KORE706082025 ECLI:DE:BGH:2025:090125U3STR111.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250109 3 StR 111/24 Urteil § 129 Abs 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 63 Abs 1 Nr 4 ZAG, § 261 StPO, § 267 StPO vor
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2). 29
(1)Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen BGH, Urteile vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
- Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). 30 Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Dies gilt auch für Hawala-Banking-Netzwerke (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; vom
- Juni 2021 - 3 StR 61/21,
§ 129Abs.
2 Vereinigung 2 Rn. 7 ff.). Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 St
R 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7). Ein bei den Beteiligten jeweils vorliegendes individuelles Gewinnstreben begründet für sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse, sondern stellt nur eine für dieses zentrale konstitutive Vereinigungselement nicht hinreichende Parallelität von Individualinteressen dar (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom
- Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 8, 10). Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom
- Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom
- Juni 2021 - 3 StR 61/21,
§ 129Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9). 31
(2)Hieran gemessen liegt eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB vor. Die Hawala-Organisation „Al Arabiya“ war mit der zentralen Leitung von Syrien aus, der geschäftsmäßigen Struktur, dem etablierten digitalisierten Buchungswesen unter Verwendung einer speziell konfigurierten App sowie einer Vielzahl arbeitsteilig, konzertiert und international tätigen Beteiligten in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen. Allein in der Zentrale im syrischen Idlib waren ausweislich der Urteilsgründe mindestens fünf Führungsverantwortliche tätig; ferner wirkte eine Vielzahl weiterer Personen als Hawaladare mit, darunter der Angeklagte (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet (zeitliches Element). 32 Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Zwar genügt hierfür nicht bereits die festgestellte Intention des Angeklagten, im persönlichen Gewinnerzielungsinteresse an Hawala-Gebühren teilzuhaben. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sich die Beteiligten zu einem weitergehenden Zweck zusammentaten. Danach stellte der Fortbestand des Hawala-Systems ein eigenständiges Ziel dar. 33 Bereits die äußeren Umstände, namentlich der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen, sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Hinzu kommt eine insofern zentral gesteuerte interne Willensbildung, als in Syrien ansässige Führungspersonen die maßgeblichen Entscheidungen trafen. Des Weiteren ist die hohe Zahl der eng aufeinander abgestimmt tätigen Beteiligten zu berücksichtigen. Zudem hing der Fortbestand der Organisation ersichtlich nicht von einzelnen Personen ab. Den Geldtransferdiensten lag eine komplexe softwaregestützte Steuerung zu Grunde, die auch der Kontrolle und Überwachung der einzelnen Hawaladare diente. Fester Bestandteil des Konzepts des Hawala-Bankings war es zudem, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht zu entziehen. Mithin lief das Geschäftsmodell auf die Schaffung und den Betrieb eines „Schattenfinanzwesens“ und verdeckt tätigen „Geldtransferunternehmens“ hinaus, an dessen Fortbestand die Beteiligten unabhängig von ihrer eigenen Person ein gemeinsames Interesse hatten. 34 Hinzu kommt, dass es den - vornehmlich syrischen - Beteiligten, darunter dem Angeklagten, auch darum ging, Landsleuten eine Möglichkeit zu eröffnen, von Deutschland aus Geld an Empfänger - etwa Familienangehörige - in Syrien zu übermitteln. Diese - wenngleich nachrangige - Intention macht das übergeordnete gemeinsame Interesse der Beteiligten im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ebenfalls deutlich. 35
(3)Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom
- September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom
- Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33), nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG (s. zu diesem nachfolgend unter IV.
