BGH, Urteil vom 04.02.2026 – 6 StR 380/25
KORE705942026 ECLI:DE:BGH:2026:040226U6STR380.25.0 BGH 6. Strafsenat 20260204 6 StR 380/25 Urteil vorgehend LG Verden, 10. Januar 2025, Az: 4 KLs 18/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Januar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
2 Mit der zugelassenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, den Zeugen am 21. April 2023 geschlagen und ihm unter Vorhalt einer Pistole gesagt zu haben, damit „Leute erschießen zu können“. Er habe dies getan, um den Zeugen zur Zahlung von 1.000 Euro zu bewegen. Nachdem dieser die Zahlung zugesagt habe, habe der Angeklagte das Opfer in den Kofferraum seines VW Tiguan gesperrt und sei mit ihm zu einem Parkplatz gefahren. Nachdem der Zeuge dort das Fahrzeug habe verlassen dürfen, habe er die geforderte Summe an einem Geldautomaten abgehoben und dem Angeklagten übergeben.
3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Zeuge im Jahr 2023 als Sterilisationsassistent in einem Krankenhaus. In dieser Zeit hatte er starke psychische Probleme. Er konsumierte regelmäßig Cannabis, Kokain, Ecstasy und Tilidin, das er im Wesentlichen vom Angeklagten erwarb. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nahm er mehrfach Kurzzeitkredite mit hohen Zinsen auf, so auch am 21. April 2023. Die Kreditsumme wurde noch am selben Tag auf das Konto des Zeugen überwiesen, der sie in drei Tranchen – die letzte um 18:43 Uhr, insgesamt 1.000 Euro – von seinem Konto abhob. Um 19:37 Uhr saß der Angeklagte am Steuer seines VW Tiguan, hielt – ausweislich eines von ihm selbst aufgenommenen Videos – 1.000 Euro in der Hand und sagte: „Jolliwen, Delolliwen, guck mal, lu, Schutzgeld Brüder, Schutzgeld“.
4 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte den Zeugen am 21. April 2023 unter den ihm vorgeworfenen Umständen oder durch sonstige strafbare Handlungen zur Zahlung von 1.000 Euro gezwungen hat. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Zeuge habe in der Hauptverhandlung bekundet, sich an einen solchen Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Er habe im Jahr 2023 viel Alkohol sowie Drogen konsumiert und vieles vergessen. An einen damals aufgenommenen Kredit könne er sich ebenso wenig erinnern wie an ein Treffen mit dem Angeklagten im April 2023. Zwar habe der Zeuge in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 30. Januar und vom 9. Februar 2024 die Tat so geschildert, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werde.
Auch habe der Zeuge diese Angaben mit einzelnen Abweichungen bei der zeitlichen Einordnung in der richterlichen Vernehmung vom 28. Februar 2024 wiederholt. Doch komme diesen Vernehmungen jeweils nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. Die polizeilichen Vernehmungen seien ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Angesichts der erheblichen Defizite im Hinblick auf die deutsche Sprache seien die Angaben des Zeugen möglicherweise nicht richtig verstanden und protokolliert worden. Möglich sei auch, dass der Zeuge einen Hinweis auf die Milderungsmöglichkeiten des § 31 BtMG missverstanden und deshalb den Angeklagten zu Unrecht belastet habe. Die richterliche Vernehmung habe ebenfalls nur beschränkten Beweiswert, weil sie unter Verstoß gegen die Anwesenheits- und Benachrichtigungsrechte des § 168c StPO durchgeführt worden sei.
Für den von der Vernehmung ausgeschlossenen Angeklagten hätte ein Verteidiger bestellt und von der Vernehmung benachrichtigt werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Zudem habe ein bei der Vernehmung anwesender Polizeibeamter den Zeugen aufgefordert, genau das zu wiederholen, was er schon bei der Polizei gesagt habe; dies habe der Zeuge möglicherweise missverstanden. Schließlich seien auch die Angaben des Zeugen gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten weder miteinander noch mit denen in den drei Vernehmungen in Einklang zu bringen.
II.
5 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
6 1. Das Urteil genügt schon nicht den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, weil es keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 2. Februar 2017 – 4 StR 423/16; vom 1. August 2018 – 5 StR 30/18; vom 25. September 2024 – 2 StR 223/24, NStZ 2025, 629; jeweils mwN).
7 Danach waren hier Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu etwaigen Vorstrafen des Angeklagten veranlasst. Diesem wird vorgeworfen, zur Durchsetzung einer unberechtigten Geldforderung erhebliche Gewalt angewendet zu haben. Für die Beurteilung derartiger Tatvorwürfe kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Vergangenheit durch entsprechende Delikte bereits in Erscheinung getreten ist. Dazu bestand vorliegend umso mehr Anlass, als dass ausweislich der getroffenen Feststellungen im Jahr 2023 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen „Handel mit Drogen“ geführt wurde und er zur Zeit der Hauptverhandlung für ein anderes Verfahren inhaftiert war. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Angeklagte dem Zeugen regelmäßig Drogen verkaufte. Insoweit hätte es insbesondere auch der Darstellung bedurft, ob der Angeklagte bereits früher wegen der Durchsetzung von Drogenschulden dienender Straftaten in Erscheinung getreten ist.
8 2. Zudem hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Dabei ist es gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen. Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 26. August 2025 – 4 StR 255/25, Rn. 6; Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, Rn. 14).
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10 Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird darüber hinaus nicht erkennbar bedacht, dass die Angaben des Zeugen durch weitere Beweismittel gestützt werden. Insoweit hätte der Erörterung bedurft, dass er am Tattag einen „Sofortkredit“ bei einer Bank aufnahm und zeitnah einen Bargeldbetrag von 1.000 Euro abhob. Ferner hat das Landgericht nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Angeklagte kurze Zeit später ausweislich eines von ihm um 19:37 Uhr aufgenommenen Videos 1.000 Euro in Händen hielt, welche er dabei als „Schutzgeld“ bezeichnete und damit selbst auf dessen kriminelle Herkunft hinwies.
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Hinzu kommt, dass es zwischen der dem Zeugen vorgeworfenen Tat im Sinne des § 316 StGB und den verfahrensgegenständlichen Taten an dem nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Zusammenhang fehlte und somit eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift von vornherein nicht in Betracht kam. Im Übrigen versteht es sich ohne weitere Darlegung nicht von selbst, dass der Zeuge einerseits den Angeklagten mit Blick auf § 31 BtMG zu Unrecht belastet haben soll, andererseits der Freispruch darauf gestützt wird, dass er „in der Hauptverhandlung keine Erinnerung an das Geschehen hatte“. Dieses Spannungsverhältnis zwischen bewusster Falschbelastung und schlichten Erinnerungsverlusten löst das Landgericht nicht auf.
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16 3. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705942026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public