BGH, Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25 – Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften Es gibt keine…
KORE705842026 ECLI:DE:BGH:2026:180226BIIZB2.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20260218 II ZB 2/25 Beschluss Art 2 Abs 1 EUV 2016/679, Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 Buchst b EUV 2016/679, Art 17 Abs 2 EUV 2016/679, § 9 Abs 1 S 1 HGB, § 9 Abs 7 HdlRegVfg vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Januar 2025, Az: 11 W 43/23vorgehend AG Hamburg, 26. Juni 2023, Az: HRA 126939 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2025 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 26. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, den Austausch der Anmeldungen der S. GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2021 und 23. März 2021 im Registerordner des Handelsregisters gegen um die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller bereinigte Dokumente nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse abzulehnen.
I.
1 Die Antragsteller begehren den Austausch von zwei Dokumenten im Registerordner des Handelsregisters, die ihre Privatanschriften und Unterschriften enthalten und im Gemeinsamen Registerportal der Länder unter "Dokumentenansicht" abgerufen werden können.
2 Bei den Dokumenten handelt es sich zum einen um den Antrag auf Neueintragung der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) vom 12. Februar 2021, zum anderen um den Antrag vom 23. März 2021, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den Kommanditistinnen der Gesellschaft einzutragen. Der Antragsteller zu 1 war zur Zeit dieser Anmeldungen und ist weiterhin Geschäftsführer der einen Kommanditistin der Gesellschaft. Der Antragsteller zu 2 war zur Zeit dieser Anmeldungen Geschäftsführer der anderen Kommanditistin der Gesellschaft sowie der Komplementär-GmbH. Beide Kommanditistinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
3 Die Antragsteller haben beantragt, diese Dokumente gegen neue Dokumente auszutauschen, aus denen sich nicht mehr ihre Privatanschriften und Unterschriften ergeben. Die neuen Dokumente enthalten statt den Privatanschriften der Antragsteller die Geschäftsanschrift der Gesellschaften und statt den Unterschriften einen "gez."-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe.
4 Die Antragsteller machen geltend, viele werthaltige Firmenbeteiligungen zu besitzen und sich durch den Austausch der eingereichten Dokumente davor schützen zu wollen, Opfer von Straftaten zu werden. Die seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 3338) für jedermann bestehende Möglichkeit, das Handelsregister kostenlos einzusehen und die dort veröffentlichten Daten frei abzurufen, habe mittlerweile dazu geführt, dass in krimineller Absicht massenhaft Datensätze pauschal abgerufen würden und auf der Grundlage der gesammelten Daten Profile von natürlichen Personen erstellt würden, die damit zu potentiellen Opfern für eine Vielzahl von Straftaten würden.
5 Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Austauschbegehren weiter.
II.
6 Das Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 11 W 43/23, n.v.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7 Das Registergericht habe den von den Antragstellern begehrten Austausch der Dokumente im Registerordner des Handelsregisters zu Recht abgelehnt. Dabei könne dahinstehen, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Austausch der Dokumente aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) hätten. Den Antragstellern fehle jedenfalls das rechtliche Interesse am Austausch der Dokumente. Es ließe sich auch nach einem Austausch nicht verhindern, dass im Rahmen des von den Antragstellern befürchteten pauschalen massenhaften Abrufs von Datensätzen in krimineller Absicht ihre Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften ausgelesen werden könnten.
Diese Angaben seien zumindest im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften auch weiterhin im Handelsregister enthalten, wie ein aktueller Abruf ergeben habe. Es bestehe dann aber auch kein rechtliches Interesse daran, einzelne Dokumente zwecks Löschung der Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften auszutauschen. Für die Antragsteller folge das weitgehend beispielsweise schon aus den Dokumenten vom 12. Februar 2021, die hiesige Komplementärin S. GmbH betreffend. Aus der notariellen Gründungsurkunde ergäben sich die Privatanschriften der hiesigen Antragsteller. Die Anmeldung der Eintragung und die Gesellschafterliste trügen die Unterschrift des hiesigen Antragstellers zu 2.
Diese Dokumente seien Gegenstand eines Parallelverfahrens gewesen, in dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch mittlerweile zurückgenommen worden sei. Die Unterschrift des Antragstellers zu 1 finde sich beispielsweise unter der Anmeldung für die T. GmbH vom 12. Juli 2017. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 22. Juli 2024 rechtskräftig zurückgewiesen worden.
III.
8 Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat Erfolg.
9 1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN).
10 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11 Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Austausch der Dokumente im Registerordner der Gesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass sich die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller auch aus Dokumenten ergeben, die sich in den Registerordnern weiterer Gesellschaften befinden. Dieser Umstand allein nimmt der Geltendmachung des Löschungsrechts weder das Rechtsschutzinteresse noch begründet es den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens der Antragsteller.