- a) bb)). Der strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutete wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom
- Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12). Die Tätigkeit der Organisation stand nicht nur allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern auch einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegen; Hawala-Banking widerstreitet grundlegenden Prinzipien des Verbraucherschutzes. Zudem hatten die Beteiligten keine Kontrolle über die Zweckbestimmung sowie Verwendung der transferierten Gelder und ermöglichte das betriebene informelle Geldtransfergeschäft die urteilsgegenständlichen Schleuseraktivitäten, mithin grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. 36
(4)Der Angeklagte beteiligte sich an der kriminellen Vereinigung als Mitglied, weil er sich einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). 37
(5)Bei der Vereinigung handelte es sich um eine ausländische. Die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei vornehmlich - handlungsbezogen - entscheidend ist, von welchem Ort aus die Vereinigung maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 19 mwN). Das war hier Syrien, weil von dort aus die Geschäfte der Hawala-Banking-Organisation geleitet und kontrolliert wurden. Die mithin gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt - wie dargetan (vgl. oben unter II.) - vor. 38
(6)Zu Recht hat das Landgericht nicht die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als erfüllt angesehen und daher den Angeklagten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland verurteilt (vgl. zu dieser Qualifikation BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 65 f.). Denn der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren darauf gerichtet, Straftaten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG zu begehen. Diese sind in § 100b Abs. 2, auf den § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB Bezug nimmt, nicht aufgeführt. Straftaten nach § 96 Abs. 2 AufenthG, zu denen es unter Nutzung des Hawala-Systems kam, sind zwar in § 100b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StPO genannt. Auf diese Delikte war die Vereinigung aber nicht ausgerichtet, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Hawala-Vereinigung dahin gingen, gemeinschaftlich gerade solche Straftaten zu verüben (vgl. zum Begriff des „Gerichtetseins“ BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 47 mwN; Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33). 39
- bb)Weil sich die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der kriminellen Vereinigung auf eine Tätigkeit als Hawaladar bezog, ist - tateinheitlich (§ 52 StGB) zur Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB - auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG gegeben. Denn der Angeklagte erbrachte vorsätzlich im Inland solche Handlungen ohne Erlaubnis gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Er war als natürliche Person tauglicher Normadressat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 22 ff.; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 15 mwN). Zudem ist der Kreis möglicher Täter nicht begrenzt auf Führungsverantwortliche der Hawala-Banking-Organisation mit der Folge, dass andere Beteiligte lediglich einer Beihilfestrafbarkeit unterlägen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 26; zu Unrecht kritisch in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung durch „einfache Hawaladare“ daher Weiß, wistra 2021, 450 f.). 40 Die Entgegennahme, Verwahrung und Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 23; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 16; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 3. Aufl., § 1 Rn. 131; Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 139, 146; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 427). An dem Hawala-System beteiligte Personen leisteten solche Dienste in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte selbst in der Absicht handelte, sich durch seine Mitwirkung am Hawala-Banking eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen. Denn der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bezieht sich, weil er der Regelung dient, welche Zahlungsdienste einem Genehmigungserfordernis unterliegen, nicht auf das Agieren und die Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Beteiligten, sondern auf den Zahlungsdienst in seiner Gesamtheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 23; Casper/Terlau/Walter, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 15; Schäfer/Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11 Rn. 53 ff.; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 46). Die Feststellungen belegen indes, dass die gesamte Organisation auf die dauerhafte Erzielung von Gewinnen angelegt und ausgerichtet war. 41 Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, sämtliche Aktivitäten des Angeklagten als Hawalar im Tatzeitraum seien eine Tat im materiellrechtlichen Sinne. Denn das wiederholte Erbringen von Zahlungsdiensten innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt sich als eine Tat im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit) dar. Der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG wird durch die verschiedenen einzelnen Handlungen, selbst wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nur einmal verwirklicht, sofern sich die Aktivitäten auf eine Hawala-Banking-Struktur und deren Geldtransfergeschäfte beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 28; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 20 ff. mwN; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 92). 42
