BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24 – Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung bei Rechtschuldbefreiung; Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs 1. Die…
KORE705822024 ECLI:DE:BGH:2024:260924BIXZB5.24.1 BGH 9. Zivilsenat 20240926 IX ZB 5/24 Beschluss § 35 Abs 1 InsO, § 203 InsO, § 286 InsO, §§ 286ff InsO, § 46 Abs 1 AO, § 850e Nr 3 ZPO vorgehend LG Bamberg, 27. Dezember 2023, Az: 12 T 2/23vorgehend AG Bamberg, 18. Oktober 2022, Az: 4 IN 376/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung bei Rechtschuldbefreiung; Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs 1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 27. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
1 Mit Beschluss vom 13. März 2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter und stellte die Restschuldbefreiung in Aussicht. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung. Mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2022 hob das Gericht das Insolvenzverfahren nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung auf. Zugleich beschloss es, dass der Insolvenzbeschlag für näher bezeichnete Steuererstattungsansprüche des Schuldners für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2022 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechterhalten bleibe. Es ordnete die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge an und beauftragte den weiteren Beteiligten mit ihrem Vollzug.
2 Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts insoweit geändert wird, als dieses einen fortbestehenden Insolvenzbeschlag von Steuererstattungsansprüchen bejaht und insoweit die Nachtragsverteilung angeordnet hat.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was von dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 4 f; vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642 Rn. 4 mwN zur st. Rspr.).
5 2. Für das weitere Verfahren vor dem Beschwerdegericht weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
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9 Wird dem Schuldner allerdings während des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach dem Ende der Abtretungsfrist oder - wie im vorliegenden Fall - nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO erwirbt, gemäß § 300a Abs. 1 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, WM 2014, 569 Rn. 5). Das gilt namentlich auch für einen (anteiligen) Steuererstattungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO Rn. 5 f; Urteil vom 13. Januar 2022 - IX ZR 64/21, ZIP 2022, 332 Rn. 11 ff). Vorliegend ist dem Schuldner am 16. Mai 2022 (vorzeitige) Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO werden noch davor eingetreten gewesen sein. Dass auch die Steuererstattungsansprüche des Schuldners für das Jahr 2022 vollständig massezugehörig wären, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres angenommen werden.
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11 In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass der Steuererstattungsanspruch kein Arbeitseinkommen darstellt, weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 9 mwN). Seine Pfändbarkeit ergibt sich jedoch aus § 46 Abs. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, aaO Rn. 13). Er gehört daher grundsätzlich zur Masse. Die Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens ist davon unabhängig. Für die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die - hier ersichtlich durch den Drittschuldner erfolgte - Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 5) richtig ist oder nicht.
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15 Die Anwendung von § 287 InsO steht jedoch nicht in Frage. Vielmehr ist allein § 80 Abs. 1 InsO und somit der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Masse gehörende Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter maßgeblich. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen (vgl. BVerwG, DStR 2018, 2441 Rn. 21). Demzufolge trifft ihn insbesondere auch eine Steuererklärungspflicht des Schuldners (vgl. BFH/NV 2008, 334). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis schließt es darüber hinaus ein, dass der Insolvenzverwalter selbst dann Steuererstattungsansprüche des Schuldners zu Gunsten der Masse geltend zu machen hat, wenn keine steuerrechtliche Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11, ZIP 2013, 2413 Rn. 6).
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