KORE705892026 ECLI:DE:BGH:2026:100326UXIZR132.24.0 BGH 11. Zivilsenat 20260310 XI ZR 132/24 Urteil § 13 BGB vom 02.01.2002, § 14 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 491 Abs 1 BGB vom 29.07.2009, § 1 HGB vorgehend OLG München, 8. Oktober 2024, Az: 5 U 7149/22 evorgehend LG Traunstein, 29. November 2022, Az: 5 O 1136/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherdarlehen bei einem finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.). Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung. Auf die Revision des Beklagten wird das Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. 2 Mit Vertrag vom 21. Juli 2005 erwarb der Beklagte von Herrn B. W. dessen alleinigen Geschäftsanteil zu 25.000 € am Stammkapital der W. V. GmbH sowie dessen Kommanditbeteiligung zu 75.000 € bei der W. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die vorgenannte GmbH war. 3 Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Beklagte und die Klägerin, ein Kreditinstitut, ebenfalls unter dem 21. Juli 2005 den Darlehensvertrag Nr. 231 als zweckgebundenes KfW-Darlehen über 338.000 € und den Darlehensvertrag Nr. 223 als zweckgebundenes Darlehen der LfA Förderbank über 310.000 €. 4 Am 25. Januar 2013 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. , der in der Überschrift als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" bezeichnet und im Text als "Tilgungs-Darlehen" zu einem Nennbetrag von 310.500 € angegeben war. Nach der Vereinbarung der Parteien sollte damit das Darlehen mit der Endnummer - 231 komplett zurückgeführt und auf das Darlehen mit der Endnummer - 223 sollten Tilgungsleistungen in Höhe von 62.000 € erbracht werden. Es wurde ein unveränderlicher Zinssatz in Höhe von 4,7% bis zum 30. September 2022 vereinbart sowie das Geschäftskonto Nr. der W. GmbH & Co. KG als Bezugskonto festgelegt. 5 Seit seinem Eintritt als Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter in die W. GmbH & Co. KG stellte die Tätigkeit für dieses Unternehmen den Mittelpunkt des hauptberuflichen Engagements des Beklagten dar. Der Beklagte führte bereits vor der Übernahme der W. GmbH & Co. KG und parallel zu dieser Geschäftstätigkeit eine Spedition, ebenfalls als GmbH & Co. KG. Er wählte diese Rechtsform für die W. GmbH & Co. KG bewusst aus steuerlichen Gründen. 6 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 kündigte die Klägerin das streitgegenständliche Darlehen und die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten mit sofortiger Wirkung wegen bestehender Rückstände und ungenehmigter Kontoüberziehungen des Privatgirokontos. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von noch 111.822,96 € und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.843,40 €. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 8 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Klägerin habe gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beklagten einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch bezüglich des Darlehensvertrags Nr. in der streitgegenständlichen Höhe. 11 Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten, die sich im Wesentlichen auf die Behauptungen stützten, es liege ein formunwirksames Verbraucherdarlehen vor und die Klageforderungen und deren Verzinsung seien vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargetan, würden nicht durchgreifen. Die Regelungen der §§ 491 ff. BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EGBGB und insbesondere § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht anwendbar 12 Die Beurteilung der Frage, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer tätig geworden sei, sei insbesondere davon abhängig, ob es sich um eine Tätigkeit im privaten Bereich oder eine solche im gewerblichen bzw. selbständig-beruflichen Bereich handele. Insoweit stelle sich der Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig vom Beteiligungsgrad und von der Stellung als Alleingeschäftsführer als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei. Insoweit sei für die Frage der Verbrauchereigenschaft beim finanzierten Erwerb von GmbH-Anteilen im Rahmen einer wertenden Beurteilung auch maßgeblich, ob der Darlehensnehmer selbst unternehmerisch tätig werden wolle oder ob er eine reine Kapitalanlage beabsichtige. Ausgeschlossen sei im Rahmen des § 491 BGB die Verwendung für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständig-berufliche Tätigkeit. 13 Der Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass der streitgegenständliche Vertragsschluss vom 25. Januar 2013 seinem privaten Tätigkeitsbereich zuzuordnen sei. Der Beklagte habe den Darlehensvertrag zwar als natürliche Person unterzeichnet, er sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu acht Jahre als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der von ihm hauptberuflich geführten W. GmbH & Co. KG tätig gewesen. In dieser Eigenschaft habe er selbständig und auf Dauer angelegt entgeltliche Leistungen am Markt angeboten. Diese Umstände seien bei Vertragsschluss auch der Klägerin eindeutig bekannt gewesen. Dementsprechend sei das Darlehen als "Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" bezeichnet und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. Es habe dem Beklagten, für die Klägerin offensichtlich und erkennbar, nicht lediglich zur (privaten) Kapitalanlage und Vermögensverwaltung der von ihm gehaltenen Unternehmensanteile gedient, sondern zur Realisierung seiner hauptberuflich ausgeübten unabhängigen Tätigkeit in dem von ihm dominierten Unternehmen zur gewerblichen Tätigkeit am Markt. Dies werde gestützt durch den Umstand, dass die Parteien das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen gewählt hätten und nicht das Privatgirokonto des Beklagten, das dieser ebenfalls bei der Klägerin unterhalten habe. 14 Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen eine Rückzahlung der Darlehen vom 21. Juli 2005 erfolgt sei, mit denen der Beklagte damals den Kauf der Firmenanteile und die Übernahme der GmbH & Co. KG finanziert habe. Denn auch zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte bereits als Alleingeschäftsführer der von ihm in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Spedition (unternehmerisch) selbständig tätig gewesen und habe nach eigenen Angaben die Anteile an der W. GmbH & Co. KG, einer früheren Kundin seiner Spedition, erworben, um diese Firma als verantwortlicher Geschäftsführer und Gesellschafter mit Gewinnerzielungsabsicht weiterzuführen. In diesem Zusammenhang habe er auch bewusst die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt, um als Konzernleiter beider Firmen die jeweiligen Gewinn- und Verlustanteile steuerlich gegeneinander verrechnen zu können. 15 Die Klägerin habe dem Beklagten in Kenntnis all dieser Umstände das Darlehen gewährt, da sie jedenfalls seit dem Jahr 2000 bereits in engen vertraglichen Verhältnissen zu den Vorgängerfirmen des Beklagten gestanden habe, die Funktion des Beklagten in der W. GmbH & Co. KG gekannt und gewusst habe, dass die Finanzierung der Übernahme der Geschäftsanteile des Beklagten seiner selbständigen, auf Dauer angelegten unternehmerischen Tätigkeit am Markt und nicht seiner privaten Vermögensverwaltung gedient habe. 16 Auch der Beklagte selbst mache im Übrigen nicht geltend, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um die Begründung oder Fortsetzung eines Existenzgründerdarlehens im Sinne des § 513 BGB handele. Im Übrigen überstiegen der Nettodarlehensbetrag des Darlehens vom 25. Januar 2013 sowie die Nettodarlehensverträge der Vorgängerdarlehen vom 21. Juli 2005 jeweils die in § 513 BGB vorgegebene Höchstsumme von 75.000 €. 17 Die Klägerin habe darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (Vorfälligkeitsentschädigung) nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB in Höhe von 25.843,40 €, da sie durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Beklagten, der das Darlehen nicht mehr bedient habe, zur außerordentlichen Darlehenskündigung am 6. Dezember 2019 veranlasst worden sei. § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB finde keine Anwendung, da es sich vorliegend nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB handele. II. 18 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 19 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.