- b)Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in den acht abgeurteilten Schleusungsfällen ist ebenfalls von Rechts wegen nichts zu erinnern. 43
- aa)Die insofern getroffenen Feststellungen beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte hat seine festgestellte Mitwirkung als Finanzagent in den Schleusungsfällen II. A. I. 1, 2, 3 sowie II. A. II. 5, 6 und 8 der Urteilsgründe glaubhaft eingeräumt. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Fällen II. A. II. 4 und 7 der Urteilsgründe werden tragfähig gestützt auf Zeugenbekundungen und eine Auswertung von Telekommunikationsereignissen. 44
- bb)Die Sachverhalte der acht Schleusungsfälle begründen die vom Landgericht für jede dieser Taten angenommene Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dieser Vorschriften; die aktuelle Gesetzesfassung ist nicht milder. Der Angeklagte hat den Schleusungswilligen durch seine Mitwirkung beim Transfer und der Hinterlegung der Schleuserentgelte bei der gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubten Einreise geholfen. Diese Hilfe, die in der Sache eine Beihilfehandlung darstellt, wird durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aF als täterschaftliches Einschleusen qualifiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47 Rn. 9 mwN). Das für eine solche Heraufstufung einer Beihilfe zum täterschaftlichen Einschleusen erforderliche Schleusermerkmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47 Rn. 9 mwN; vom 6. Oktober 2021 - 3 StR 213/21, BGHR AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 7 Rn. 8; vom 23. September 2021 - 1 StR 173/21, juris Rn. 9) lag vor: Der Angeklagte wurde tätig, um in Form der von ihm vereinnahmten Provisionen und Hinterlegungsentgelte einen (finanziellen) Vorteil zu erlangen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG aF). Zudem handelte er wiederholt und zu Gunsten von mehreren Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG aF). Weil er sich durch seine Förderung von Schleusungen in Gestalt einer Tätigkeit als Finanzagent eine fortlaufende nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte, agierte er zudem gewerbsmäßig im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 45 Soweit der Angeklagte im Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe eine Einreise nicht nach Deutschland, sondern nach Österreich förderte, folgt die Strafbarkeit aus § 96 Abs. 4 AufenthG. Es ist angesichts der festgestellten Umstände, aus denen sich ergibt, dass die in diesem Fall geschleusten Personen weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaßen und über keinen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum verfügten, unschädlich, dass die Strafkammer keine Feststellungen zu den relevanten Bestimmungen des nationalen österreichischen Rechts getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47 Rn. 14 ff. mwN; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 372/21, juris; Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19, juris Rn. 19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; s. aber zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Feststellung des einschlägigen unmittelbar geltenden EU-Rechts beziehungsweise nationalen ausländischen Rechts BGH, Urteil vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19, BGHR AufenthG § 96 Abs. 4 Auslandstaten 3 Rn. 11). 46
- cc)Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit hinreichend erkennen, dass die geschleusten Personen unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland (beziehungsweise Österreich) einreisten und der Angeklagte dies wusste, auch wenn das Urteil nicht ausdrücklich die Staatsangehörigkeit aller Geschleusten mitteilt (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis von Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Einreisenden BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 1 StR 173/21, juris Rn. 7 ff.). Alle geschleusten Personen bedurften ersichtlich jeweils für die Einreise eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 AufenthG, den sie nicht besaßen; sie waren keine sichtvermerksfreien Drittausländer. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die betreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2024. 47
