BGH, Beschluss vom 19.09.2024 – V ZB 29/23 – Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung…
KORE706252024 ECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240919 V ZB 29/23 Beschluss § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 30d Abs 1 S 1 Nr 3 ZVG, § 37 Nr 1 ZVG, § 43 Abs 1 ZVG, § 83 Nr 6 ZVG, § 83 Nr 7 ZVG, § 96 ZVG, § 248 InsO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. März 2023, Az: 6 T 524/22vorgehend AG Cloppenburg, 10. Januar 2022, Az: 9 K 86/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung 1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 23. März 2023 (6 T 524/22 und 6 T 667/22) wird zurückgewiesen, im Hinblick auf die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 10. Januar 2022 (6 T 667/22) mit der Maßgabe, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen wird.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.000 € (davon 42.000 € für die Zuschlagsbeschwerde und 7.000 € für die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss).
A.
1 Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben aus Grundschulden die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundstücks des Beteiligten zu 6 (nachfolgend Schuldner). Das Vollstreckungsgericht setzte den Verkehrswert des Grundstücks im Februar 2019 - zum Stichtag 19. November 2018 - auf 60.000 € fest. Im Mai 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Beteiligte zu 4 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im August 2021 bestätigte das Insolvenzgericht rechtskräftig einen von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplan. Dieser sah u.a. vor, dass der Schuldner mit den Mitteln eines neuen Kreditgebers bis spätestens 31. Oktober 2021 bestimmte Zahlungen an seine Gläubiger, u.a. die Beteiligten zu 1 und 2, erbringt.
Bis zu diesem Zeitpunkt verzichteten die Gläubiger auf die Verwertung ihrer Absonderungsrechte und verpflichteten sich, die einstweilige Einstellung laufender Zwangsversteigerungsverfahren zu bewilligen. Nach Erhalt der Zahlungen sollten die zugunsten der Gläubiger an den Grundstücken des Schuldners bestellten Grundpfandrechte gelöscht und dem neuen Kreditgeber erstrangige Grundschulden eingeräumt werden. In der Folge wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt; zu Zahlungen an die Gläubiger kam es jedoch nicht. Im Dezember 2021 unterrichtete die Insolvenzverwalterin die Insolvenzgläubiger und die absonderungsberechtigten Gläubiger darüber, dass das die Durchführung des Insolvenzplans finanzierende Kreditinstitut an seiner in der Vergangenheit bereits mehrfach verlängerten Finanzierungszusage nicht mehr festhalte.
Das Insolvenzverfahren konnte wegen Masseunzulänglichkeit nicht aufgehoben werden. Der Beteiligte zu 2 forderte den Schuldner zur Erfüllung seiner nach dem Insolvenzplan fälligen Zahlungsverpflichtungen auf und setzte ihm eine Nachfrist von vier Wochen, nach deren ergebnislosem Ablauf er unter dem 13. Januar 2022 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragte.
2 Mit Beschlüssen vom 10. und 18. Januar 2022 ordnete das Vollstreckungsgericht die Fortsetzung des von den Beteiligten zu 1 und 2 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens an. Mit Beschluss vom 7. April 2022 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 8. Juli 2022. Die Terminsbestimmung, in der zur Lage des Grundstücks nur die Gemarkung (Sch. ) angegeben war, wurde auf der Internetseite www.zvg-portal.de bekanntgemacht. Auf der Internetseite war ein Gutachten verlinkt, aus dem sich die Belegenheit des Grundstücks in der Gemeinde S. ergab.
3 Am 1. Juli 2022 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 30d ZVG, hilfsweise gemäß § 30a ZVG, und legte gegen die Fortsetzungsbeschlüsse vom 10. und 18. Januar 2022 sofortige Beschwerde ein. Am 6. Juli 2022 reichte er ein Kaufangebot einer GmbH zur Akte. In dem Versteigerungstermin am 8. Juli 2022 blieb der Beteiligte zu 5 mit einem Bargebot von 42.000 € Meistbietender. Das Vollstreckungsgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Juli 2022. Mit Schriftsätzen vom 15. und 18. Juli 2022 verlangte der Schuldner unter Hinweis auf § 30b Abs. 4 ZVG, dass die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zurückgestellt werde, bis über die Einstellungsanträge rechtskräftig entschieden sei, und legte insoweit vorsorglich Erinnerung ein.