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14 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn Registereinträge anderer Gesellschaften nicht mehr um die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller bereinigt werden könnten, könnte das Ziel der Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erreicht werden. Das Regelungsziel verlangt nicht, dass das jeweilige personenbezogene Datum aus sämtlichen Speicherquellen gelöscht werden kann. Die Entfernung eines personenbezogenen Datums aus den Registerordnern nur einzelner Gesellschaften bewirkt zweierlei: Zum einen kann ein Abruf in krimineller oder missbräuchlicher Absicht aus dem Registerorder der konkreten Gesellschaft nicht mehr durch solche Personen erfolgen, die gerade und nur den Registereintrag dieser Gesellschaft aufrufen. Zum anderen mindert sich das Risiko, dass es durch massenweisen Datenabruf zu einer Abschöpfung der betreffenden Daten kommt, weil die Anzahl der abrufbaren Speicherquellen reduziert wird.
15 Die Annahme, nur die Löschung eines personenbezogenen Datums aus sämtlichen Speicherbeständen oder jedenfalls den Speicherbeständen einer bestimmten Art begründe den Löschungsanspruch, verfehlt zudem den Sinngehalt informationeller Selbstbestimmung. Diese umfasst nicht nur die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sondern auch wann und innerhalb welcher Grenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 18). Die betroffene Person kann den Umfang ihres Löschungsrechts weitgehend selbst bestimmen, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19). Sie kann daher selbst dann, wenn die umfassende Löschung aus sämtlichen Datenspeichern möglich wäre, grundsätzlich auch selektiv vorgehen und die Löschung nur in Bezug auf einzelne dieser Speicherorte durchsetzen.
16 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG).
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BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 4.
Juni 2024 - II ZB 10/23, BGHZ 240, 328 Rn. 19 mwN). Daher ist die Löschung nicht auf den Fall beschränkt, Daten aus Dokumenten eines bereits vorhandenen Datenbestands zu entfernen. Der erwünschte Erfolg kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass Dokumente gegen solche ausgetauscht werden, welche die betreffenden Daten nicht mehr enthalten. Registerrechtlich folgt aus § 9 Abs. 7 HRV, dass und wie es umsetzbar ist, ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen. Mit der Vorschrift will der Verordnungsgeber den Registergerichten ermöglichen, Dokumente nicht mehr zu beauskunften, die teilweise Angaben enthalten, die nicht in den Registerordner gehören (BR-Drucks. 560/22, S. 29).
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23 Ein solcher Widerruf kann auch konkludent in einem Antrag auf Löschung oder Austausch der Dokumente enthalten sein (BeckOK DatenschutzR/Worms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 35; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Hier haben die Antragsteller mit ihren Anträgen auf Austausch der ursprünglichen Dokumente durch um die privaten Wohnanschriften und Unterschriften bereinigten Fassungen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihre Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten zurückziehen.
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27 (a) Die Rechtsfrage ist allerdings umstritten.
28 Nach einer Auffassung folgt aus der rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV, § 9 Abs. 1 HGB, dass das Handelsregister eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion zu erfüllen habe (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478). Ein Grundsatz der Datenerhaltung stelle den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar. In der Konsequenz fehle es an jeder Berechtigung des Registergerichts, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, auch soweit diese Daten enthalten, die als solche nicht einzutragen sind (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478; MünchKommHGB/Krafka, 6. Aufl., § 10a Rn. 14).
29 Nach anderer Ansicht ist zwischen gesetzlich zu speichernden Daten und überobligatorischen Daten, deren Speicherung nicht vorgeschrieben ist, zu unterscheiden, wobei für letztere ein Löschungsanspruch in Betracht komme.
30 Auszugehen sei von dem auch im Registerrecht geltenden datenschutzrechtlichen Grundsatz, nach welchem es für jede Verarbeitung eines personenbezogenen Datums einer datenschutzrechtlichen Grundlage bedürfe (Backhaus, jurisPR-HaGesR 5/2025 Anm. 3; Leonhardt/Porcher, GmbHR 2025, 816, 820). Dies gelte unabhängig davon, in welcher Art von Dokument das überschießende Datum enthalten sei, sei es in einem zum Register eingereichten Gesellschaftsvertrag, einer Gesellschafterliste, einem Bestellungsbeschluss oder einer Vollmachtsurkunde (Ante, ZIP 2025, 1265). Mangels einer solchen Grundlage bestehe grundsätzlich ein Löschungsanspruch (Ante, ZIP 2025, 1265; Backhaus, jurisPR-HaGesR 5/2025 Anm. 3). Die Verarbeitung gesetzlich nicht vorgeschriebener Daten sei schon nach der gesetzgeberischen Wertung zur Wahrung der registerrechtlichen Transparenz- und Beweisfunktion nicht erforderlich. Andernfalls wäre die Anmeldung dieser Daten verpflichtend (Ante, NZG 2024, 1090, 1092).