- dd)Zudem erbrachte der Angeklagte seine Unterstützungsleistungen, wie dies für eine zur Täterschaft heraufgestufte Beihilfestrafbarkeit nach § 96 Abs. 1 AufenthG erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 107; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 17), entgegen seinem Revisionsvorbringen jeweils vor Beendigung der Haupttat, also vor der nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbaren unerlaubten Einreise. Denn bereits die Entgegennahme und Verwahrung von Schleusungsgeldern war eine Hilfeleistung, weil die Schleuser nur tätig wurden, sofern die Schleusungswilligen das Entgelt zuvor bei einem Hawaladar hinterlegt hatten. Damit leistete der Angeklagte im unmittelbaren Vorfeld der Einschleusungen einen zentralen Beitrag dazu, dass die Schleusungswilligen mit Hilfe von Schleusern unerlaubt einreisen konnten; das genügt für eine Strafbarkeit (vgl. MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 15). 48
- ee)Anders als die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht, hat die Strafkammer eine Stellung des Angeklagten als Mitglied einer Schleuserbande frei von Rechtsfehlern nicht festzustellen vermocht und daher beanstandungsfrei dessen Strafbarkeit wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG aF verneint. 49
(1)Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
- August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom
- August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom
- März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom
- Januar 2021 - 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114). 50 Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlichrechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
- August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 42; vom
- August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17; Beschluss vom
- August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteil vom
- März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12). 51 Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht dazu, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die dort dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte; sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (vgl. BGH, Urteile vom
- August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 18; vom
- Dezember 2021 - 3 StR 441/20, StV 2022, 486 Rn. 24). 52
(2)Hieran gemessen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Qualifikationstatbestand des § 97 Abs. 2 AufenthG aF nicht zur Anwendung gebracht hat und eine Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern unterblieben ist. 53 Die Strafkammer hat die wesentlichen Indizien, die für eine engere als die festgestellte Zusammenarbeit des Angeklagten mit Schleusern beziehungsweise Schleusergruppierungen sprechen, ausdrücklich erörtert, ihnen aber sowohl für sich genommen als auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine hinreichende Beweiskraft für die Annahme zugemessen, der Angeklagte sei Mitglied einer Schleuserbande gewesen und habe als solches und für die Bande die finanziellen Aspekte der Schleusungen geregelt. Sie hat insbesondere in den Blick genommen, dass er mit seiner Tätigkeit als Finanzagent einen wesentlichen Beitrag für das Gelingen der urteilsgegenständlichen Schleusungen leistete. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft gebietet diese Wesentlichkeit indes für sich genommen noch nicht die Schlussfolgerung, er sei als Mitglied in eine Schleuserbande eingebunden gewesen und als solches tätig geworden. Das Landgericht hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte in einem im Rahmen einer Fahrzeuginnenraumüberwachung seines Pkw aufgezeichneten Telefonat berichtete, er habe die Miete für einen Lkw einer Schleusergruppe entrichtet sowie „zwei Lkw für die Türkei bezahlt“, was auf eine Einbindung des Angeklagten in eine Schleuserbande als deren Finanzverantwortlicher hindeuten könne. Das Tatgericht hat es allerdings - vertretbar - für möglich erachtet, dass der Angeklagte mit dieser Äußerung meinte, er habe als Hawaladar das Entgelt für mit Lkw durchgeführte Schleusungen ausgezahlt. 54 Die Strafkammer hat demgegenüber darauf abgehoben, dass der Angeklagte, der sich umfassend zur Sache eingelassen hat, seine Rolle bei den Schleusungen so wie festgestellt geschildert hat. Sie hat ferner darauf abgestellt, dass die vernommenen tatbeteiligten Zeugen, unter anderem bei einzelnen Taten tätig gewordene Schleuser, eine Einbindung des Angeklagten in die Schleuserstrukturen nicht bestätigt haben, vielmehr einer der Hauptschleuser eine solche ausdrücklich verneint hat. Zudem habe eine polizeiliche Vertrauensperson, die ihm Rahmen der Bemühungen, Schleuserstrukturen zu erhellen, mit dem Angeklagten Kontakt hatte, keine auf dessen mitgliedschaftliche Einbindung in eine Schleuserbande hindeutende Wahrnehmungen gemacht, sondern nur bekundet, der Angeklagte sei für die Geldabwicklung zuständig gewesen und habe sich ihr gegenüber nicht als Teil einer Schleuserorganisation, sondern als Hawaladar bezeichnet. Das Landgericht hat weiter in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte in einem Chat mit dem Einzahler im Fall II. A. II. 5 der Urteilsgründe bei diesem nach dem Stand der