4 Das Vollstreckungsgericht hat die Einstellungsanträge des Schuldners zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 5 das Grundstück zugeschlagen. Die sofortigen Beschwerden gegen die Fortsetzungsbeschlüsse hat es als Bestandteile der Einstellungsanträge ausgelegt und nicht gesondert beschieden; auch über die Erinnerung hat es nicht entschieden. Nach der Zuschlagserteilung, aber noch am 19. Juli 2022, hat die Insolvenzverwalterin die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse erklärt. Am 5. August 2022 hat der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde und die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beide Beschwerden in einem Beschluss zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den (zweiten) Fortsetzungsbeschluss vom 18. Januar 2022 hat es in einem gesonderten Verfahren (6 T 668/22) zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und des Fortsetzungsbeschlusses vom 10. Januar 2022 sowie auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter.
B.
5 Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Der Zuschlag habe nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Bekanntmachung des Versteigerungstermins versagt werden müssen. Denn jedenfalls die Bekanntmachung der Terminsbestimmung auf der Internetseite www.zvg-portal.de genüge den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG an die Bezeichnung des Grundstücks. In der Terminsbestimmung selbst sei zwar nur die Gemarkung (Sch. ) angegeben worden, die für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keinen Rückschluss auf den Ortsnamen (S. ) zulasse. Für den aufmerksamen und interessierten Bieter habe sich die Gemeinde, in der das Grundstück belegen sei, aber aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergeben. Dass dies ausreichend sei, ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG. Danach schade es nicht, wenn die Aufforderungen erst nach Anklicken eines Links auf der Internetseite wahrzunehmen seien. Für die nach § 37 Nr. 1 ZVG erforderliche Ortsangabe könne nichts anderes gelten.
6 Auch der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG habe nicht vorgelegen. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig gewesen. Die Unzulässigkeit folge insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 i.V.m. § 30d Abs. 3 ZVG. Denn auch wenn der die einstweilige Einstellung ablehnende Beschluss noch nicht rechtskräftig gewesen sei, müsse der Zuschlag deswegen nur dann versagt werden, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden seien. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn das Vollstreckungsgericht das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrags fortgesetzt habe. Hier seien die Einstellungsanträge und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 aber unbegründet gewesen.
Dies gelte insbesondere für den Einstellungsantrag gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG. Denn die Durchführung des von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans sei durch die Versteigerung nicht mehr gefährdet worden. Der Insolvenzplan sei zwar nicht aufgehoben worden, aber bereits gescheitert gewesen. Mit einer Durchführung sei unabhängig von einer Versteigerung nicht mehr zu rechnen gewesen. Denn der neue Kreditgeber habe seine Finanzierungszusage zurückgezogen gehabt, und zu einer alternativen Finanzierung habe der Schuldner nicht hinreichend vorgetragen. In Bezug auf das Kaufangebot der GmbH fehlten nachvollziehbar dargelegte Finanzierungszusagen. Zudem seien jedenfalls die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht mehr daran gehindert gewesen, wieder die Zwangsversteigerung zu betreiben.
Denn der Verzicht auf die Verwertung ihrer Absonderungsrechte sei bis Ende Oktober 2021 befristet gewesen. Auch der hilfsweise gestellte Einstellungsantrag gemäß § 30a ZVG sei unbegründet gewesen. Es habe aus den genannten Gründen nicht die Aussicht bestanden, dass die Gläubiger innerhalb eines überschaubaren Zeitraums befriedigt werden.
7 Die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 sei zulässig, aus den genannten Gründen aber ebenfalls unbegründet.
C.
8 Dies hält rechtlicher Nachprüfung in der Sache stand.
9 I. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund auch insoweit verneint, als das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst hat. Insoweit fehlt es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).
10 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich nur in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, die Rechtsbeschwerde sei "hinsichtlich der Wirksamkeit der Terminsbekanntmachung und der Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG bei Vorliegen eines undurchführbaren Insolvenzplans … wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen". Dies lässt hinreichend klar erkennen, dass die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich dieser im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe zugelassen werden sollte, und - weil eine Beschränkung insoweit nicht erkennbar gewollt war - hinsichtlich der thematisch davon erfassten Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022. Soweit der Schuldner darüber hinaus mit der Zuschlagsbeschwerde gerügt hat, der Zuschlag sei auch deswegen zu versagen gewesen, weil das Vollstreckungsgericht zu Unrecht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst habe, hat das Beschwerdegericht ersichtlich weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Bedürfnis für eine Fortbildung des Rechts gesehen und diesen Teil deshalb von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ausnehmen wollen.
