m Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters
speichern. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des
rückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, den Austausch der Anmeldungen der S. GmbH & Co. KG vom
m einen um den Antrag auf Neueintragung der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) vom 12. Februar 2021,
m anderen um den Antrag vom 23. März 2021, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den Kommanditistinnen der Gesellschaft einzutragen. Der Antragsteller
1 war
r Zeit dieser Anmeldungen und ist weiterhin Geschäftsführer der einen Kommanditistin der Gesellschaft. Der Antragsteller
2 war
r Zeit dieser Anmeldungen Geschäftsführer der anderen Kommanditistin der Gesellschaft sowie der Komplementär-GmbH. Beide Kommanditistinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3 Die Antragsteller haben beantragt, diese Dokumente gegen neue Dokumente auszutauschen, aus denen sich nicht mehr ihre Privatanschriften und Unterschriften ergeben. Die neuen Dokumente enthalten statt den Privatanschriften der Antragsteller die Geschäftsanschrift der Gesellschaften und statt den Unterschriften einen "gez."-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe. 4 Die Antragsteller machen geltend, viele werthaltige Firmenbeteiligungen
besitzen und sich durch den Austausch der eingereichten Dokumente davor schützen
wollen, Opfer von Straftaten
werden. Die seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz
r Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 3338) für jedermann bestehende Möglichkeit, das Handelsregister kostenlos einzusehen und die dort veröffentlichten Daten frei abzurufen, habe mittlerweile dazu geführt, dass in krimineller Absicht massenhaft Datensätze pauschal abgerufen würden und auf der Grundlage der gesammelten Daten Profile von natürlichen Personen erstellt würden, die damit
potentiellen Opfern für eine Vielzahl von Straftaten würden. 5 Das Registergericht hat den Antrag
rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht
gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Austauschbegehren weiter. II. 6 Das Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 11 W 43/23, n.v.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Das Registergericht habe den von den Antragstellern begehrten Austausch der Dokumente im Registerordner des Handelsregisters
Recht abgelehnt. Dabei könne dahinstehen, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Austausch der Dokumente aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
m Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
m freien Datenverkehr und
r Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) hätten. Den Antragstellern fehle jedenfalls das rechtliche Interesse am Austausch der Dokumente. Es ließe sich auch nach einem Austausch nicht verhindern, dass im Rahmen des von den Antragstellern befürchteten pauschalen massenhaften Abrufs von Datensätzen in krimineller Absicht ihre Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften ausgelesen werden könnten. Diese Angaben seien
mindest im
sammenhang mit anderen Gesellschaften auch weiterhin im Handelsregister enthalten, wie ein aktueller Abruf ergeben habe. Es bestehe dann aber auch kein rechtliches Interesse daran, einzelne Dokumente zwecks Löschung der Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften auszutauschen. Für die Antragsteller folge das weitgehend beispielsweise schon aus den Dokumenten vom 12. Februar 2021, die hiesige Komplementärin S. GmbH betreffend. Aus der notariellen Gründungsurkunde ergäben sich die Privatanschriften der hiesigen Antragsteller. Die Anmeldung der Eintragung und die Gesellschafterliste trügen die Unterschrift des hiesigen Antragstellers
2. Diese Dokumente seien Gegenstand eines Parallelverfahrens gewesen, in dem die Beschwerde gegen die
rückweisung des Antrags auf Austausch mittlerweile
rückgenommen worden sei. Die Unterschrift des Antragstellers
1 finde sich beispielsweise unter der Anmeldung für die T. GmbH vom
rückweisung des Antrags auf Austausch erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 22. Juli 2024 rechtskräftig
rückgewiesen worden. III. 8 Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat Erfolg. 9 1. Die vom Beschwerdegericht
gelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen
lässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts
rückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
m Standpunkt (EU) 6/2016, Abl. 2016 C 159, 83, 89; Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 117). 13 b) Auch fällt den Antragstellern kein missbräuchliches Verhalten
r Last. Zwar ist anerkannt, dass dem Recht auf Löschung im Einzelfall der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann. Dazu muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass durch eine Gewährung des Rechts auf Löschung das Ziel des Art. 17 DS-GVO nicht erreicht wird.
dem muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom
m einen kann ein Abruf in krimineller oder missbräuchlicher Absicht aus dem Registerorder der konkreten Gesellschaft nicht mehr durch solche Personen erfolgen, die gerade und nur den Registereintrag dieser Gesellschaft aufrufen.