Schleusung erkundigte, von ihm erfuhr, dass sich diese verzögerte, und daraufhin seine Bereitschaft erklärte, das Geld zurückzuzahlen, sowie seinem Chatpartner riet, die Schleuser unter Druck zu setzen, weil sonst nichts passiere. Die Kommunikation hat die Strafkammer als Anzeichen dafür gewertet, dass der Angeklagte nicht selbst der Schleusergruppe angehörte. Eine Videoaufnahme, die anlässlich einer Geldübergabe im Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe entstand, lasse, so das Landgericht, erkennen, dass er mit seinem Gesprächspartner allein seine Rolle im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Hinterlegung und Freigabe des Geldes erörterte, nicht aber Details der Schleusung selbst. Auch das hat die Strafkammer als Indiz dafür gewürdigt, dass der Angeklagte nicht Teil einer Schleusergruppe, sondern in Schleusungen als eigenständig agierender Hawaladar eingebunden war. Die Strafkammer hat weiter einen Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und einem Schleuser berücksichtigt, in dem der Angeklagte diesem in Bezug auf den Anführer einer Schleusergruppierung mitteilte, wenn „ihr“ ihn loswerdet, wäre alles gut, woraufhin der Gesprächspartner entgegnete, die gemeinte Person habe „uns“ die „ganze Schleusungssache beigebracht“. Das Landgericht hat diesen Chatverkehr vertretbar dahin gewürdigt, der Angeklagte habe sich nicht als Teil der Schleuserorganisation erachtet und der Gesprächspartner habe mit dem Wort „uns“ nicht unbedingt den Angeklagten einbeziehen wollen. 55 Da die Strafkammer bereits eine Einbindung des Angeklagten in eine Schleusergruppe nicht hat feststellen können, sondern tragfähig sein eigenständiges Handeln als von den jeweiligen Schleusern unabhängiger Hawaladar angenommen hat, erweist es sich entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts als unschädlich, dass sie keine näheren Feststellungen zu den Vernetzungen der beteiligten Schleuser untereinander getroffen hat, namentlich zu der Frage, inwieweit diese miteinander - zu einer oder mehreren Banden - organisatorisch verbunden waren. 56 c) Hinsichtlich der Konkurrenzen der nach dem Vorstehenden verwirklichten Straftatbestände gilt Folgendes: 57 aa) Der Angeklagte erbrachte seine nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF strafbaren Unterstützungshandlungen in den acht ausgeurteilten Fällen jeweils in seiner Funktion als Hawaladar. Die Einschleusungsbeiträge waren Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten. Damit aber steht - anders als vom Landgericht angenommen - das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern in allen acht Fällen jeweils in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit dem unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten. 58 bb) Für einen Schuldspruch wegen einer daneben verwirklichten (weiteren) gesonderten Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in Bezug auf die Hawala-Tätigkeiten des Angeklagten, die über das Agieren als Finanzagent in den acht Schleusungsfällen hinausgingen (Fall II. B. der Urteilsgründe), ist nach der im November 2024 geänderten Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei Taten nach §§ 129, 129a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 9 ff.) kein Raum mehr. Auch diese Aktivitäten werden hinsichtlich der Verwirklichung der § 129 Abs. 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG von der mit dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern jeweils in Tateinheit stehenden mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten erfasst. 59 cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten ist nicht geeignet, die acht Fälle des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn die Strafbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF mit einem zur Tatzeit geltenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt signifikant schwerer als die nach § 129 Abs. 1 StGB und § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, die jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 11, 49). 60 dd) Eine Verklammerung wird auch nicht durch den Qualifikationstatbestand des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB bewirkt, denn eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung ist, wie oben unter IV. 2. a) aa)
(6)dargelegt, nicht gegeben. 61
- d)Der Teilfreispruch des Angeklagten von neun weiteren angeklagten Taten des Einschleusens von Ausländern - der zudem als gesonderte zusätzliche (18.) Tat angeklagte Fall II. 4. der Anklageschrift hat sich in der Hauptverhandlung als Teil des als Fall II. A. II. 6 der Urteilsgründe abgeurteilten Geschehens erwiesen, so dass insofern für einen Teilfreispruch kein Raum gewesen ist - hält entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft der revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Deren Revision ist insoweit unbegründet. 62