11 2. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine wirksame Beschränkung der Zulassung. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
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Einer beschränkten Zulassung steht auch nicht entgegen, wenn der Beschlussmängelklage - wie im Wohnungseigentumsrecht mit der Gültigkeit des Beschlusses - ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt; denn die Beschlussmängelgründe können auch einen selbständigen Teil dieses Streitgegenstands betreffen. Dementsprechend kann schon die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden; erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich (zum Wohnungseigentumsgesetz vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZfIR 2022, 498 Rn. 7; Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 15 ff.; zum Aktiengesetz vgl.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, NJW-RR 2010, 954 Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 10 mwN).
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19 3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach nur zugelassen, soweit sich der Schuldner gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss wendet und soweit er seine Zuschlagsbeschwerde hinsichtlich der Zuschlagsversagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Bekanntmachung der Terminsbestimmung (§ 37 Nr. 1, § 43 Abs. 1 ZVG) und im Hinblick auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht versagte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG, hilfsweise gemäß § 30a Abs. 1 ZVG, weiterverfolgt.
20 II. Im Umfang der Zulassung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1, § 9 Nr. 1 ZVG beschwerdeberechtigt. Zwar hatte er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Insolvenzverwalterin im Mai 2019 die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens - wie dem vorliegenden - Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Denn seitdem hatte die Insolvenzverwalterin seine Stelle als Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingenommen, vorliegend allerdings mit der Ausnahme, dass der Schuldner zu einem Einstellungsantrag wegen Gefährdung der Durchführung des von ihm vorgelegten Insolvenzplans nach § 30d Abs. 2 ZVG befugt war. Durch die unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags erklärte Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse hat der Schuldner seine Beteiligtenstellung mit den entsprechenden Befugnissen in Bezug auf dieses Grundstück aber insgesamt zurückerlangt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283 Rn. 7 f.).
21 III. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist lediglich dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde des Schuldners teilweise als unzulässig verworfen wird. Im Übrigen hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
22 1. Soweit sich der Schuldner gegen die von dem Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 angeordnete Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens wendet, war schon die sofortige Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt. So liegt es hier. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 1. Juli 2022 gegen den Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Januar 2022 war zwar zunächst nach § 95 ZVG, § 793 ZPO statthaft (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 31 Rn. 51). Sie ist aber mit dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) gegenstandslos geworden. Ab diesem Zeitpunkt kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss demgegenüber nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Denn gemäß § 33 ZVG darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt, die Entscheidung von diesem Zeitpunkt an nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden - bzw. hier die Fortsetzung des Verfahrens anordnenden - Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2024 - V ZB 31/23, WM 2024, 2534 Rn. 15 mwN).
23 2. Die Zuschlagsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
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Bei einer Gesamtbetrachtung von Rubrum, Beschlussformel und Gründen ergibt sich aber eindeutig, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde des Schuldners gegen den dem Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlag für das unter lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück entschieden hat und es sich bei der vereinzelten Nennung der Daten aus dem Parallelverfahren um ein Redaktionsversehen handelt. Den mit der sofortigen Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 verfolgten Antrag des Schuldners auf Aufhebung des Beschlusses hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht "gänzlich unterschlagen", sondern - wenn auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts - ausdrücklich wiedergegeben.
Auch die (erstinstanzlichen) Einstellungsanträge des Schuldners gibt das Beschwerdegericht zutreffend wieder.
26 Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass nur der Beteiligte zu 2 und nicht, wie das Beschwerdegericht ausführt, auch die Beteiligten zu 1, 3 und 4 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt haben, trifft dies zwar zu. Dies führt aber nicht dazu, dass die Entscheidung nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Denn die übrigen Beteiligten können, selbst wenn sie - wie hier nicht - gemäß § 99 Abs. 1 ZVG als Gegner zugezogen worden sind, keine eigenen Anträge stellen, sondern nur sog. Gegenerklärungen abgeben; sie sind keine (echte) Partei des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerfGK 5, 10, 14 f. mwN; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 99 Rn. 2, Stöber/Achenbach, ZVG, 23. Aufl., § 99 Rn. 4, 6). Das Beschwerdegericht war daher von vornherein nicht verpflichtet, die "Anträge" der weiteren Beteiligten in seiner Entscheidung wiederzugeben.
