KORE705942025 ECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250109 3 StR 340/24 Beschluss § 40 Abs 1 FamFG, § 87 Abs 2 FamFG, § 214a S 1 FamFG, Art 103 Abs 2 GG, § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 1
§ 154Abs.
5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2). 14 Mit dem Einstellungsbeschluss ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen der Fälle II.
- und
- der Urteilsgründe entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden, so dass für eine auf diese bezogene Verurteilung kein Raum mehr gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom
- August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 18; vom
- Oktober 2006 - 3 StR 290/06,
§ 154Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom 13. November 2003 - 3 St
R 359/03, juris Rn. 7; vom
- September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 154 Rn. 17, 22). Dies gebietet nicht nur insoweit die Aufhebung des Urteils, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom
- September 2023 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 18; Beschluss vom
- Juni 2013 - 4 StR 192/13,
§ 260Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 St
R 290/06,
§ 154Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 - 4 St
R 85/00, juris Rn. 4). 15
- Das vorgenannte Verfahrenshindernis betrifft dagegen nicht die sechs Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe beziehungsweise den Fall II.
- der Urteilsgründe insgesamt. 16 Die Geschehnisse dieser sechs Unterfälle sind allerdings gleichfalls mit der Anklageschrift vom
- Dezember 2022 (1540 Js 15381/22) angeklagt worden, und zwar jeweils als eigenständige prozessuale Taten und rechtlich gewürdigt als Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (Unterfälle 17d und 17f der Urteilsgründe), Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung (Unterfälle 17c, 17e und 17h der Urteilsgründe) sowie Sachbeschädigung (Unterfall 17g der Urteilsgründe), nicht aber auch als Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Zudem hat die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom
- September 2023 nach dessen Wortlaut („Die Taten aus den Verfahren […] 1540 Js 15381/22 […] werden gemäß § 154 Abs. 2 StPO […] eingestellt.“) auch diese Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 17 Indes ist das Agieren des Angeklagten in den Unterfällen des Falls II.
- der Urteilsgründe dadurch, dass es sich bei den Aktivitäten ausweislich der - insoweit rechtsfehlerfreien - Urteilsfeststellungen anders als angeklagt um Teilakte eines einheitlichen Nachstellungsgeschehens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB handelte, nicht nur - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - Teil einer Tat im materiellrechtlichen Sinne (vgl. zur Verknüpfung von Einzelakten der Nachstellung zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne BGH, Beschluss vom
- November 2019 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Eisele,
- Aufl., § 238 Rn. 39; MüKoStGB/Gericke,
- Aufl., § 238 Rn. 60; BeckOK StGB/Valerius,
- Ed., § 238 Rn. 34). Vielmehr ist das Handeln des Angeklagten in den Unterfällen des Falls II.
- der Urteilsgründe gemäß dem Grundsatz, dass eine materiellrechtliche Tat in der Regel auch eine Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705 Rn. 6; vom
- März 1997 - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446; KK-StPO/Tiemann,
- Aufl. § 264 Rn. 11; s. ferner BGH, Urteil vom
- November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 51 mwN), zudem Teil lediglich einer prozessualen Tat. Aus dem Umstand, dass der hier einschlägige Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) die Einzelhandlungen des Angeklagten im Fall II.
- der Urteilsgründe zu einer materiellrechtlichen Tat verknüpft (tatbestandliche Handlungseinheit), folgt (jedenfalls nach derzeitigem, allerdings überdenkenswertem Rechtsverständnis), dass diese auch Teil einer Tat im prozessualen Sinne sind (s. aber für die Fallkonstellation der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, in deren Rahmen auch isoliert strafbare Einzelbetätigungen vorgenommen wurden, nunmehr BGH, Urteil vom
- November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 51 ff.). Die Einstellung lediglich eines Teils einer prozessualen Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht möglich; durch ein solches Vorgehen kann kein Verfahrenshindernis bezüglich (eines Teils) der Tat begründet werden. 18 Der formal auf § 154 Abs. 2 StPO abstellende Beschluss der Strafkammer, mit dem die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe „eingestellt“ worden sind, mit dem aber - wohl in der rechtlichen Bewertung der Unterfälle als eigenständige prozessuale Taten trotz materiellrechtlicher Tateinheit - ersichtlich allenfalls die genannten Unterfälle aus der Verfolgung herausgenommen werden sollten, ist daher entsprechend dem tatsächlich Gewollten insofern als ein - statthafter - Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2014 - 4 StR 69/14,
§ 154Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; vom 14. Februar 2006 - 4 St
R 6/06, juris; vom
- März 2005 - 2 StR 11/05, juris Rn. 5; Allgayer, NStZ 2014, 48). Generell gilt, dass irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind (vgl. neben der vorstehend zitierten Rechtsprechung BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2023 - 1 StR 327/22, NZWiSt 2024, 31 Rn. 17; vom
- März 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592 Rn. 5; vom
- Juli 1995 - 1 StR 320/95, NStZ 1995, 540, 541; Urteil vom
