BGH, Beschluss vom 13.02.2025 – V ZB 26/23 – (Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch) 1. Die grundbuchrechtliche…
KORE706132025 ECLI:DE:BGH:2025:130225BVZB26.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20250213 V ZB 26/23 Beschluss § 53 Abs 1 S 2 GBO, § 84 Abs 2 Buchst a GBO vorgehend OLG Celle, 22. März 2023, Az: 18 W 10/23vorgehend AG Dannenberg, 6. Dezember 2022, Az: GA-1560-35 DEU Bundesrepublik Deutschland (Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch) 1. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen.
2a. Ob eine Eintragung (hier: Rechte einer Ritterschaft) inhaltlich unzulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat.
2b. Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt inhaltlich unzulässig ist; bloße Zweifel an der inhaltlichen Zulässigkeit einer Eintragung reichen nicht aus.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 2023 und des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Dannenberg (Elbe) vom 6. Dezember 2022 aufgehoben.
I.
1 Die Beteiligte zu 1 ist die Ritterschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In Abteilung II des Grundbuchs ist - wie bei einer Vielzahl anderer, hier nicht verfahrensgegenständlicher Grundstücke - unter der laufenden Nr. 1 Folgendes eingetragen: „Dieser Grundbesitz bildet den Bestand des Lehn- und Ritterguts G. . Bestandteile desselben dürfen ohne Genehmigung des Ritterschaftlichen Kollegiums des Fürstentums Lüneburg nicht veräußert werden, widrigenfalls die sämtlichen ritterschaftlichen Rechte aufgrund der Bestimmung des Artikels 17 der ritterschaftlichen Statuten vom 14. Juni 1863 beruhen werden. Eingetragen bei Anlegung des Grundbuchs am 10. September 1888.“ 2 Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat durch Beschluss nach § 87 lit. c GBO von Amts wegen festgestellt, dass die Eintragung gegenstandslos ist. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses erreichen. Der Senat hat die Sache in einem Termin erörtert.
II.
3 Das Beschwerdegericht erachtet die Beschwerde als zulässig. Die Beteiligte zu 1, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, sei beschwerdeberechtigt, weil das Grundbuchamt die Löschung einer zu ihren Gunsten bestehenden Verfügungsbeschränkung beabsichtige. Die Beschwerde sei aber unbegründet. Zutreffend gehe das Grundbuchamt davon aus, dass die Eintragung im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO, der auf alle Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs Anwendung finde, gegenstandslos sei. Die Eintragung bezeichne keine Last oder Beschränkung, wie sie in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden könne. Bei dem ersten Satz der Eintragung sei schon nicht erkennbar, dass es sich um ein Recht handele; er gebe lediglich die Feststellung wieder, dass der Grundbesitz einem Rittergut zugehörig und der Eigentümer gemäß Art. 19 der ritterschaftlichen Statuten in die Ritterschaft aufgenommen worden sei.
Satz 2 der Eintragung, wonach Bestandteile des Grundbesitzes nicht ohne die Genehmigung des ritterschaftlichen Kollegiums veräußert werden dürften, stelle keine in Abteilung II eintragungsfähige relative Verfügungsbeschränkung dar. Denn Folge einer genehmigungslosen Veräußerung sei nicht die Unwirksamkeit der Verfügung gegenüber der Ritterschaft, sondern lediglich das Ruhen der ritterschaftlichen Rechte nach Maßgabe des Art. 17 der ritterschaftlichen Statuten. Ein Verstoß wirke sich damit - unabhängig von einer Grundbucheintragung - nur auf das Verhältnis des Eigentümers zu der Ritterschaft aus.
III.
4 Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig.
5 1. Die Beteiligte zu 1 ist verfahrensfähig (§ 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO). Sie ist - wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Nach § 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1863 betreffend Abänderungen in der landschaftlichen Verfassung des Fürstenthums Lüneburg (Hannoversche Gesetzsammlung 1863 Abt. 1 S. 253) war der Stand der Ritterschaft Mitglied der Provinziallandschaft und hatte damit eine öffentliche Funktion (vgl. Reinicke, aaO, S. 320). Mit Verordnung vom 14. Juni 1863 genehmigte der König von Hannover gemäß § 62 des Landesverfassungs-Gesetzes die neuen Statuten der Ritterschaft des Fürstentums Lüneburg (Verordnung betreffend die Genehmigung der Statuten der Lüneburgschen Ritterschaft, Hannoversche Gesetzsammlung 1863 Abt. 1 S. 269). Nach Art. 1 der Statuten besteht die Ritterschaft des Fürstentums Lüneburg aus den „in dieselbe aufgenommenen Besitzern der im Fürstenthum Lüneburg […] belegenen landtagsfähigen Güter […] sowie der denselben […] gleichgestellten Pertinenzien und Stammcapitalien“.
Die Güter waren gemäß Art. 9 der Statuten in die ritterschaftliche Matrikel einzutragen.
