BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – V ZB 8/24 – Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken…
KORE706012024 ECLI:DE:BGH:2024:260924BVZB8.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20240926 V ZB 8/24 Beschluss § 180 ZVG, § 181 Abs 2 ZVG vorgehend LG Schwerin, 27. Februar 2024, Az: 5 T 100/22, Beschlussvorgehend AG Ludwigslust, 19. Juli 2022, Az: 15 K 9/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 5 - vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Beteiligten sind in Erbengemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft Miteigentümer des im Grundbuch von G. auf Blatt 262 unter der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks, das aus insgesamt 14 Flurstücken in drei Fluren besteht, darunter das Flurstück 147 der Flur 3.
2 Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend Antragstellerin) hat zur Vorbereitung der Nachlassteilung die Anordnung der Teilungsversteigerung (nur) dieses Flurstücks beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung sei zu Recht abgelehnt worden, weil es sich bei dem zur Versteigerung angemeldeten Flurstück nicht um ein Grundstück im Sinne der §§ 180 ff. ZVG handele. Die Teilungsversteigerung könne nur für Grundstücke im Rechtssinn angeordnet werden, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragen seien. Das zur Versteigerung angemeldete Flurstück sei hingegen lediglich ein realer Grundstücksteil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks im Rechtssinn. Zwar werde die Zwangsversteigerung eines solchen Grundstücksteils von der Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen, etwa wenn ein Grundpfandrecht nach Grundstücksvereinigung, Bestandteilszuschreibung oder katastermäßiger Verschmelzung nur auf einem Teil des neuen, größeren Grundstücks laste. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor, da die auf dem in Rede stehenden Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke in Abteilung III lastenfrei seien und die jeweiligen Grundstücksteile weder vereinigt noch zugeschrieben oder verschmolzen würden.
III.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Antrag auf Teilungsversteigerung des Flurstücks 147 ist zu Recht abgelehnt worden, denn die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks ist nicht zulässig.
5 1. Gegenstand der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) ist nach §§ 864, 866, 869 ZPO, §§ 180, 181 Abs. 2 ZVG das Grundstück oder der Bruchteil eines Grundstücks. Der Begriff des Grundstücks ist im Gesetz nicht definiert. In Rechtsprechung und Literatur wird unterschieden zwischen dem Grundstück im Rechtssinn und dem Flurstück als Begriff des Liegenschaftskatasters.
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9 2. Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
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11 Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen sprechen daher dafür, den Begriff des Grundstücks im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) nicht anders zu verstehen, zumal dieses als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist und deren Vorschriften auch auf das Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem genannten Gesetz etwas anderes ergibt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. März 2020 - V ZB 20/19, ZfIR 2020, 635 Rn. 22 mwN). Es entspricht auch einhelliger Auffassung in der Literatur, dass unter einem Grundstück im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes ein Grundstück im Rechtssinn zu verstehen ist (vgl. etwa Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., Einl. Rn. 26; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., Einl. Rn. 14; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., vor § 15 Rn. 2; Depré/Cranshaw, ZVG, 3. Aufl., § 15 Rn. 23; Meikel/Nowak, GBO, 12. Aufl., § 3 Rn. 7; Schmidberger/Schneider/Traub in Schneider, ZVG, Einl. Rn. 17).
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16 Daher überzeugt es nicht, wenn die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die Versteigerung des (zusammengesetzten) Grundstücks als Ganzes möglicherweise nicht immer interessengerecht sei, etwa wenn die verschiedenen Flurstücke isoliert deutlich besser verkäuflich seien. Die Aufhebung der Gemeinschaft von Miteigentümern an einem Grundstück, das insgesamt weniger wert ist als seine einzelnen Teile (Flurstücke) zusammengenommen, ist, wie die §§ 752, 753 BGB zeigen, gerade nicht Regelungsgegenstand der §§ 180 ff. ZVG. Den Miteigentümern steht es in einem solchen Fall frei, die einzelnen Flurstücke jeweils gesondert zu verkaufen.
17 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Aufhebung einer „Blockade“ unter den Miteigentümern, die § 180 Abs. 1 ZVG ermöglichen solle, werde praktisch erschwert, wenn zunächst eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO erreicht werden müsste, weil das hierfür erforderliche Zusammenwirken der Miteigentümer nicht immer zu erzielen sei, geht auch dies an dem Zweck der Teilungsversteigerung vorbei. Das Teilungsversteigerungsverfahren ermöglicht es einzelnen Miteigentümern, die - ggf. von anderen Miteigentümern „blockierte“ - Veräußerung des Grundstücks im Ganzen zu betreiben, und führt zur Aufteilung des Erlöses im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Die Überwindung etwaiger Meinungsverschiedenheiten der Miteigentümer darüber, ob die Veräußerung einzelner Grundstücksteile unter Beibehaltung der Miteigentümergemeinschaft an den übrigen Grundstücksteilen erfolgen soll, ist hingegen nicht Aufgabe und Zweck des Teilungsversteigerungsverfahrens.