- aa)Ein den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freisprechendes Urteil hat zunächst, damit es aus sich heraus verständlich wird, die individuellen Anklagevorwürfe nach Ort, Zeit und Begehungsweise aufzuzeigen. In einer geschlossenen Darstellung müssen sodann die als erwiesen angesehenen Tatsachen festgestellt werden. Davon ausgehend ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Denn es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2022 - 6 StR 519/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2022 - 3 StR 455/21, juris Rn. 49; vom 4. Februar 2021 - 4 StR 457/20, NStZ 2022, 474 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 267 Rn. 32 mwN). 63 Die Darlegungen zum Teilfreispruch im angefochtenen Urteil genügen diesen Darstellungsanforderungen. Die gegen den Angeklagten in den Freispruchfällen von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe werden referiert. Sodann teilen die Urteilsgründe mit, dass die betreffenden Schleusungen als solche durch die Beweisaufnahme Bestätigung gefunden haben. Anschließend wird ausgeführt, dass und warum eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten nicht hat festgestellt werden können. 64
- bb)Die Beweiswürdigung dazu, aus welchen Gründen dem Angeklagten eine Beteiligung insoweit nicht hat nachgewiesen werden können, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem Freispruch oben IV. 2.
- b)ee)
(1)). Die Urteilsgründe legen dar, die Beweisaufnahme habe zu den Fällen II. 1. und II. 8. der Anklageschrift lediglich Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte nach vollzogener Schleusung als Hawaladar Schleusergelder auszahlte, nicht aber ergeben, dass er bereits zuvor und damit während eines Zeitraumes, in dem eine Straftat nach § 96 Abs. 1 AufenthG begangen werden könne, einen die illegale Einreise der geschleusten Personen fördernden Tatbeitrag im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG leistete. In den Fällen I. 1., I. 2., I. 3., I. 4., I. 7., I. 8. und I. 9. der Anklageschrift habe eine wie auch immer geartete Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte habe insofern eine Beteiligung verneint; die Beweisaufnahme habe hierfür nichts ergeben. 65
- e)In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - im Umfang seiner Urteilsanfechtung - des Angeklagten den Schuldspruch. Der Angeklagte ist ausweislich des Vorstehenden des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in acht Fällen schuldig. 66 Die gesonderte Verurteilung des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten in Bezug auf das „sonstige“ Hawala-Banking des Angeklagten (Fall II. B. der Urteilsgründe) gerät in Wegfall (vgl. oben IV. 2.
- c)bb)). 67 Dieser Wegfall ist allerdings allein (gemäß § 301 StPO) Folge der Revision der Staatsanwaltschaft. Denn die gesonderte Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten ist von der beschränkten Revision des Angeklagten nicht umfasst. Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam. Denn diese Verurteilung betrifft eine eigenständige prozessuale Tat, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sich die eine (einzige) materiellrechtliche Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten auf das dieser (prozessualen) Tat zu Grunde liegende Geschehen erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 51 ff.). Eine gesonderte prozessuale Tat kann jedoch - von hier nicht relevanten wenigen Ausnahmen abgesehen - mit einer Revisionsbeschränkung wirksam vom Rechtsmittel ausgenommen werden (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 318 Rn. 5; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 22 ff.). Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne abgeurteilte prozessuale Taten trotz Vorliegens einer einzigen sich nicht nur auf diese, sondern auch auf eine oder mehrere weitere urteilsgegenständliche prozessuale Tat(
- en)erstreckenden materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist möglich (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 25). 68 Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Fälle II. A. I. 1 bis 3 und II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe ist dagegen auch auf die Angeklagtenrevision vorzunehmen, weil das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine solche nicht hindert (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 121/24, juris Rn. 13 mwN). 69 § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung, die allein die konkurrenzrechtliche Beurteilung betrifft, nicht entgegen; der ganz weitgehend geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 70