m anderen mindert sich das Risiko, dass es durch massenweisen Datenabruf
einer Abschöpfung der betreffenden Daten kommt, weil die Anzahl der abrufbaren Speicherquellen reduziert wird. 15 Die Annahme, nur die Löschung eines personenbezogenen Datums aus sämtlichen Speicherbeständen oder jedenfalls den Speicherbeständen einer bestimmten Art begründe den Löschungsanspruch, verfehlt
dem den Sinngehalt informationeller Selbstbestimmung. Diese umfasst nicht nur die Befugnis des Einzelnen, selbst
entscheiden, ob persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sondern auch wann und innerhalb welcher Grenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 18). Die betroffene Person kann den Umfang ihres Löschungsrechts weitgehend selbst bestimmen,
m Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19). Sie kann daher selbst dann, wenn die umfassende Löschung aus sämtlichen Datenspeichern möglich wäre, grundsätzlich auch selektiv vorgehen und die Löschung nur in Bezug auf einzelne dieser Speicherorte durchsetzen. 16 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). 17
identifizieren und den Dokumenten, auf denen sie angebracht ist, hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Aufrichtigkeit Beweiskraft
verleihen. Daraus folgt ein Personenbezug, der die Anforderungen des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfüllt (EuGH, Urteil vom
d) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
m Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
m freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom
vor in den
löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (BGH, Urteil vom
verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessen" normativ
verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich
r Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten
r gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann,
m Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO,
entfernen. Der erwünschte Erfolg kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass Dokumente gegen solche ausgetauscht werden, welche die betreffenden Daten nicht mehr enthalten. Registerrechtlich folgt aus § 9 Abs. 7 HRV, dass und wie es umsetzbar ist, ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen. Mit der Vorschrift will der Verordnungsgeber den Registergerichten ermöglichen, Dokumente nicht mehr
beauskunften, die teilweise Angaben enthalten, die nicht in den Registerordner gehören (BR-Drucks. 560/22, S. 29). 21
der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung durch das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10/23, BGHZ 240, 328 Rn. 22). Die Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten in Form der freien
gänglichmachung für jedermann im elektronischen Handelsregister war
diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Einwilligung der Antragsteller gedeckt. Eine in der Einreichung der Dokumente liegende Einwilligung haben die Antragsteller gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO widerrufen. 23 Ein solcher Widerruf kann auch konkludent in einem Antrag auf Löschung oder Austausch der Dokumente enthalten sein (BeckOK DatenschutzR/Worms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 35; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Hier haben die Antragsteller mit ihren Anträgen auf Austausch der ursprünglichen Dokumente durch um die privaten Wohnanschriften und Unterschriften bereinigten Fassungen eindeutig
erkennen gegeben, dass sie ihre Einwilligung
r Verarbeitung dieser Daten
rückziehen. 24
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der das Registergericht als Verantwortlicher unterliegt. Die Vorschrift ist wie alle in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst.
speichern und abrufbereit
halten, folgt nicht aus dem gesetzlichen Inhalt der Anmeldungen. Bei der Anmeldung
r Eintragung der Gesellschaft sind gemäß § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) HGB bei Gesellschaftern, die ihrerseits eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sind, deren Firma oder Namen, Rechtsform und Sitz anzugeben, nicht dagegen deren Gesellschafter oder gesetzliche Vertreter. Diese Daten sind aus dem Register ersichtlich, in welchem die jeweilige Gesellschaft geführt wird (Haas/Wöstmann in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB,
entnehmen wäre, dass einmal in den Registerordner aufgenommene Dokumente auch dann nicht ausgewechselt werden dürften, wenn sie Daten beinhalten, die als solche nicht für Eintragungen in das Register relevant sind (sog. überobligatorische oder überschießende Daten). 27 (a) Die Rechtsfrage ist allerdings umstritten. 28 Nach einer Auffassung folgt aus der rechtlichen Verpflichtung
r Datenverarbeitung nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV, § 9 Abs. 1 HGB, dass das Handelsregister eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion
erfüllen habe (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478). Ein Grundsatz der Datenerhaltung stelle den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar. In der Konsequenz fehle es an jeder Berechtigung des Registergerichts, Dokumente nachträglich
verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht
entziehen, auch soweit diese Daten enthalten, die als solche nicht einzutragen sind (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478; MünchKommHGB/Krafka, 6. Aufl., § 10a Rn. 14). 29 Nach anderer Ansicht ist zwischen gesetzlich
