KORE706162025 ECLI:DE:BGH:2024:311024BSTB21.24.0 BGH 3. Strafsenat 20241031 StB 21/24 Beschluss § 129 Abs 1 S 2 Alt 1 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a Alt
§ 18Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 9 ff.; Beschlüsse vom 11. August 2021 – 3 St
R 268/20,
§ 18Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 1 Rn. 19 f.; vom 13. Dezember 2023 – AK 96/23, juris Rn. 39 ff. mw
N). 61
- b)Eine direkte Zurverfügungstellung scheidet bereits deshalb aus, weil der IS als Personenverband oder dessen Verantwortliche keinen Zugriff auf die Gelder hatten. Die Zahlungen flossen, wie ausgeführt, allein den Hawaladaren und G. zu, die davon sich und die Kinder versorgte. 62
- c)Ein Zugutekommen liegt ebenfalls nicht vor. Zahlungen an ein IS-Mitglied erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Empfänger die Gelder für die Ziele und Zwecke der Vereinigung nutzt. Das ist in der Regel bei bedeutsamen Summen der Fall, die dem in die Vereinigungsstrukturen eingebundenen Mitglied den Aufenthalt im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation beziehungsweise in einem kurdischen Lager dergestalt ermöglichen oder erleichtern, dass es sich für die Organisation einsetzen kann. Der gelisteten Vereinigung muss aus dem Geldtransfer ein – nicht unbedingt messbarer – Vorteil erwachsen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.; vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 40; Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20,
§ 18Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 3 Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 11. August 2021 – 3 St
R 268/20, juris Rn. 18 ff.; vom 18. November 2021 – AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 17 ff.; vom 7. Februar 2023 – 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 22; vom 27. Juli 2023 – StB 44/23, juris Rn. 47; vom 19. Oktober 2023 – StB 63/23 u.a., juris Rn. 40; vom 13. Dezember 2023 – AK 91/23 u.a., juris Rn. 124 ff.). 63 Im Ergebnis sind in diesem Zusammenhang keine anderen Maßstäbe anzulegen als diejenigen, die für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB gelten. Dies schließt diejenigen zur Begrenzung der Strafbarkeit bei sozialüblichen Handlungen ein. Insoweit ist für die nicht gegebene Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG mithin maßgebend, dass die Angeschuldigten G. aus persönlichen Gründen Geldmittel zuwendeten, die keinen spezifischen Bezug zu den Zwecken und der Tätigkeit des IS selbst aufwiesen, sondern ausschließlich für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sich die Höhe und Frequenz an deren Grundbedarf orientierte, ein nachvollziehbares, nicht nur vages Vertrauen in den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel bestand und die Leistungen keine den Tatentschluss bestärkende Funktion hatten. Dies ergibt sich aus Folgendem: 64
- aa)Auch im Rahmen der Embargovorschriften ist nicht jedes neutrale Handeln Dritter strafbar, das keine Förderung der gelisteten Organisation bezweckt. 65 Soweit in bewaffneten Konflikten unparteiisch erbrachte Hilfe allein auf die Linderung von Not zielt, ist sie nach internationalen Vorgaben im Grundsatz jedenfalls dann privilegiert, wenn daraus kein offensichtlicher Vorteil für militärische Anstrengungen erwächst, die Zuwendung für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Lebensmitteln, Arzneimitteln und Unterkünften, nötig ist und die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit beachtet. Das folgt im Wesentlichen aus dem Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (GK IV, BGBl. II 1954, S. 917) und dem ersten Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I, BGBl. II 1990, S. 1550; s. näher BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a., BVerfGE 149, 160 Rn. 134 ff.; Jeßberger, FS Sieber, 2021, S. 959, 961 ff. mwN). Spenden und Hilfslieferungen in terroristisch kontrollierte Gebiete, welche die genannten Prinzipien sowie im Genfer Abkommen im Einzelnen geregelte Voraussetzungen achten, ist danach grundsätzlich Durchlass zu gewähren. Diese Verpflichtung bleibt nach Art. 21 des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. II 2003, S. 1923, 1937) unberührt. 66 Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt diese Vorgaben um und nimmt in Art. 2 Abs. 5 humanitäre Hilfe durch die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen vom Bereitstellungsverbot ausdrücklich aus. Nach Art. 2a Abs. 1 Buchst. a Ziffer i erlaubt sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen Person zudem die Feststellung, dass bestimmte übermittelte Gelder nur für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von etwa Nahrung und Medikamenten, notwendig sind; jene Mittel unterfallen dann – unter weiteren Bedingungen – gleichermaßen nicht dem Embargo. 67 Auch die Richtlinie (EU) Nr. 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6) erkennt in ihrem Erwägungsgrund 38 den besonderen völkerrechtlichen Schutzstatus humanitärer Tätigkeiten durch unparteiische humanitäre internationale Organisationen an (zu Einzelheiten s. Jeßberger aaO, S. 964 ff.). 68 Schließlich bestimmt die Richtlinie (EU) Nr. 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/1673 (Abl. L vom 29. April 2024) in ihrem Erwägungsgrund 20 und in Art. 3 Abs. 5 nunmehr konkret, dass humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse nicht unter Strafe stehen sollen, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und gegebenenfalls mit dem humanitären Völkerrecht erbracht werden (zur Umsetzung s. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. Oktober 2024, BR-Drucks. 498/24, § 18 Abs. 11 AWG-E: „Die Tat ist nicht nach Abs. 1 ... strafbar, wenn die Tat als 1. humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder 2. Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.“). 69
- bb)Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu berücksichtigen. Das Bereitstellungsverbot, das grundsätzlich weit zu verstehen ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 18 mwN), soll danach (nur) verhindern, dass gelistete Personen und Organisationen Finanzmittel für terroristische Aktivitäten erlangen. Die rein humanitäre Versorgung von Menschen durch Hilfslieferungen und Spenden – jedenfalls durch Staaten und internationale Organisationen – ist davon grundsätzlich nicht erfasst. 70 Danach ist ein eng begrenzter straffreier Raum für neutrale humanitäre (Familien-)Hilfe anzuerkennen. Im Rahmen des Embargoverstoßes sind insoweit allerdings erst recht strenge Anforderungen zu stellen. Denn die internationalen Regelungen legen die humanitäre Versorgung der notleidenden Bevölkerung in Kriegsgebieten aus guten Gründen grundsätzlich in die Hände von Staaten und anerkannten Hilfsorganisationen, nicht in diejenigen von Privatpersonen. Infolgedessen sind die für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland maßgeblichen Kriterien (s. oben B. II. 1. b] bb] [2]) zu übertragen; im Kern gilt: 71 Will derjenige, der Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen überträgt, (in Wahrheit) die Vereinigung fördern, besteht Anhalt dafür, dass die Mittel (auch) für terroristische Aktivitäten Verwendung finden, oder ist für ihn deren alleinige Verwendung für den Lebensbedarf zweifelhaft, ist für eine Privilegierung der Leistung kein Raum. Handelt der Leistende dagegen beispielsweise – wie hier – unter Ablehnung der Organisation ausschließlich mit dem Ziel, seine notleidenden engen Verwandten mit Lebensmitteln, Kleidung oder Ähnlichem zu versorgen, und kann er tatsachengestützt darauf vertrauen, dass die Gelder im vollen Umfang für Grundbedürfnisse eingesetzt werden, so liegt kein strafbarer Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot vor. 72 III. Nach alledem besteht auf der Grundlage des den Angeschuldigten nach dem Ermittlungsergebnis vorzuwerfenden Sachverhalts gegen sie kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706162025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public