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BGH 2 StR 425/24

KORE705992026 ECLI:DE:BGH:2026:280126B2STR425.24.1 BGH

  1. Strafsenat 20260128 2 StR 425/24 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschlussvorgehend BGH,
  4. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschlussvorgehend BGH,
  5. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschlussvorgehend BGH,
  6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt,
  7. Februar 2024, Az: 4 KLs 620 Js 32423/21nachgehend BGH,
  8. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom
  9. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom
  10. Oktober 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
  11. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch abgeändert, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist den Verteidigern des Angeklagten am
  12. Januar 2026 elektronisch übermittelt und am selben Tag an den Angeklagten abgesandt worden. 2 Der Angeklagte wendet sich mit am
  13. Januar 2026 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Entscheidung. Er beanstandet, der Senat habe sich „nicht ausreichend mit dem Vorbringen aus den Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts M. vom
  14. Juni 2024 und des Rechtsanwalts R. vom
  15. Juli 2024 auseinandergesetzt“. Der Beschluss ergehe sich allein in einer Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts. 3 Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen und die zwischenzeitlich neu ergangenen, in den Beschlussgründen zitierten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
  16. Januar 2025 und
  17. Januar 2025 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. September
  19. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
  20. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3, und vom
  21. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 3 jeweils mwN). 4 Der vom Angeklagten beanstandete zeitliche Abstand zwischen der Entscheidung des Senats und der Bekanntgabe seiner Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom
  22. Oktober 2025 über die an diesem Tag parallel endberatenen Revisionen von vier Angeklagten insgesamt vier Erkenntnisse abschließend zu bearbeiten und abzusetzen waren. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  23. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4, und vom
  24. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 6). Menges Appl Zeng Grube Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE705992026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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