BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – IV ZB 28/25
KORE706012026 ECLI:DE:BGH:2026:180326BIVZB28.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20260318 IV ZB 28/25 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 130d S 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 238 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 22. Oktober 2025, Az: 3 U 102/25vorgehend LG Frankfurt, 31. Juli 2025, Az: 2-08 O 76/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
1 I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Autohersteller im Rahmen des sogenannten Dieselskandals.
2 Gegen das ihm am 31. Juli 2025 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger eingehend beim Oberlandesgericht am 1. September 2025 (Montag) Berufung eingelegt. Mit am 2. Oktober 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (nachfolgend: beA) seines Prozessbevollmächtigten eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist sowie Verlängerung dieser Frist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag am 30. September 2025 einreichen wollen. Ein erster Versuch sei um 19:16 Uhr gescheitert. Die Nachricht habe nicht an den Intermediär übermittelt werden können ("Fehlercode: F001"). Gleiches habe sich bei einem erneuten Versuch um 23:46 Uhr wiederholt. Ein Faxgerät habe - da sich der Prozessbevollmächtigte nicht im Büro befunden habe - nicht zur Verfügung gestanden.
3 Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, es fehle substantiierter Vortrag zu § 130d Satz 2 ZPO, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, nach dem ersten Versandversuch sei sein Prozessbevollmächtigter auf der beA-Störungsseite auf die Ankündigung planmäßiger Wartungsarbeiten von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestoßen. Dieser habe darauf vertraut, dass der Versand ab 22:00 Uhr wieder funktionieren werde. Um 23:46 Uhr habe er einen weiteren Versuch unternommen, der ebenfalls fehlgeschlagen sei. Der Gang ins Büro sei dem Prozessbevollmächtigten zu dieser Stunde weder zuzumuten gewesen noch wäre er dort rechtzeitig angekommen.
4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und auf Verlängerung dieser Frist als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 6 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere liegt weder ein Fall von Divergenz vor noch verletzt der angefochtene Beschluss den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
6 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung weder fristgemäß begründet noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten auszuräumen. Der bloße Hinweis, dass der Prozessbevollmächtigte nicht im Büro gewesen sei und daher keinen Zugriff auf ein Faxgerät gehabt habe, reiche nicht. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege möglich gewesen wäre. Schon nach dem ersten gescheiterten Übermittlungsversuch hätte der Klägervertreter eine Ersatzeinreichung vornehmen müssen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Fahrt ins Büro um 19:00 bis 20:00 Uhr nicht möglich gewesen wäre. Jedenfalls hätte der Prozessbevollmächtigte schon um 22:00 Uhr, also zum angekündigten Ende der Störung, und nicht erst fast zwei Stunden später um 23:46 Uhr, und damit 14 Minuten vor Fristende, einen weiteren Übermittlungsversuch unternehmen müssen. Auch in diesem Falle wäre ausreichend Zeit für die Durchführung einer Ersatzeinreichung (Fahrt in das Büro etc.) verblieben.
7 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels als versäumt und das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt erachtet hat. Durchgreifende Zulassungsgründe liegen nicht vor und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
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11 Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tag des Fristablaufs gerechnet werden konnte. Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu der eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung den Zugang des Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen (s. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZB 12/24, NJW-RR 2025, 757 Rn. 16 m.w.N.).
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14 Erst auf der Grundlage solchen Vortrags kann im Wege einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und geboten war, um ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnendes Anwaltsverschulden auszuschließen, oder ob dies die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überspannen und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren würde. Dabei sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung bei dem Gericht zuzurechnenden Fehlern - wie der hier in Rede stehenden Störung des beA - mit besonderer Fairness zu handhaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 2167 Rn. 22; BVerfGE 110, 339, 342 [juris Rn. 11]).
15 Fehl geht dagegen die Auffassung der Rechtsbeschwerde, jede der Justiz zuzurechnende Störung des beA führe ohne Weiteres (unabhängig von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ersatzeinreichung im Einzelfall) zur Wiedereinsetzung. In den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen prüft das Oberlandesgericht Celle - zu Recht - bei einer dem Gericht zuzurechnenden Störung des beA lediglich, ob eine Ersatzeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls möglich, zumutbar und geboten war (NJW-RR 2025, 1528 Rn. 6 ff.; MDR 2025, 1290 [juris Rn. 10 ff.]).
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Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706012026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public