KORE706142026 ECLI:DE:BGH:2026:070126B2STR557.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260107 2 StR 557/25 Beschluss vorgehend LG Darmstadt, 10. Februar 2025, Az: 15 KLs 19/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2025 gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. November 2023 wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach Anl. 2 Nr. 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands (Schlagring)“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei hatte es unter Beachtung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG den Strafrahmen für minder schwere Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). 2 Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat – nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 – das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) schuldig ist, das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung hatte der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 95/24). 3 Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei hat es den Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. 4 Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch, ohne zugleich die Feststellungen anzugreifen. Das Rechtsmittel hat – nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – Erfolg. II. 5 Dem Angeklagten ist auf seinen form- und fristgerecht eingereichten und auch im Übrigen zulässigen Antrag (§§ 44, 45 StPO) aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. III. 6 Der mit der Sachrüge geführte Angriff gegen den Strafausspruch, der allein noch Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist, ist begründet. Das Landgericht hat die nach § 358 Abs. 1 StPO bestehende innerprozessuale Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Senat, die der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs in dem Senatsbeschluss vom 4. Juni 2024 zugrunde lag, nicht hinreichend beachtet. 7 1. Bei erneuter Revision nach Aufhebung und Zurückverweisung prüft das Revisionsgericht auf die Sachrüge ohne ausdrückliche Beanstandung, ob der Tatrichter die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde lag, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 610/99, BGHR StPO § 358 Abs. 1 Bindungswirkung 2; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 358 Rn. 10; SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz/Wenske, 6. Aufl., § 358 Rn. 17). 8 2. Aufgrund der ersten Revisionsentscheidung des Senats steht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren fest, dass ein minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 KCanG gegeben ist. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.