- f)Die Änderung des Schuldspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat den Wegfall der für den Fall II. B. der Urteilsgründe - die angenommene isolierte Strafbarkeit des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten - festgesetzten Einzelstrafe zur Folge. Die für die Fälle II. A. I. 1 bis 3 sowie II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe verhängten acht Einzelstrafen haben demgegenüber Bestand. Die Strafzumessungserwägungen als solche lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Landgericht die Einziehung dem Angeklagten gehörender Tatmittel, namentlich eines Pkw des Angeklagten, nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. In Anbetracht des Alters des Fahrzeuges und damit seines Wertes zum Urteilszeitpunkt ist die Strafkammer indes nicht gehalten gewesen, die Einziehungsfolge als gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen anzuführenden bestimmenden Strafzumessungsgrund zu werten. Auch steht nicht zu besorgen, dem Landgericht könnte die Relevanz der Tatmitteleinziehung als Nebenstrafe für die Strafbemessung gänzlich aus dem Blick geraten sein. Zudem ist auszuschließen, dass die Strafkammer für die Taten II. A. I. 1 bis 3 sowie II. A. II. 4 bis 8 der Urteilsgründe andere Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn sie berücksichtigt hätte, dass zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in diesen Fällen jeweils tateinheitlich eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Zahlungsdiensten hinzutritt. Denn den Umstand, dass der Angeklagte seine Tatbeiträge zu den betreffenden Schleusungen im Rahmen einer Tätigkeit als Hawaladar und damit als Beteiligungsakte an einer kriminellen Vereinigung sowie in Gestalt unerlaubter Zahlungsdienste erbrachte, hat die Strafkammer bei der Bemessung dieser Einzelstrafen ersichtlich bedacht. 71 Die vom Tatgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Aktivitäten der Angeklagten und die daraus resultierende Schuldspruchänderung wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten in ihrer Gesamtheit nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 32; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 24). Insbesondere werden die urteilsgegenständlichen Handlungen des Angeklagten und die Gesamtsumme der bewegten Geldbeträge, aber auch die weiteren Gesichtspunkte, die für die Strafkammer von Bedeutung für die Strafzumessung gewesen sind, von der allein unterschiedlichen konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht tangiert. Es ist daher auszuschließen, dass sie den Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Beurteilung seiner Tathandlungen anders bestraft hätte. 72
- g)Die Einziehungsentscheidungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie sind zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft und daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Wertersatzeinziehung erfolgt auch auf die (insofern beschränkte) Revision des Angeklagten. 73
- aa)Das Landgericht hat einen Betrag in Höhe von 80.000 € „als Wertersatz“ eingezogen. Bei diesem Geld handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um die Minimalsumme der Beträge, die der Angeklagte im Tatzeitraum als Hawaladar transferierte. 74 Diese Gelder („Kundengelder“) sind - wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - in Bezug auf die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20,
§ 74Abs. 2 Tatobjekt 1 Rn. 38; ebenso Bittmann, NZWi
St 2022, 188, 190 f.; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140 ff.; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom
- April 2023 - 3 StR 10/23, juris Rn. 17). In Bezug auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB sind sie Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom
- Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 39); das Gleiche gilt für die nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG strafbaren Unterstützungsleistungen des Angeklagten bei der Einschleusung von Ausländern als Teil seiner Hawala-Tätigkeit. Die „Kundengelder“ sind jedoch keine Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, auch wenn eine solche Qualifizierung rein begrifflich möglich wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom
- Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36; näher hierzu in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB durch Geldsammlungen für diese und die dort gleichgelagerte Fragestellung BGH, Urteil vom
- Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9 ff.). Ihre Einziehung ist nur - als Tatmittel jedenfalls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - nach § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB zulässig, sofern sie gegenständlich beim Angeklagten sichergestellt werden konnten oder noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; vom
- Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 40 ff.). Sofern die „Kundengelder“ bestimmungsgemäß im Rahmen des Hawala-Bankings weitergeleitet wurden, kommt eine Wertersatzeinziehung im Form einer Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB nicht in Betracht, denn eine solche setzt eine der Tatbegehung zeitlich nachfolgende Vereitelung der unmittelbaren Tatmitteleinziehung voraus. Das bestimmungsgemäße Weiterleiten von „Kundengeldern“ im Rahmen des Hawala-Banking und damit als Teil des tatbestandlichen Handelns ist mithin keine Einziehungsvereitelung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180 f.; vom
- Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 37; s. ferner BGH, Urteil vom
- Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 25 ff.; Beschluss vom
- August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom
- Juli 2021 - 3 StR 156/20,
§ 74cAbs.
