rückgewiesen. 1 Der Senat hat es mit - am
lässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom
r Durchführung eines - unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern
r Durchführung eines -
lässigen -
lassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 4). Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge ohne Erfolg. 5 a) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf die
lassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt. Indem der Senat ihr Begehren ohne vorherigen Hinweis als
lassungsfreie Rechtsbeschwerde umgedeutet habe, habe er ihr die Möglichkeit versagt, ihren Vortrag auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel auszurichten. 6 aa) Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht
rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
lassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft ist. Eine Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder in § 83 MarkenG noch in § 574 ZPO vorgesehen (
G vgl. BGH, Beschluss vom
treffend darüber belehrt, dass gegen die
rückweisung der Beschwerde das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten Rügen gegeben ist, und die in § 83 Abs. 3 MarkenG genannten Verfahrensmängel wiedergegeben. Eines erneuten Hinweises des Senats bedurfte es deshalb nicht. 8 b) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, die fehlende Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (
1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom
5 WZG vgl. BGH, Beschluss vom
Unrecht nicht als eigenständigen
lassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern unter Verengung des Prüfungsmaßstabs lediglich mit Blick auf einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG abgehandelt. 11 Da mit dem allein statthaften Rechtsmittel der
lassungsfreien Rechtsbeschwerde der
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann, hat der Senat die Unionsrechtskonformität von § 96 Abs. 1 MarkenG nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern die Frage der Vorlagepflicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG geprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 6 bis 9). Dass die Antragstellerin diese Sichtweise für verfehlt hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101/23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28/25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37/25, juris Rn. 14). 12
rückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom
r Sach- und Rechtslage geäußert. Das Bundespatentgericht hat seine Rechtsauffassung
r Bestellung eines Inlandsvertreters am 12. Januar 2023, 21. August 2023 und 15. Juli 2024 kundgetan. Mit Blick darauf ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 im Wege der Videokonferenz Vortrag gehalten hätte, aufgrund dessen das Bundespatentgericht der Beschwerde möglicherweise stattgegeben hätte. Auf die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin erst nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung berufen. 16 4. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, das Bundespatentgericht sei mit Blick auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 schon darum nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), weil dessen Verwerfung als offensichtlich unzulässig keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel aufweise, dass sie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 13 f.). 17
stellungsbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Februar 2026
gestellten - Berichtigungsbeschluss vom
gestellten - Beschluss vom 15. Januar 2026 (dort wegen des versehentlichen Wegfalls der einleitenden Ausführungen im ersten Absatz unter 2 b dd [1] des Beschlusses unter Randnummer 13). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist unzulässig (
GG vgl. BAG, NJW 2010, 2830 [juris Rn. 4];
FG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO vgl. Dose/Recknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 10 Rn. 820;
r Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23, RdE 2025, 223 [juris Rn. 8]). Unabhängig davon ist Gegenstand der Beanstandung der Anhörungsrüge keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beurteilung des Senats. 19
m Erfolg verhelfen, weil der Senat bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom
dem Vortrag der Antragstellerin betreffend die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 16 bis 18). 22 a) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, der Senat habe den Einwand der Antragstellerin auf die Frage eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG reduziert, ohne die vorgelagerte Frage der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
prüfenden - Parteifähigkeit der Antragsgegnerin
klären. Dadurch habe er den konkreten Tatsachenvortrag der Antragstellerin
r fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat angenommen, dass seine Prüfungsbefugnis bei einer
lassungsfreien Rechtsbeschwerde auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt ist,
denen das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen - wie der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - nicht zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 12). Dann aber bestand für ihn kein Anlass
r Erörterung der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin. Soweit die Anhörungsrüge den Rechtsstandpunkt des Senats für unzutreffend hält, rügt sie keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Beurteilung. 23 b) Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat sei
Unrecht der Ansicht des Bundespatentgerichts gefolgt, die Eingaben der Antragstellerin
r fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien präkludiert gewesen, und habe nicht geprüft, ob das Bundespatentgericht die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin hätte wiedereröffnen müssen. Der Senat hat einen Gehörsrechtsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verneint, weil der nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung gehaltene Vortrag der Antragstellerin
r fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin wegen der Beendigung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 17). Auf dieser Grundlage war kein Raum für eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. 24 c) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die Beurteilung des Senats, die fehlende Parteifähigkeit des Gegners könne weder im Rahmen einer
lassungsfreien Rechtsbeschwerde noch im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 13) geprüft werden, führe dazu, dass keine gerichtliche Überprüfung stattfinde, und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge ein solcher Verstoß gerügt werden könnte (vgl. Rn. 8), gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer weiteren Instanz
r uneingeschränkten Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom
prüfen, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, sondern die einem Notanwalt
kommende vollständige Sachprüfung der in Rede stehenden Verfahrensmängel vorweggenommen. Dadurch habe er der Antragstellerin den
gang
r Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Dies verstoße gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Fragen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Diskriminierung der Antragstellerin nach Art. 18 AEUV, Parteifähigkeit der Antragsgegnerin) die Beiordnung eines Notanwalts gebiete. Selbst wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einer Anhörungsrüge
berücksichtigen wäre (vgl. Rn. 8), wäre es nicht verletzt. 27 a) Der Senat hat der Antragstellerin den
gang
r Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02, juris Rn. 13). Er hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin auch bei anwaltlicher Beratung mit einer
lassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts ganz offensichtlich nicht erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 3 mwN). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Unionsrechtskonformität des Erfordernisses einer Inlandsvertretung der Antragstellerin (§ 96 Abs. 1 MarkenG) und die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin in einem
lassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren zweifellos rechtlich nicht von Bedeutung wären. Darauf, dass die Antragstellerin die Mandatierung der kontaktierten Rechtsanwälte unzulässigerweise vom Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht habe, hat der Senat entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht abgestellt. 28 b) Die Anhörungsrüge wendet erfolglos ein, keiner der beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwälte habe die Übernahme des Mandats mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgelehnt. Daraus folgt nicht, dass die von der Antragstellerin kontaktierten Rechtsanwälte ein Rechtsmittel - anders als der Senat - als aussichtsreich angesehen haben. Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der
stellungsbevollmächtigte der Antragstellerin sei
r Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereit gewesen. Dieser verfügt nicht über die - eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige, in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckende (vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom
r fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin, vorgebracht habe. Der Senat hat die Schriftsätze
r Kenntnis genommen, aber keine Veranlassung gesehen, auf sie einzugehen. In einem
lassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren wären - unabhängig davon, dass nach § 89 Abs. 2 MarkenG neues tatsächliches Vorbringen nicht eingeführt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom
dem von der Anhörungsrüge beantragten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keinen Anlass. Er hat aus den Gründen seines Beschlusses vom 15. Januar 2026 und dieses Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Unionsrechtskonformität des § 96 Abs. 1 MarkenG in einem
lassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung wäre und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht. 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706222026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.