31 Eine rechtliche Verpflichtung, auch überobligatorische Daten zu speichern und zugänglich zu machen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die zum Handelsregister "eingereichten Dokumente" offenzulegen sind. Ein Verständnis, damit müssten auch Dokumente mit überschießenden Daten dauerhaft und unverändert abrufbereit gehalten werden, würde die Grundrechte des Betroffenen verletzen. Die Rechtsgrundlage müsse den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen, insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO verhältnismäßig sein. Im Hinblick auf den mit einer unbeschränkten Abrufbarkeit der Daten im Internet verbundenen Eingriff von Gewicht fehle es insoweit an der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung (Sachtleber/Wollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009).
32 (b) Die Rechtsfrage ist im letztgenannten Sinn zu beantworten. Es besteht keine registerrechtliche Rechtsgrundlage dafür, überschießende personenbezogene Daten, soweit einmal eingereicht, ausnahmslos dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.
33 (aa) Ein überschießende Daten erfassender registerrechtlicher "Grundsatz der Datenerhaltung" lässt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB ableiten.
34 Der Wortlaut der Vorschrift lässt mehrere Deutungen zu. Vordergründig wird mit "eingereichten Dokumente(n)" zwar auf die Anmeldungshandlung abgestellt. Mit dem möglichen Wortsinn ist aber auch ohne Weiteres vereinbar, darunter die aktuell im Handelsregister vorhandenen Dokumente zu verstehen.
35 Angesichts dessen ist in europarechtskonformer Auslegung (dazu etwa BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, BGHZ 221, 325 Rn. 30 ff.) letzterem Normverständnis der Vorzug zu geben. Die Rechtsgrundlage, welche die Verarbeitung erlaubt, muss nämlich den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO setzt eine Rechtfertigung neben anderem voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche gemäß einer Vorschrift des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, tatsächlich erforderlich ist, diese Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 138 - Meta Platforms).
36 Nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ist die dauerhafte Speicherung von Antragsdokumenten, die überobligatorische personenbezogene Daten enthalten, schon nicht erforderlich. Die Funktion des Handelsregisters liegt darin, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16; Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, ZIP 2023, 1640 Rn. 20; Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15/22, ZIP 2023, 2356 Rn. 28). Zur Verwirklichung dieser Informationsfunktion ist die Verlautbarung der Privatanschriften und der Unterschriften der Antragsteller nach der Wertung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Hinsichtlich der Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Verlautbarung dieser Daten für zwingend erachtete. Denn andernfalls hätte zumindest nahegelegen, dass er ihre Erhebung und Eintragung gesetzlich vorgeschrieben hätte.
37 Die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung und Abrufbarkeit von Anmeldungen, die überobligatorische Daten enthalten, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Zulassung des Austauschs entsprechender Dokumente eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und Inhalte der Anmeldungen einträte.
38 Denn die ursprünglichen Dokumente bleiben erhalten. Wird ein Austausch der Dokumente gegen um die überobligationsmäßigen personenbezogenen Daten bereinigte Fassungen durchgeführt, ist das Ursprungsdokument nach § 9 Abs. 7 HRV in die - nur nach § 13 Abs. 2 FamFG einsehbare - Registerakte zu überführen, während das neue Dokument mit einem Hinweis auf den Austausch in den Registerordner aufgenommen wird (Sachtleber/Wollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). Damit werden die Austauschvorgänge dauerhaft dokumentiert.
39 (bb) Der Austausch von Dokumenten im Registerordner ist auch nicht aufgrund eines über den Regelungsgehalt der handelsregisterrechtlichen Einzelvorschriften hinausgehenden allgemeinen Grundsatzes der Datenerhaltung ausgeschlossen.
40 Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwiefern sich ein im Wege einer Gesamtanalogie generierter Rechtssatz mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen vereinbaren lässt. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung im Wege der Gesamtanalogie sind nicht gegeben.
41 Auch für eine Gesamtanalogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - KZR 14/07, NJW 2008, 1165 Rn. 10; Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442/20, NZFam 2022, 882 Rn. 19) sowie der Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte, wozu der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein muss, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442/20, NZFam 2022, 882 Rn. 19 mwN). Stets ist zu prüfen, ob eine gemeinsame ratio legis der Einzelvorschriften besteht und diese zudem - unter Zugrundelegung des gesetzgeberischen Regelungsplans - verallgemeinerungsfähig ist, um entsprechend der Reichweite der Verallgemeinerung weitere, als solche nicht explizit geregelte Sachverhalte zu erfassen (Möllers, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl., § 6 Rn. 155).