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Senat, Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB 8/83, BGHZ 90, 181, 183; zum Ganzen auch Everts in BeckNotar-HdB, 8. Aufl., § 7 Rn. 7 ff.; Böttcher, NJW 2014, 2765). Dass die Regelung in § 7 Abs. 2 GBO als Ausnahme von dem in Abs. 1 geregelten Grundsatz unter engen Voraussetzungen die Belastung eines einzelnen Grundstücksteils (Flurstücks) mit einer Grunddienstbarkeit erlaubt, ändert - wie der Wortlaut der Norm zeigt - indes nichts daran, dass das Flurstück auch nach der Grundbuchordnung für sich genommen kein Grundstück, sondern lediglich ein Grundstücksteil ist und als solcher ohne vorherige Abschreibung nicht veräußert werden kann (§ 7 Abs. 1 GBO).
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22 Eine ähnliche Konstellation betrifft auch der von der Rechtsbeschwerde zitierte Beschluss des Senats vom 24. November 2005 (V ZB 23/05, NJW 2006, 1000), nämlich den Fall, dass in ein Grundstück vollstreckt wird, das durch eine Vereinigung mehrerer Flurstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB unter Verlust seiner Selbständigkeit Bestandteil des neuen einheitlichen Grundstücks geworden ist. In einem solchen Fall bleiben die auf ihm lastenden Grundpfandrechte in dem bisherigen Umfang bestehen und ruhen - wie bei der Zuschreibung eines belasteten Grundstücks - nur auf dem Teil des neuen Grundstücks, der bereits vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 23/05, aaO Rn. 14).
23 In beiden Konstellationen erfolgt nicht die Belastung einer Teilfläche eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht, die eine Abschreibung erfordern würde (§ 7 Abs. 1 GBO), sondern ist der Umstand, dass das Grundpfandrecht nur auf einem Teil des Grundstücks lastet, Folge der Zusammenlegung zweier Grundstücke durch Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB). Die Zusammenlegung kann aber weder dazu führen, dass sich das Grundpfandrecht künftig auf das Gesamtgrundstück erstreckt, weil hiermit eine ungerechtfertigte Ausweitung des Haftungsumfangs zugunsten des Grundpfandgläubigers verbunden wäre. Noch kann das Grundpfandrecht durch die Zusammenlegung der Grundstücke erlöschen, weil der Grundpfandgläubiger dann in nicht hinnehmbarer Weise durch einen einseitigen Akt des Eigentümers benachteiligt würde und dies letztlich zu einer Entwertung von Grundpfandrechten als Sicherungsmittel führte.
Da das Gesetz dem Eigentümer die Zusammenlegung von Grundstücken aber ausdrücklich gestattet (s.o. Rn.13), muss somit das Ergebnis hingenommen werden, dass das Grundpfandrecht nunmehr auf einem Grundstücksteil lastet. Dies führt zwar in der Folge dazu, dass die Zwangsversteigerung der Teilfläche des Grundstücks möglich wird, auf der das Grundpfandrecht lastet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 23/05, NJW 2006, 1000 Rn. 14, 22). Hierbei handelt es sich aber um eine unvermeidbare Ausnahme für den Fall der Zusammenlegung von Grundstücken. Ein sachlicher Grund dafür, diese Ausnahme auf den „Normalfall“ eines unbelasteten, aus mehreren Flurstücken zusammengesetzten Grundstücks zu erstrecken und die Teilungsversteigerung eines einzelnen dieser Flurstücke zuzulassen, ist nicht ersichtlich.
Auch besteht hierfür kein praktisches Bedürfnis, denn die Miteigentümer eines solchen Grundstücks können das Flurstück abschreiben und als selbständiges Grundstück eintragen lassen (s.o. Rn.13), um dann die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks zu beantragen. Wenn sie sich auf ein solches Vorgehen nicht einigen können, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung des ganzen Grundstücks beantragen. Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass ein einzelnes Flurstück für sich genommen besser verkäuflich sein mag, etwa wegen unterschiedlicher Bebauung oder Bebaubarkeit, rechtfertigt es nicht, die im Gesetz nicht vorgesehene Teilungsversteigerung einzelner Teile eines Grundstücks zuzulassen.
IV.
24 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens stehen sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber. Die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO erscheint daher nur gerechtfertigt, wenn die Miteigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen streiten, sodass die Auseinandersetzung einen kontradiktorischen Charakter hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2024 - V ZB 44/23, NJW 2024, 1751 Rn. 14 einerseits und Senat, Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 8/22, Rn. 23 andererseits, jeweils mwN). So liegt es hier nicht, da die weiteren Miteigentümer sich in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt haben.
25 2. Da für das erfolglose Rechtsbeschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 2242 KV GKG), bedarf es insoweit keiner Festsetzung des Gegenstandswerts.
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