BGH, Urteil vom 25.09.2024 – VIII ZR 58/23 – Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines…
KORE706042024 ECLI:DE:BGH:2024:250924UVIIIZR58.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20240925 VIII ZR 58/23 Urteil § 312b BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB, § 355 Abs 1 BGB, § 495 BGB, § 506 Abs 1 BGB vom 06.06.2017, § 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vom 06.06.2017, Art 16 Buchst 1 EURL 83/2011 vorgehend OLG Koblenz, 10. Februar 2023, Az: 8 U 620/22vorgehend LG Mainz, 15. März 2022, Az: 6 O 107/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags 1. Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger schloss im Jahr 2018 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einem - hierin als "Vermittler/Mitarbeiter" bezeichneten - Angestellten des vom Kläger aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet.
2 Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.
3 Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 9.923,66 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB), da ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags nicht zugestanden habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien und ob dieser verwirkt beziehungsweise rechtsmissbräuchlich sei.
7 Ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht; die Norm sei weder direkt noch analog anwendbar. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag sei keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.
8 Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Der Kläger habe das Angebot zur Eingehung des Kilometerleasingvertrags persönlich in den Geschäftsräumen des Autohauses abgegeben. Ihm sei ein Mitarbeiter des Autohauses gegenübergetreten, bei dem es sich um einen von der Beklagten beauftragten Vertreter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und diesem Mitarbeiter reiche aus, um dem Vertrag den Charakter des Fernabsatzgeschäfts zu nehmen.
9 Im Leasingvertrag sei der Mitarbeiter des Autohauses als "Vermittler/Mitarbeiter" aufgeführt. Von diesem sei der Leasingvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, der Legitimationsprüfung und der Vornahme der Leasingkalkulation. Damit sei die Rolle des Mitarbeiters des Autohauses über diejenige eines reinen Boten hinausgegangen. Der Kläger habe nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass - und gegebenenfalls welche - für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen durch den Mitarbeiter des Autohauses nicht hätten erteilt werden können. Vielmehr räume er der Sache nach selbst ein, der Mitarbeiter sei grundsätzlich fähig und bereit gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.
10 Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen. Zwar sei er nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in denjenigen des vermittelnden Autohauses geschlossen worden. Weil dieses jedoch die für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann an die Beklagte übermittelt und somit in deren Namen oder Auftrag gehandelt habe, stünden die Gewerberäume des Autohauses denjenigen der Beklagten gleich (§ 312b Abs. 2 Satz 2 BGB).
11 Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.
II.
12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.
13 1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom 6. Juni 2017, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem 29. Juli 2009 unveränderten Fassung) nicht zu. Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.
14
15
16 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, so dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.
17
18
Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).
19 Demzufolge besteht nur in den Fällen das Bedürfnis für ein Widerrufsrecht, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21). Hiernach liegt ein Fernabsatzvertrag auch dann vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsabschlusses zwar eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, sich deren Rolle jedoch auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, die über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll.
Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite - fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person - nicht auszugleichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.; vom 16. April 2019 - XI ZR 755/17, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt dann, wenn die - durch den Unternehmer - eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, aaO S. 399;
BT-Drucks. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG]).
20
21
22 Damit ging die Rolle des - dem Kläger bereits während der Vertragsverhandlungen persönlich gegenübertretenden - Mitarbeiters des Autohauses (Lieferantin) über diejenige eines bloßen Boten hinaus (vgl. auch Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn. 19 [jeweils zur Erfüllungsgehilfenstellung des Lieferanten]). Dieser war nach den vorgenannten Feststellungen der Sache nach in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Der Kläger hatte somit die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit welchem die Beklagte zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen - auch zu dem Vertragsgegenstand (Kraftfahrzeug) - zu stellen. Da hiernach die für Distanzgeschäfte typischen Defizite in Form der fehlenden Prüfbarkeit der Dienstleistung und der fehlenden Informationsmöglichkeit vorliegend nicht bestanden, steht dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zu.
23
24
25 Entscheidend - und ausreichend - ist vielmehr, dass der Vermittler von der Leasinggeberin die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank). Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Autohauses - wie ausgeführt - derartige Befugnisse und handelte somit im Namen beziehungsweise im Auftrag der Beklagten (§ 312c Abs. 1 BGB), so dass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Abgabe des Angebots des Klägers - und damit bei Vertragsschluss - nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (§ 312c Abs. 1, 2 BGB). Damit liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor.
26
27 (aa) Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sind dem Verbraucher die dort genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sind "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts" mitzuteilen (umgesetzt in § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).
28 (bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).
