede Kernbohrung ist offenbarungspflichtig; es kommt vielmehr darauf an, aus welchem Anlass die Kernbohrung durchgeführt wird, was deren Ergebnis ist und welche Auswirkung sie auf die Kaufsache hat. Dazu ist nichts festgestellt.
25 3. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit dem Berufungsgericht auf bis 440.000 € festgesetzt.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705752026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public