- Oktober 1974 - 4 StR 453/74, BGHSt 25, 388, 390; Meyer-Goßner, StPO, 67 Aufl., § 154a Rn. 29; anderer Ansicht aber BeckOK StPO/Beukelmann,
- Ed., § 154 Rn. 21; KK-StPO/Diemer,
- Aufl., § 154 Rn. 27a). Soweit der
- Strafsenat in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahr 2013 nicht auf das vom Tatgericht erkennbar prozessual Gewollte, sondern formal auf eine Beschlussfassung nach § 154 Abs. 2 StPO abgestellt und daher Strafklageverbrauch hinsichtlich der (gesamten) prozessualen Tat statt eine Verfolgungsbeschränkung im Sinne des § 154a Abs. 1 und 2 StPO innerhalb der Tat angenommen hat (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2013 - 4 StR 339/13,
§ 206aAbs. 1 Verfahrenshindernis 10; zutreffend gegen eine Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidung LR/Mavany, St
PO,
- Aufl., § 154 Rn. 17), hat es daran jedenfalls für die hiesige Fallkonstellation nicht festgehalten (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2014 - 4 StR 69/14,
§ 154Abs.
2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16). 19 Mithin hat die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom 26. September 2023, soweit es das hier erörtere Handeln des Angeklagten im Rahmen des Nachstellungsgeschehens anbelangt, „lediglich“ gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe und die insofern neben der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verwirklichten weiteren Straftatbestände aus der Verfolgung wegen der Tat II. 17. der Urteilsgründe ausgeschieden, was die Rechtshängigkeit dieser prozessualen Tat unberührt gelassen hat. III. 20 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. 21 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Fälle II. 1. bis 4., 8. bis 10., 13. und 14. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden durch eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung belegt; auch die rechtliche Einordnung dieser Taten und die insofern verhängten Einzelstrafen weisen keinen Rechtsmangel zu Lasten des Angeklagten auf. Zwar hat die Strafkammer im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen etwaigen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht erörtert. Indes zeigen die Feststellungen auf, dass der Versuch des Angeklagten - was dieser erkannte - fehlgeschlagen war, so dass für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum war. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. und 8. nicht auch - wie in anderen Fällen - wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt worden ist - der Grund hierfür erschließt sich aus dem Urteil nicht -, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Seine Verurteilung in den Fällen II. 1. bis 4., 8. bis 10., 13. und 14. der Urteilsgründe sowie die für diese Taten verhängten Einzelstrafen haben daher Bestand. 22 3. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteilsgründe erweist sich demgegenüber als durchgreifend rechtlich defizitär. Denn die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG verurteilt, also wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geschlossenen Vergleich, dabei in den Fällen II. 7., 12. und 17. der Urteilsgründe in Tateinheit mit anderen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Die (alleinige beziehungsweise tateinheitliche) Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG ist jedoch rechtsfehlerhaft. 23
- a)Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG, familiengerichtlich bestätigt worden ist. Diese Strafbarkeit eines Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich ist mit Wirkung zum 10. März 2017 geschaffen worden (vgl. BGBl. 2017 I, S. 386 und BT-Drucks. 18/9946; überholt daher OLG München, Beschluss vom 11. März 2008 - 4 St RR 18/08, juris), mithin vor den hiesigen Taten. 24
- b)Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass N. , R. und A. , die Geschädigten in den hier relevanten Fällen, in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz jeweils mit dem Angeklagten einen Vergleich im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG schlossen, der Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG enthielt, gegen die der Angeklagte in den hier zu beurteilenden Taten verstieß. Auch teilen die Urteilsgründe pauschal mit, dass die Vergleiche gerichtlich bestätigt wurden. 25 Gleichwohl sind die Urteilsgründe in Bezug auf eine Verurteilung des Angeklagten nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG durchgreifend lückenhaft, und zwar aus mehreren Gründen: 26
- aa)Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, wann das Familiengericht die Vergleiche gemäß § 214a Satz 1 FamFG bestätigte. Weil § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG erfordert, dass es sich bei dem betreffenden Vergleich um einen gerichtlich bestätigten handelt, ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass der Vergleich vor der Tat bestätigt wurde. Auch wenn typischerweise die gerichtliche Bestätigung einer im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geschlossenen Vereinbarung dem Vergleichsschluss ohne größeren zeitlichen Abstand nachfolgt, kann anhand der Urteilsgründe nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise inwieweit die Bestätigung vor den relevanten Tathandlungen des Angeklagten vorgenommen wurde. 27
- bb)Zudem hätte die Strafkammer eine eigenständige Prüfung dahin vornehmen und in den Urteilsgründen darlegen müssen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Bestätigung der Vergleiche gemäß § 214a Satz 1 FamFG vorlagen. Insofern gilt: 28