speichernden Daten und überobligatorischen Daten, deren Speicherung nicht vorgeschrieben ist,
unterscheiden, wobei für letztere ein Löschungsanspruch in Betracht komme. 30 Auszugehen sei von dem auch im Registerrecht geltenden datenschutzrechtlichen Grundsatz, nach welchem es für jede Verarbeitung eines personenbezogenen Datums einer datenschutzrechtlichen Grundlage bedürfe (Backhaus, jurisPR-HaGesR 5/2025 Anm. 3; Leonhardt/Porcher, GmbHR 2025, 816, 820). Dies gelte unabhängig davon, in welcher Art von Dokument das überschießende Datum enthalten sei, sei es in einem
m Register eingereichten Gesellschaftsvertrag, einer Gesellschafterliste, einem Bestellungsbeschluss oder einer Vollmachtsurkunde (Ante, ZIP 2025, 1265). Mangels einer solchen Grundlage bestehe grundsätzlich ein Löschungsanspruch (Ante, ZIP 2025, 1265; Backhaus, jurisPR-HaGesR 5/2025 Anm. 3). Die Verarbeitung gesetzlich nicht vorgeschriebener Daten sei schon nach der gesetzgeberischen Wertung
r Wahrung der registerrechtlichen Transparenz- und Beweisfunktion nicht erforderlich. Andernfalls wäre die Anmeldung dieser Daten verpflichtend (Ante, NZG 2024, 1090, 1092). 31 Eine rechtliche Verpflichtung, auch überobligatorische Daten
speichern und
gänglich
machen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die
m Handelsregister "eingereichten Dokumente" offenzulegen sind. Ein Verständnis, damit müssten auch Dokumente mit überschießenden Daten dauerhaft und unverändert abrufbereit gehalten werden, würde die Grundrechte des Betroffenen verletzen. Die Rechtsgrundlage müsse den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen, insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO verhältnismäßig sein. Im Hinblick auf den mit einer unbeschränkten Abrufbarkeit der Daten im Internet verbundenen Eingriff von Gewicht fehle es insoweit an der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung (Sachtleber/Wollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). 32 (b) Die Rechtsfrage ist im letztgenannten Sinn
beantworten. Es besteht keine registerrechtliche Rechtsgrundlage dafür, überschießende personenbezogene Daten, soweit einmal eingereicht, ausnahmslos dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters
speichern. 33 (aa) Ein überschießende Daten erfassender registerrechtlicher "Grundsatz der Datenerhaltung" lässt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB ableiten. 34 Der Wortlaut der Vorschrift lässt mehrere Deutungen
. Vordergründig wird mit "eingereichten Dokumente(n)" zwar auf die Anmeldungshandlung abgestellt. Mit dem möglichen Wortsinn ist aber auch ohne Weiteres vereinbar, darunter die aktuell im Handelsregister vorhandenen Dokumente
verstehen. 35 Angesichts dessen ist in europarechtskonformer Auslegung (dazu etwa BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, BGHZ 221, 325 Rn. 30 ff.) letzterem Normverständnis der Vorzug
geben. Die Rechtsgrundlage, welche die Verarbeitung erlaubt, muss nämlich den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO setzt eine Rechtfertigung neben anderem voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche gemäß einer Vorschrift des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, tatsächlich erforderlich ist, diese Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis
dem verfolgten legitimen Ziel steht und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 138 - Meta Platforms). 36 Nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ist die dauerhafte Speicherung von Antragsdokumenten, die überobligatorische personenbezogene Daten enthalten, schon nicht erforderlich. Die Funktion des Handelsregisters liegt darin, der Öffentlichkeit
ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften
unterrichten, und Umstände
verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom
r Verwirklichung dieser Informationsfunktion ist die Verlautbarung der Privatanschriften und der Unterschriften der Antragsteller nach der Wertung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Hinsichtlich der Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Verlautbarung dieser Daten für zwingend erachtete. Denn andernfalls hätte
mindest nahegelegen, dass er ihre Erhebung und Eintragung gesetzlich vorgeschrieben hätte. 37 Die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung und Abrufbarkeit von Anmeldungen, die überobligatorische Daten enthalten, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die
lassung des Austauschs entsprechender Dokumente eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und Inhalte der Anmeldungen einträte. 38 Denn die ursprünglichen Dokumente bleiben erhalten. Wird ein Austausch der Dokumente gegen um die überobligationsmäßigen personenbezogenen Daten bereinigte Fassungen durchgeführt, ist das Ursprungsdokument nach § 9 Abs. 7 HRV in die - nur nach § 13 Abs. 2 FamFG einsehbare - Registerakte