42 Daran fehlt es. Die handelsregisterrechtlichen Vorschriften regeln einzelne Ausprägungen der Registerpublizität, ohne dass sich ihnen ein über die Einzelbestimmungen hinausreichender Grundsatz der Datenerhaltung entnehmen ließe, der auch jeden Austausch von in den Registerordner aufgenommenen Dokumenten ausschlösse.
Aus der Funktion des Handelsregisters folgt, dass lediglich die einzutragenden Angaben zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden müssen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18 mwN). Die in § 10a Abs. 3 HGB geregelte Unanwendbarkeit des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DS-GVO betrifft nur die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) und f) und ist schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen wirft die Vorschrift aufgrund ihres deutungsoffenen Wortlauts eine § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechende Auslegungsfrage auf, wobei die verwendete Begrifflichkeit ("einzureichenden Dokumenten") hier noch deutlicher auf den notwendigen Anmeldungsinhalt verweist.
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44 (a) Aus § 42 Abs. 3 BeurkG folgt vielmehr, dass insbesondere zur Gewährung datenschutzrechtlicher Belange auch eine auszugsweise Wiedergabe notarieller Urschriften erfolgen kann (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 132c). Es ist danach zulässig, elektronische Abschriften durch Datenverarbeitung zu generieren, die das Original nur auszugsweise wiedergeben, etwa indem Unterschriften lediglich angedeutet werden (OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10) oder auch Wohnanschriften nicht wiedergegeben werden. Ebenfalls zulässig ist es, die auszugsweise inhaltliche Wiedergabe durch Unkenntlichmachung oder Veränderung von Teilen der gescannten Abbildung des Originals zu erstellen. Dazu können etwa die Privatanschriften geweißt und durch die Geschäftsanschriften der Antragsteller ersetzt werden, da eine rein computergenerierte "Leseabschrift" nur eine der möglichen Formen ist, um eine auszugsweise elektronische Ablichtung herzustellen (vgl.
OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10); MünchKommHGB/Krafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20: "insbesondere"). Der Notar darf die um personenbezogene Daten bereinigte Abschrift, die elektronisch zum Handelsregister einzureichen ist, nämlich auch dadurch erstellen, dass er diese Daten schwärzt bzw. weißt (BeckOK BeurkG/Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.2; Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10; Strauß, DNotZ 2023, 496, 501) und bei Bedarf andere Daten (z.B. die Geschäfts- anstelle der Privatanschriften) hinzufügt (vgl. BeckOK BeurkG/ Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.1). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erteilung bzw. Einreichung von auszugsweisen beglaubigten Abschriften (BeckOK BeurkG/Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7;
Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob die Sollens-Anforderungen der auszugsweisen Wiedergabe gemäß § 42 Abs. 3 BeurkG hier vollumfänglich erfüllt worden sind. Da ihre Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung führt (BeckOGK/Meier, Stand 1.8.2025, § 42 BeurkG Rn. 31), hätte das Registergericht den Austausch der Dokumente auch nicht unter Verweis auf § 42 Abs. 3 BeurkG verweigern können.
45 (b) Auch die Unterschriften der Antragsteller sind kein zwingender Bestandteil einer Anmeldung. Anmeldungen sind mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB). Da nach dieser Vorschrift anders als bei den elektronischen Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB nicht die optische, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Originaldokument erforderlich ist, genügt es, im Rahmen von Leseabschriften die Unterschriften lediglich als Text anzudeuten ("gez." mit Namen; BeckOGK/Beurskens, Stand 15.9.2025, § 12 HGB Rn. 106; MünchKommHGB/Krafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20; Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 94; vgl. LG Chemnitz, RNotZ 2007, 165). Gezielt vermeiden lässt sich auf diesem Wege die öffentliche Abrufbarkeit der Originalunterschrift (Begr. RegE EHUG, BT-Drucks. 16/960, 47; BeckOGK/Beurskens, Stand 15.5.2025, § 12 HGB Rn. 106).
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50 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342/12, ECLI:EU:C:2013:355, NZA 2013, 723 Rn. 35 - Worten [zu Art. 7 Buchst. c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms [zu Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c DS-GVO]; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10/23, BGHZ 240, 328 Rn. 97 f.).
51 5. Da die Führung des Handelsregisters dem Registergericht obliegt, wird die Sache an dieses zurückverwiesen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 FamFG).
Born Wöstmann B. Grüneberg von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public