(1)Für die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG ist anerkannt, dass das Tatgericht selbst zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 1 GewSchG gegeben waren, die Anordnung also rechtmäßig war. Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, ohne an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 6 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 357 f.; vom 21. März 2023 - 6 StR 19/23, StV 2024, 124 Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris Rn. 26; vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 64 Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 18. November 2021 -
(2)121 Ss 134/21 (27/21), StV 2023, 545, 546; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 ORs 6/23, juris Rn. 3 ff.). 29
(2)Diese Anforderungen gelten in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen familiengerichtlich bestätigten Vergleich, der in einem Verfahren in einer Gewaltschutzsache geschlossen wurde, entsprechend (so auch MüKoBGB/Duden,
- Aufl., § 4 GewSchG Rn. 4; Erbs/Kohlhaas/Häberle,
- EL., § 4 GewSchG Rn. 7). 30 Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen. 31 Das erkennende Strafgericht hat mithin - nicht anders als das Familiengericht im Bestätigungsverfahren nach § 214a Satz 1 FamFG - zu prüfen, ob die (im Strafverfahren relevanten) Regelungen des Vergleichs im konkreten Fall als gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG, hätten angeordnet werden können, also die rechtlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Anordnung der vergleichsweise übernommenen Verhaltenspflichten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG vorlagen. 32 Denn die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in ihrer Reichweite nicht allein abhängig sein von einer Parteivereinbarung, sondern nur begründet werden können durch Zuwiderhandlungen gegen solche vergleichsweise vereinbarten Verhaltenspflichten, die im konkreten Fall alternativ dem Täter auch durch eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können (vgl. BT-Drucks. 18/9946, S. 15). 33 Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll die Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zudem nicht nur dadurch gewährleistet werden, dass es für eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in formeller Hinsicht einer familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG bedarf, sondern auch dadurch, dass die Strafbarkeit unmittelbar abhängig ist vom Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Vergleichsbestätigung. Beides ist daher vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu prüfen. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG heißt es insofern: „Dabei ist ein weitgehender Gleichlauf zum Fall der Verletzung einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung vorgesehen. So hat das Strafgericht auch bei Verletzung einer vom Täter in einem Vergleich übernommenen Verpflichtung zugleich zu überprüfen, ob die gerichtliche Bestätigung (…) zu Recht erteilt worden ist. Stellt sich im Strafverfahren heraus, dass die Bestätigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Verpflichtung nicht nach § 1 GewSchG hätte angeordnet werden können (beispielsweise, weil der Täter die zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat), ist auch hier wie beim bisherigen § 4 Satz 1 GewSchG der Straftatbestand nicht erfüllt“ (BT-Drucks. 18/9946, S. 16). 34
(3)Die nach dem Vorstehenden gebotene Prüfung hat das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Da sich die Urteilsgründe dementsprechend nicht dazu verhalten, ob zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Vergleichsbestätigungen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der vereinbarten Verhaltensgebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 GewSchG gegeben waren, kann diese Rechtsprüfung auch nicht durch das Revisionsgericht auf der Basis der Urteilsgründe nachgeholt werden. 35
- cc)Schließlich lässt das Urteil nicht erkennen, ob die in Frage stehenden Verpflichtungen aus den Vergleichen vollstreckbar waren, wie es § 4 Satz 1 GewSchG für eine Strafbarkeit verlangt, und die nach § 214a Satz 1 FamFG ergangenen Beschlüsse wirksam waren. Vollstreckbarkeitsvoraussetzung für einen Vergleich ist dessen Zustellung an den Verpflichteten; insofern gilt § 87 Abs. 2 FamFG entsprechend (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 13 WF 72/24, NJ 2024, 316, 317; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 2 WF 19/19, NZFam 2019, 730, 731 f.; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed., § 4 GewSchG Rn. 53, 69; anderer Ansicht MüKoBGB/Duden, 9. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 5; BeckOGK/Schulte-Bunert, Stand 1. Oktober 2024, § 4 GewSchG Rn. 7). Wirksamkeitsvoraussetzung für einen familiengerichtlichen Bestätigungsbeschluss nach § 214a Satz 1 FamFG ist gemäß § 40 Abs. 1 FamFG dessen Bekanntgabe an die betreffende Person. Auch diese weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen sind vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen. 36
