BGH, Beschluss vom 20.01.2026 – 1 StR 414/25
KORE705912026 ECLI:DE:BGH:2026:200126B1STR414.25.1 BGH 1. Strafsenat 20260120 1 StR 414/25 Beschluss § 370 Abs 1 Nr 3 AO, § 28 Abs 1 StGB vorgehend BGH, 20. Januar 2026, Az: 1 StR 414/25, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 1. April 2025, Az: 618 KLs 4/24nachgehend BGH, 20. Januar 2026, Az: 1 StR 414/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex „B.“ trug der Angeklagte spätestens seit 2019 als Bandenmitglied auf vielfältige Weise, als (einheitliche) Beihilfe zur Steuerhinterziehung geahndet, zur Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in sieben den Finanzbehörden nicht gemeldeten Produktionsstätten in Belgien bei. Vor allem war er, in der Bandenhierarchie unmittelbar nach dem Bandenchef „A.“ agierend und gegenüber anderen Bandenmitgliedern weisungsbefugt (UA S. 151 f.), für die Belieferung der Fabriken zuständig; er erwarb über mehrere zur Verschleierung eingesetzte Firmen die Verpackungsmaterialien und den Rohtabak und ließ diese Materialien zu den Produktionshallen anliefern. Am 14. April 2021 und 4. August 2021 beschlagnahmten die belgischen Ermittlungsbehörden in den Produktionsstätten über 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole und fast 70.000 Kilogramm noch nicht weiterverarbeiteten Tabakfeinschnitt, worauf nach den Berechnungen des Landgerichts belgische Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 € lastete. Mehrere Bandenmitglieder, darunter namentlich L., verurteilte das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 u.a. wegen unrechtmäßigen Besitzes von geschnittenem Tabak, unrechtmäßiger Herstellung von Tabakerzeugnissen und unrechtmäßigen Besitzes von Zigaretten ohne belgische Steuerzeichen.
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4 2. Das Urteil birgt keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
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7 (a) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Grundsätze, die der Senat für die Ahndung der Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Steuergebiet aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470/21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26), gelten für das belgische Steuergebiet entsprechend. Auf die Normierung einer den Anforderungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genügenden Erklärungspflicht im belgischen Verbrauchsteuerrecht kommt es nicht an.
8 Hier war die belgische Tabaksteuerschuld bereits durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr („Zurverfügungstellung zum Verbrauch“) infolge der Herstellung der Zigaretten sowie Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft („détention“) über den Feinschnitt ohne vorherige Leistung der Tabaksteuer jeweils außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens fällig gemäß Art. 17 BelgTabStG in Verbindung mit Art. 6 § 1, § 2 Buchst. b) und c) des belgischen Gesetzes über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vom 22. Dezember 2009. Gemäß Art. 10 § 1 Abs. 1 BelgTabStG waren die Tabakwaren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein. Bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Verwendung der Steuerzeichen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO sowohl in Bezug auf die Zigaretten als auch den Tabakfeinschnitt erfüllt.
9 Nur ein solches Verständnis der vorgenannten einschlägigen belgischen Verbrauchsteuernormen wird den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG gerecht. Die Steuerbanderolen lassen sofort erkennen, ob Tabaksteuer auf die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen Tabakwaren erhoben worden ist oder nicht. Ohne Erlaubnis besteht auch in Belgien ein gemäß Art. 13 BelgTabStG (u.a. Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) strafbewehrtes Herstellungsverbot.
10 (b) Art. 15 BelgTabStG steht entgegen der Auffassung der Revision der Verurteilung nicht entgegen. Nach Art. 15 Abs. 1 BelgTabStG soll der Verbrauchsteueranspruch, der auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entstanden ist, rückwirkend nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 13 BelgTabStG entfallen, wenn die Waren tatsächlich beschlagnahmt und anschließend eingezogen oder dem Fiskus im Wege der Transaktion überlassen werden. Das Landgericht hat weder eine Einziehung der Zigaretten noch des Tabakfeinschnitts oder einen sonstigen Eigentumsübergang festgestellt. Das Vorbringen des Angeklagten ist urteilsfremd; eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
11 In rechtlicher Hinsicht fingiert Art. 15 Abs. 2 BelgTabStG, dem Ein- und Ausfuhrvorgänge erfassenden Art. 233 Satz 2 ZK aF (dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06 Rn. 58; nunmehr Art. 124 Abs. 2, 1 Buchst. e UZK, dazu EuGH, Urteil vom 7. April 2022 -C-489/20 Rn. 36 f.) nachgebildet, zum Zweck der Strafverfolgung das Fortbestehen des Steueranspruchs in Fällen der Beschlagnahme und Einziehung von unter Verletzung von Tabaksteuervorschriften hergestellten, gelagerten, transportierten oder in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen. Denn er normiert deren zwingende Folge, nämlich die Berücksichtigung der Höhe der verbrauchsteuerrechtlich erloschenen Steuerschuld als Grundlage für die Berechnung der gemäß Art. 13 BelgTabStG zu verhängenden Geldsanktionen. Damit lehnt sich die Vorschrift konkludent an die Formulierung des Art. 233 Satz 2 ZK aF an („wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden“).
12 (c) Auch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten lassen sich nicht bestimmten Herstellungsvorgängen zuordnen.
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14 (a) Insbesondere ist es nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Entkräftung der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nrn. 1, 5 AO unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 1 StGB bzw. eine doppelte Strafrahmenverschiebung neben der nach §§ 27, 49 StGB nicht erörtert hat. Zwar unterfällt das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Merkmal „pflichtwidrig“ ebenso wie das des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als besonderes persönliches Merkmal dem § 28 Abs. 1 StGB (zur Begründung vgl. den gegen den Mitangeklagten Q. ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag). Das Tatgericht hat aber allein wegen Fehlens der Verwendungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Eingruppierung des Angeklagten in die Bandenhierarchie (UA S. 151 f.), ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) aufgrund der hierfür maßgebenden Kriterien angesehen und ihn nur deswegen als Gehilfen verurteilt hat, weil er nicht unmittelbar am Herstellungsprozess in einer der illegalen Produktionsstätten beteiligt war.
15 (b) Auch schließt der Senat aus (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend), dass sich der um 703.828,95 € zu hoch festgestellte Steuerverkürzungsbetrag, bezogen auf die beschlagnahmten Zigaretten, auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Dies entspricht nur ca. 5 % des Gesamtbetrags.
16 (c) Das nachgeschobene Vorbringen, der Angeklagte sei im Vergleich zu den durch das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 verhängten Strafen unverhältnismäßig hart bestraft worden, verfängt ebenfalls nicht. Dies folgt bereits daraus, dass das angefochtene Urteil die Höhe dieser anderen Strafen nicht mitteilt; eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Sein Vorbringen ist wiederum urteilsfremd.
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Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren.
Jäger Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705912026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public