7 Nach § 1 der Verordnung betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover vom 22. September 1867 (Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1867 S. 1635) blieben öffentlich-rechtliche Befugnisse der Ritterschaft auch nach der Annexion des Königreichs Hannover durch Preußen bestehen (vgl. Reinicke, Landstände im Verfassungsstaat, 1975, S. 319).
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Der Bestand der Beteiligten zu 1 ist nach Art. 72 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung als überkommene Einrichtung geschützt (vgl. Butzer in Butzer/Epping/Brosius-Gersdorf/Germelmann/Mehde/Rademacher/Waechter, Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl., Art. 72 Rn. 41; Ipsen, Niedersächsische Verfassung, 2011, 3. Bestandsschutz überkommener Einrichtungen [Art. 72 Abs. 2 NV] Rn. 22; Korte, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsens, 2. Aufl., S. 519). Dass die Adelsvorrechte mit Art. 109 Abs. 3 der am 14. August 1919 in Kraft getretenen Weimarer Reichverfassung abgeschafft worden sind, steht dem rechtlichen Fortbestehen der Beteiligten zu 1 nicht entgegen.
Denn die Mitgliedschaft in der Beteiligten zu 1 ist nach deren Statuten nicht auf Adlige beschränkt; vielmehr sind nach Art. 18 der Statuten adlige und nichtadlige Mitglieder der Ritterschaft in ihren Rechten gleichgestellt.
9 2. Nach Art. 36a Satz 1 der ritterschaftlichen Statuten wird die Beteiligte zu 1 im Verfahren durch den präsidierenden Landschaftsrat vertreten (§ 9 Abs. 3 FamFG). Ihre Beschwerdebefugnis folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138).
IV.
10 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht zunächst von der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 89 GBO aus. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 ergibt sich daraus, dass die Löschung einer zu ihren Gunsten erfolgten Eintragung beabsichtigt ist. Das ritterschaftliche Kollegium, das ausweislich der Eintragung zur Genehmigung einer Veräußerung befugt ist, ist das gemäß Art. 36 der ritterschaftlichen Statuten gebildete Gremium, das nach Art. 11 Abs. 2 der Statuten für die Beteiligte zu 1 die Aufsicht über die Erhaltung der Güter in ihrem Bestand führt.
12 2. Richtig ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Das Grundbuchamt kann gemäß § 87 lit. c GBO durch Beschluss die Gegenstandslosigkeit einer Grundbucheintragung feststellen. Dabei ist nach § 84 Abs. 2 GBO eine Eintragung gegenstandslos, soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist (lit. a) oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (lit. b). Es trifft auch zu, dass nicht nur Eintragungen, die sich auf ein Recht im engeren Sinne beziehen, nach den Vorschriften der §§ 84 ff. GBO als gegenstandslos gelöscht werden können, sondern der Anwendungsbereich der §§ 84 ff. GBO alle Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs umfasst. Gemäß § 84 Abs. 3 GBO gehören zu den Rechten in diesem Sinne auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches. Mit dem Begriff „ähnliches“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Auflistung nicht erschöpfend ist, sondern alle Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs umfasst sein sollen (einhellige Meinung, vgl. nur Bauer/Schaub/Böhringer, GBO, 5. Aufl., § 84 Rn. 4; KEHE/Sternal, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 84 Rn. 5; BeckOK GBO/Zeiser [9.12.2024], § 84 Rn. 6; Lemke/Schmidt-Räntsch, GBO, 3. Aufl., § 84 Rn. 5; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 84 Rn. 3; Peter, BWNotZ 1983, 49).
13 3. Rechtsfehlerhaft bejaht das Beschwerdegericht aber die Gegenstandslosigkeit mit der Begründung, dass die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgen dürfe, weil sie keine in Abteilung II eintragungsfähigen Rechte bezeichne. Das Beschwerdegericht geht damit davon aus, die Gegenstandslosigkeit der Eintragung ergebe sich aus ihrer grundbuchrechtlichen Unzulässigkeit. Dies trifft nicht zu. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen.
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18 4. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG). Dabei kann offenbleiben, ob im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 84 ff. GBO zu dem Verfahren einer Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO übergegangen werden kann. Denn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO liegen nicht vor.
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Die Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO bezieht sich dagegen auf Eintragungsfehler, die nicht zu einem gutgläubigen Erwerb führen können, weil die Eintragungen bereits unzulässig sind (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 170 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 13). Sie sichert das Grundbuchsystem gegen die Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit durch irreführende Buchungen (vgl. Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 1; BeckOK GBO/Holzer [9.12.2024], § 53 Rn. 60; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 5). Anknüpfungspunkt des Tätigwerdens von Amts wegen ist aber auch bei der Amtslöschung - wie bei der Eintragung des Amtswiderspruchs (vgl.
Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 18) - ein Fehler des Grundbuchamtes bei der Eintragung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unzulässig wäre, sondern es muss für die Beurteilung der inhaltlichen Unzulässigkeit einer Eintragung grundsätzlich auf den Eintragungszeitpunkt abgestellt werden. Ob dieser Zeitpunkt auch bei rückwirkenden Gesetzesänderungen maßgebend ist (vgl. hierzu Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 136; Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 419; KEHE/Meier, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53 GBO Rn. 43; jeweils mwN), kann hier offenbleiben.