- c)Das Urteil ist daher (auch) in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteilsgründe aufzuheben; insofern bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Die bislang getroffenen Feststellungen sind lediglich nicht ausreichend; sie können und müssen daher um weitere neue Feststellungen ergänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten. 37 4. Weil hinsichtlich des Falls II. 17. die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz keinen Bestand hat, unterliegt der diese Tat betreffende Schuldspruch notwendigerweise insgesamt der Aufhebung, und zwar auch hinsichtlich der Unterfälle 17a, 17b und 17g der Urteilsgründe, bei denen die Strafkammer keine weiteren (tateinheitlichen) Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285 Rn. 13; Urteil vom 16. August 2023 - 5 StR 434/22, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325 Rn. 25; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 353 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 353 Rn. 7a). Damit hat die insofern verhängte Einzelstrafe keinen Bestand, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Strafkammer die Obergrenze des nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 238 Abs. 1 StGB, den sie zur Anwendung gebracht hat, falsch bestimmt hat. 38 5. Zudem ist wegen der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im (gesamten) Fall II. 17. ohne Relevanz, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft den diesen Fall betreffenden Schuldspruch auch auf die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe gestützt hat, obgleich es diese - wie oben unter II. 2. dargetan worden ist - zuvor mit Beschluss vom 26. September 2023 (rechtlich gemäß § 154a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgeschieden hat. 39 Zwar ist eine Wiedereinbeziehung des nach § 154a StPO Ausgeschiedenen gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens zulässig. Doch ist die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, und zwar so zeitig, dass sie gegebenenfalls reagieren können und insbesondere der Angeklagte seine Verteidigung hierauf einrichten kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1975 - 3 StR 35/75, NJW 1975, 1748, 1749; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154a Rn. 24). Das ist hier unterblieben. 40 Indes bedarf es für die Wiedereinbeziehung nicht unbedingt eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, sondern kann ein Hinweis des Vorsitzenden entsprechend § 265 Abs. 1 und 2 StPO genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 2 StR 169/94, NStZ 1994, 495; Urteil vom 11. Juni 1975 - 3 StR 35/75, NJW 1975, 1748, 1749; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154a Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154a Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 43). Eine stillschweigende Wiedereinbeziehung, von der die Verfahrensbeteiligten - wie hier - erst mit der Urteilsverkündung erfahren, stellt demgegenüber eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung dar (LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 39; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 44; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 6. Aufl., § 154a Rn. 28). 41 Ein solcher Rechtsfehler wäre allerdings in der Revision nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin beachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 4 StR 1/21, juris Rn. 5 ff.; LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 48; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 6. Aufl., § 154a Rn. 34), die vorliegend jedoch nicht erhoben worden ist. 42 6. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichfalls keinen Bestand. Bereits die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 5. bis 7., 11., 12. sowie 15. bis 17. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zweiten von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Aber auch die erste Gesamtfreiheitsstrafe bedarf der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht eine Zäsurwirkung eines Berufungsurteils des Landgerichts O. vom 5. Juli 2022 angenommen. Zwar erging dieses Urteil nach den ersten vier und vor den weiteren nunmehr abgeurteilten Taten des Angeklagten, indes hatte es eine Tat zum Gegenstand, die der Angeklagte am 21. Januar 2021 und damit vor einem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 1. April 2022 begangen hatte. Das Urteil vom 5. Juli 2022 ist daher als auf die zeitlich frühere Entscheidung zurückprojiziert zu behandeln, so dass Zäsurwirkung allein dem Strafbefehl vom 1. April 2022 zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23, juris Rn. 2; vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275; vom 22. September 2016 - 1 StR 316/16, NStZ-RR 2017, 74; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 55 Rn. 12c; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 17). Dieser aber erging vor der ersten hier verfahrensgegenständlichen Tat und nach allen Taten, die den einbezogenen Strafen zu Grunde lagen. Das bedeutet: Weder für die Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen noch für die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist hier Raum gewesen. Die Strafkammer hätte allein aus allen für die nunmehr abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen eine (einzige) Gesamtstrafe bilden dürfen und müssen. 43 7. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 5. bis 7., 11., 12. sowie 15. bis 17. der Urteilsgründe bedingt zudem die Aufhebung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen. Denn die Maßregelanordnung gründet auf einer Gesamtbetrachtung aller abgeurteilten Taten und ihrer rechtlichen Einordnung, insbesondere aber auf den - der Aufhebung unterliegenden - Verurteilungen des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB in den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe sowie (unter anderem) gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 12. der Urteilsgründe. Auch über eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB muss daher in einem zweiten Rechtsgang erneut befunden werden. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705942025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public