1 Vereitelung Rn. 30 f.). 75 Die Einziehung „von Wertersatz“ wäre daher vorliegend nur in Gestalt einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB statthaft, insofern aber auch, soweit Taterträge nicht gegenständlich sichergestellt werden konnten, zwingend geboten gewesen. Tat-erträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB beim Hawala-Banking - und damit beim urteilsgegenständlichen Agieren des Angeklagten - sind die Provisionen und Entlohnungen, die von Beteiligten an einer Hawala-Banking-Organisation als eigenes Entgelt für ihre Tätigkeiten vereinnahmt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180 f.; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 34; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 140; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 432; s. ferner BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - 3 StR 10/23, juris Rn. 18). Allein in Höhe der vom Angeklagten durch seine Hawala-Aktivitäten für sich als Entlohnung - als Provision oder Hinterlegungsgebühr - vereinnahmten Beträge, deren Umfang sich aus den Urteilsgründen nicht sicher erschließt, wäre deshalb - soweit die Taterträge nicht gegenständlich sichergestellt wurden - eine Wertersatzeinziehung (gemäß § 73c Satz 1 StGB als Einziehung des Wertes von Taterträgen) anzuordnen gewesen. Über die Höhe der Wertersatzeinziehung ist daher erneut zu befinden. Auf die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer sei von einem zu geringen „Umsatz“ des Angeklagten ausgegangen, kommt es deshalb nicht an. 76
- bb)Zwar trifft nach dem Vorstehenden die Annahme des Tatgerichts zu, beim Angeklagten sichergestelltes Bargeld unterliege, sofern es sich bei diesem um von ihm als Hawaladar verwahrte „Kundengelder“ handelte, der Einziehung als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Variante 2 StGB (jedenfalls in Bezug auf die Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 40 f., auch zur Unerheblichkeit der Frage, ob der Angeklagte als Hawaladar Eigentümer der von ihm verwahrten Kundengelder wurde). Zudem ist die Würdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden, Ermessenserwägungen stünden der Einziehung nicht entgegen, weil es sich bei den Geldern nicht um solche handelte, die dem Angeklagten wirtschaftlich zustanden (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 43). Indes ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, bei dem als Tatmittel eingezogenen Bargeld in Höhe von 18.100 € sowie 40.900 € handele es sich um sichergestellte „Kundengelder“, die der Angeklagte verwahrte. Auch diese Einziehungsentscheidung unterliegt daher der Aufhebung und bedarf der erneuten tatgerichtlichen Verhandlung und Entscheidung. 77
- cc)Schließlich hat auch die Einziehung eines „Mobiltelefon Samsung“ sowie eines „Pkw Grand C-Max“ keinen Bestand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Einziehungsanordnungen hinreichend konkretisiert sind (vgl. zu den Konkretisierungsanforderungen BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 3 StR 368/24, juris Rn. 13 ff.). Jedenfalls erweisen sie sich als rechtlich defizitär, weil die Strafkammer nicht erkennbar bedacht hat, dass die Einziehung von Tatmitteln, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im Ermessen des Gerichts steht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Einziehung zudem nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2024 - 3 StR 368/24, juris Rn. 9 f.; vom 25. Juni 2024 - 3 StR 93/24, juris Rn. 14; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22, juris Rn. 4). Hieran fehlt es, so dass über die Einziehung dieser Gegenstände ebenfalls in einem zweiten Rechtsgang neu zu befinden ist. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706082025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public