29 (cc) Hieraus folgt indes nicht - und in diesem Sinne ist auch (eindeutig und zweifelsfrei) nicht die vom Gerichtshof in Rn. 172 seiner vorgenannten Entscheidung gewählte Formulierung zu verstehen - dass ein Fernabsatzvertrag in Konstellationen wie der vorliegenden trotz der persönlichen Anwesenheit eines umfassend zur Informations- und Auskunftserteilung befugten Vermittlers auf Seiten des Unternehmers etwa (allein) deshalb vorläge, weil dem Verbraucher nicht alle Informationen nach Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 EGBGB), insbesondere bezüglich eines Widerrufsrechts, erteilt wurden. Denn dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.
30 Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nur "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts" zu belehren. Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB]). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).
31 Würde man demgegenüber das Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrags davon abhängig machen, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm - nur - dann zu erteilen sind, wenn eine Fernabsatzsituation gegeben ist, würde man die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rechtsfolgen eines solchen Vertrags vermischen. Ein Leasinggeber wäre gehalten, über die Modalitäten eines Widerrufsrechts zu belehren, welches dem Leasingnehmer dann aber - mangels Vorliegens eines Fernabsatzvertrags - überhaupt nicht zustünde.
32 Wie ausgeführt, ist in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr entscheidend, dass der Vermittler in der konkreten Vertragssituation in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, um hierdurch das Informationsdefizit des Verbrauchers auszugleichen. Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus. Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.
33 3. Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen der Beklagten stützen kann.
34
35
36
37
38
39 Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Autohaus, in dessen Geschäftsräumen der Kläger sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags abgab, in einer anderen Branche tätig ist als die beklagte Leasinggeberin. Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40 4. Selbst wenn man aber - wie nach Vorstehendem nicht - vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ausgehen würde, wäre ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
41
42
43
44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank). In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24). Denn ebenso wie bei einer "Kraftfahrzeugvermietung" ist der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit nicht verpflichtet. Auch hat er nicht - wie bei einer Restwertgarantie - in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Beklagten bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66).
45 Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189; C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58; Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191). Gleiches gilt bezüglich des nationalen Gesetzgebers, der mit den Ausnahmeregelungen in § 312g Abs. 2 BGB den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56) und hierdurch den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen im Vergleich zur Richtlinienvorgabe nicht einschränken wollte.
46
47 An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kraftfahrzeugvermietung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB beziehungsweise in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie im Kontext mit anderen Dienstleistungen genannt wird, welche in der Regel punktuell (Beförderung von Waren, Lieferung von Speisen und Getränken) oder für einen relativ kurzen Zeitraum erbracht werden (Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen). Zum einen können auch die vorgenannten Dienstleistungen unter bestimmten Umständen Gegenstand langfristiger Verträge sein. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).
48
49
50
51 Der Leasinggeber erwirbt von dem Lieferanten in der Regel - so auch vorliegend - ein Fahrzeug, das dem Wunsch und den Vorgaben des Leasingnehmers entspricht. Unabhängig von der Laufzeit des Kilometerleasingvertrags könnte der Leasinggeber, falls dem Leasingnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben, das solchermaßen auf den speziellen Wunsch des Leasingnehmers und nach dessen Vorgaben erworbene Fahrzeug einer neuen Nutzung - durch erneutes Verleasen oder durch Veräußerung - zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).
52 Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312 Rn. 63.1; § 312g Rn. 42 mwN) ist es bezüglich des Vorliegens solcher wirtschaftlicher Nachteile unerheblich, ob der Leasingvertrag ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug zum Gegenstand hat. Denn unabhängig davon drohen dem Leasinggeber, welcher den Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Fahrzeugs in der Erwartung einer bestimmten Leasingzeit geschlossen und seine Kalkulation hiernach ausgerichtet hat, wirtschaftliche Nachteile, wenn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags eine (frühzeitige) Verwertung des Kraftfahrzeugs erforderlich werden würde.
53 5. Überdies wäre im vorliegenden Fall ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, als der Kläger im Februar 2021 den Widerruf des im Jahr 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte.
54
55
56
57
58
59
60 Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-278/22, juris Rn. 40). Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).
61 Dies ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb anders zu beurteilen, da der vorliegend geschlossene Kilometerleasingvertrag trotz einer fehlenden Erwerbspflicht des Klägers "kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis" auf eine Vollamortisation der Beklagten ausgerichtet sei. Ungeachtet der Frage, ob der Leasingvertrag entsprechend "ausgerichtet" ist, kommt es an dieser Stelle maßgebend darauf an, dass es nicht der Kläger ist, der in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen hat. Denn er hat - wie bereits ausgeführt - nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66).
62 Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.
63 6. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZR 101/22, juris Rn. 41 mwN).
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706042024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public