überführen, während das neue Dokument mit einem Hinweis auf den Austausch in den Registerordner aufgenommen wird (Sachtleber/Wollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). Damit werden die Austauschvorgänge dauerhaft dokumentiert. 39 (bb) Der Austausch von Dokumenten im Registerordner ist auch nicht aufgrund eines über den Regelungsgehalt der handelsregisterrechtlichen Einzelvorschriften hinausgehenden allgemeinen Grundsatzes der Datenerhaltung ausgeschlossen. 40 Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwiefern sich ein im Wege einer Gesamtanalogie generierter Rechtssatz mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen vereinbaren lässt. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung im Wege der Gesamtanalogie sind nicht gegeben. 41 Auch für eine Gesamtanalogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - KZR 14/07, NJW 2008, 1165 Rn. 10; Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442/20, NZFam 2022, 882 Rn. 19) sowie der Vergleichbarkeit der
r Beurteilung stehenden Sachverhalte, wozu der
beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein muss, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift,
m gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442/20, NZFam 2022, 882 Rn. 19 mwN). Stets ist
prüfen, ob eine gemeinsame ratio legis der Einzelvorschriften besteht und diese
dem - unter
grundelegung des gesetzgeberischen Regelungsplans - verallgemeinerungsfähig ist, um entsprechend der Reichweite der Verallgemeinerung weitere, als solche nicht explizit geregelte Sachverhalte
erfassen (Möllers, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl., § 6 Rn. 155). 42 Daran fehlt es. Die handelsregisterrechtlichen Vorschriften regeln einzelne Ausprägungen der Registerpublizität, ohne dass sich ihnen ein über die Einzelbestimmungen hinausreichender Grundsatz der Datenerhaltung entnehmen ließe, der auch jeden Austausch von in den Registerordner aufgenommenen Dokumenten ausschlösse. Aus der Funktion des Handelsregisters folgt, dass lediglich die einzutragenden Angaben
verlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden müssen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18 mwN). Die in § 10a Abs. 3 HGB geregelte Unanwendbarkeit des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DS-GVO betrifft nur die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst.
r Verarbeitung der Wohnanschriften sowie der Unterschriften der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Beurkundungsgesetz und den Formvorschriften für die Registeranmeldung einschließlich der Dienstordnungsvorschriften für Notare. 44 (a) Aus § 42 Abs. 3 BeurkG folgt vielmehr, dass insbesondere
r Gewährung datenschutzrechtlicher Belange auch eine auszugsweise Wiedergabe notarieller Urschriften erfolgen kann (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 132c). Es ist danach
lässig, elektronische Abschriften durch Datenverarbeitung
generieren, die das Original nur auszugsweise wiedergeben, etwa indem Unterschriften lediglich angedeutet werden (OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10) oder auch Wohnanschriften nicht wiedergegeben werden. Ebenfalls
lässig ist es, die auszugsweise inhaltliche Wiedergabe durch Unkenntlichmachung oder Veränderung von Teilen der gescannten Abbildung des Originals
erstellen. Dazu können etwa die Privatanschriften geweißt und durch die Geschäftsanschriften der Antragsteller ersetzt werden, da eine rein computergenerierte "Leseabschrift" nur eine der möglichen Formen ist, um eine auszugsweise elektronische Ablichtung herzustellen (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10); MünchKommHGB/Krafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20: "insbesondere"). Der Notar darf die um personenbezogene Daten bereinigte Abschrift, die elektronisch
m Handelsregister einzureichen ist, nämlich auch dadurch erstellen, dass er diese Daten schwärzt bzw. weißt (BeckOK BeurkG/Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.2; Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10; Strauß, DNotZ 2023, 496, 501) und bei Bedarf andere Daten (z.B. die Geschäfts- anstelle der Privatanschriften) hinzufügt (vgl. BeckOK BeurkG/ Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.1). Hierbei handelt es sich um eine
lässige Erteilung bzw. Einreichung von auszugsweisen beglaubigten Abschriften (BeckOK BeurkG/Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7; Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob die Sollens-Anforderungen der auszugsweisen Wiedergabe gemäß § 42 Abs. 3 BeurkG hier vollumfänglich erfüllt worden sind. Da ihre Nichteinhaltung nicht
r Unwirksamkeit der Beglaubigung führt (BeckOGK/Meier, Stand 1.8.2025, § 42 BeurkG Rn. 31), hätte das Registergericht den Austausch der Dokumente auch nicht unter Verweis auf § 42 Abs. 3 BeurkG verweigern können. 45 (
r Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst.
prüfen, inwieweit der Austausch der Dokumente das öffentliche Interesse vereitelte (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 17 DS-GVO Rn. 42). Da die gesetzlich ausdifferenzierten Bestimmungen
r Registerfunktion sich, wie bereits ausgeführt, nicht dergestalt auf überobligationsmäßig verarbeitete Daten erstrecken, dass diese in Dokumenten im Registerordner stets erhalten bleiben müssten, kann das öffentliche Interesse einer Bereinigung um diese Daten nicht entgegengehalten werden. 50 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder
r Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342/12, ECLI:EU:C:2013:355, NZA 2013, 723 Rn. 35 - Worten [
c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms [
1 Unterabsatz 1 Buchst. c DS-GVO]; BGH, Beschluss vom
rückverwiesen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 FamFG). Born Wöstmann B. Grüneberg von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.