BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – 3 StR 274/24
KORE706092025 ECLI:DE:BGH:2025:220125B3STR274.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250122 3 StR 274/24 Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 29. September 2023, Az: 5/27 KLs 6/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Täter der Vorbereitungshandlung und der Täter der schweren staatsgefährdenden Gewalttat müssen nicht personenidentisch sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 3 StR 306/20, NStZ 2021, 614 Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, BGHR StGB § 89a Abs. 2 Tathandlungen 2 Rn. 7 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 33 mwN; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 89a Rn. 14). Indes beschwert es die Angeklagten B. F. und R. F. nicht, dass sie lediglich wegen Beihilfe zur und nicht wegen mittäterschaftlicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt worden sind.
Schäfer Präsident des LandgerichtsProf. Dr. Paul ist aus demBundesgerichtshof ausgeschiedenund deshalb gehindertzu unterschreiben.
Hohoff Schäfer Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706092025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public