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27 (a) Bei der Auslegung des Inhaltes einer Grundbucheintragung ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Grundbucheintragung und einer ggf. nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 28/20, NJW 2021, 1397 Rn. 5 mwN). Handelt es sich - wie hier - um eine altrechtliche Eintragung, sind, wie Art. 184 Satz 1 EGBGB zu entnehmen ist, bei deren Auslegung auch die zur damaligen Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11, NJW-RR 2012, 346 Rn. 14) und der seinerzeit übliche Sprachgebrauch mit zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1997, 266, 275; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 15 W 1995/16, juris Rn. 79). Dabei ist auch das schutzwürdige Vertrauen auf die Zulässigkeit von Eintragungen, die jahrzehntelang Bestand gehabt haben, zu beachten (vgl. BayObLGZ 1987, 121, 129).
28 (b) Danach lässt sich nicht ausschließen, dass die Eintragung eine Verfügungsbeschränkung bezeichnet.
29 (aa) Sowohl die Formulierung im ersten Satz der Eintragung, dass das Grundstück zum Bestand des Ritterguts gehört, als auch der erste Halbsatz des zweiten Satzes der Eintragung, wonach die Bestandteile des Ritterguts nicht ohne Genehmigung des ritterschaftlichen Kollegiums veräußert werden dürfen, legen nahe, dass insoweit eine Verfügungsbeschränkung verlautbart wird. Die Formulierung, dass eine Veräußerung des Grundstücks ohne Genehmigung nicht erfolgen darf, macht eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Eigentümers deutlich. Diese Beschränkung findet ihre Entsprechung in Art. 14 der ritterschaftlichen Statuten, wonach der Verkauf oder Vertausch einzelner „Zubehörungen“ der Güter nur gestattet ist, sofern dem ritterschaftlichen Kollegium die Beschaffung eines „zureichenden Aequivalents in Grund und Boden nachgewiesen wird“, wobei die Ritterschaft allerdings „[v]on der Beschaffung solchen Aequivalents“ bei „unbedeutenden Gegenständen dispensiren“ kann.
30 (bb) Anders als das Beschwerdegericht meint, kann auch in Zusammenschau mit dem zweiten Halbsatz des zweiten Satzes der Eintragung, wonach „widrigenfalls die sämtlichen ritterschaftlichen Rechte aufgrund der Bestimmung des Artikels 17 der ritterschaftlichen Statuten vom 14. Juni 1863 beruhen werden“, nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Eintragung keine Verfügungsbeschränkung verlautbaren, sondern lediglich auf die Folgen für die ritterschaftlichen Rechte des Eigentümers verweisen soll. Vielmehr kann diese Formulierung auch als Hinweis auf die weiteren Folgen einer genehmigungslosen Veräußerung für die ritterschaftlichen Rechte verstanden werden. Für ein solches Verständnis sprechen sogar überwiegende Gründe.
Insbesondere könnte das ritterschaftliche Kollegium seiner in Art. 11 Abs. 2 der ritterschaftlichen Statuten geregelten Aufgabe, über den Erhalt der Güter die Aufsicht zu führen, nicht effektiv nachkommen, wenn ein Verstoß gegen das in Art. 14 der Statuten geregelte und in der Grundbucheintragung wiedergegebene Gestattungserfordernis lediglich Folgen für die mitgliedschaftlichen Rechte des Eigentümers und keine dingliche Wirkung hätte. Damit würde zugleich - worauf die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 in dem Erörterungstermin vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat - die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beteiligten zu 1 in der Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg (vgl. zur Verfassung der Landschaft das Gesetz vom 3. Juni 1863 betreffend die Abänderungen in der landschaftlichen Verfassung des Fürstenthums Lüneburg in der Fassung vom 26. Mai 1975 und unter Berücksichtigung der Änderungsbeschlüsse des Allgemeinen Landtages vom 8. November 2006, abgedruckt in Verordnung und Regulative, die Verhältnisse der Landschaft des vormaligen Fürstenthums Lüneburg betreffend, 2006) in Frage gestellt.
Auch legt die Tatsache, dass sich entsprechende Eintragungen in einer Vielzahl von Grundbüchern finden, nahe, dass das Genehmigungserfordernis nach dem damaligen Rechtsverständnis als Verfügungsbeschränkung aufgefasst wurde.
31 (cc) Steht danach nicht zweifelsfrei fest, dass mit der Eintragung nach dem Rechtsverständnis zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1888 keine Verfügungsbeschränkung bezeichnet wird, kommt eine Amtslöschung der Eintragung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht deswegen in Betracht, weil die Eintragung ursprünglich inhaltlich unzulässig war.
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V.
33 Da von Amts wegen die Eintragung nicht zu beanstanden ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG).
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706132025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public