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32 (a) Für die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG hat der Senat bereits entschieden, dass es bei einer Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet ausreicht, wenn diese erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. Denn ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne Weiteres, dass mit Hilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Link nachzugehen, weil er in erster Linie in dem als "amtlich" gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten kann (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).
33 (b) Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, für die Mitteilung der Gemeinde bei der Terminsbekanntmachung. Dass es sich bei der Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG um einen zwingenden Inhalt der Terminsbestimmung handelt, begründet keine höheren Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, denn die Aufforderungen stellen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG ebenfalls "Muss-Inhalte" dar. Ein Bietinteressent wird die auf der Internetseite vorhandenen weiterführenden Links zur Kenntnis nehmen und anklicken, wenn ihm an näherer Information zu dem Versteigerungsobjekt gelegen ist. Er wird insbesondere einem mit "Gutachten" gekennzeichneten Link nachgehen, auch um weitere Informationen zu dem Grundstück einschließlich der konkreten Lage - als einem erheblichen wertbildenden Faktor - zu erhalten.
34 (c) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass sich die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, jedenfalls aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Darüber hinaus ergab sich die vollständige Information über die politische Gemeinde für den aufmerksamen und interessierten Bieter aus den über eine Verlinkung im ZVG-Portal zugänglichen Karten und Luftbildern. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber behauptet, bei Anklicken der Links sei wegen des abweichenden Gemeindenamens nicht der richtige Kartenausschnitt angezeigt worden, handelt es sich um einen von den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen abweichenden Tatsachenvortrag, der für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugrunde zu legen ist.
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39 (a) Zwar ließe der Wortlaut von § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG ("[i]st über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet …") auch die Deutung zu, dass die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Wohl aus diesem Grunde wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass der Begriff der Durchführung in Nr. 3 der Vorschrift weit zu verstehen ist und nicht nur die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans, sondern auch diejenige der Erfüllung der Planregelungen erfasst (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30d Rn. 1, 4). Dies erscheint indes jedenfalls für die in Nr. 3 der Vorschrift speziell für den Fall der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans getroffene Regelung nicht zwingend. Denn diese bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den "vorgelegten", nicht auch auf den bereits rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan. Der Wortlaut dieser speziellen Regelung legt somit eher die Annahme nahe, dass die Einstellungsmöglichkeit nur in der Phase des Zustandekommens des Plans bis zu seiner rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung bestehen soll, nicht hingegen anschließend während der Durchführung des bestätigten Plans.
40 (b) Systematisch liegt dieses Verständnis im Hinblick darauf nahe, dass die für die Aussetzung der Verwertung und Verteilung in § 233 Satz 1 InsO getroffene und insoweit ("vorgelegten") wortgleiche Regelung ebenfalls dahin verstanden wird, dass sie nur für den im sog. Beschlussverfahren befindlichen Plan (vgl. K. Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 233 Rn. 3), d.h. bis zu dessen rechtskräftiger Bestätigung gilt (vgl. Uhlenbruck/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 233 Rn. 9) und eine getroffene Anordnung mit Rechtskraft der Bestätigung endet (vgl. BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, InsO [15.1.2023], § 233 Rn. 19).
41 (c) Entscheidend für diese Sichtweise spricht der ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte mit Einführung der Norm verfolgte Zweck. Die Regelung wurde mit Art. 20 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung in das Zwangsversteigerungsgesetz eingefügt (BGBl. I 1994 S. 2911). Sie war in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten (BT-Drs. 12/3803) und wurde erst auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 12/7303 S. 20 f.) hin in das Gesetz aufgenommen. Dort wird zur Begründung auf die entsprechenden Regelungen in den §§ 187 bis 189 und 277 Abs. 2 des damaligen Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung Bezug genommen (BT-Drs. 12/7303 S. 108). In diesem Regierungsentwurf heißt es zur Begründung von § 277 Inso-E, dessen Abs. 2 inhaltlich im Wesentlichen § 30d Abs. 1 Satz1 Nr. 3 ZVG entspricht, dass das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Plans ausgehöhlt würde, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse stets ohne Rücksicht auf den vorgelegten Plan fortsetzen müsste.
Dem Plan könnte durch den Fortgang der Verwertung die tatsächliche Grundlage entzogen werden, schon bevor die Gläubiger Gelegenheit hatten, über die Annahme des Plans zu entscheiden. Entsprechendes gelte für die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Insolvenzmasse (BT-Drs. 12/2443 S. 204 f.). Die mit § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG geschaffene Einstellungsmöglichkeit sollte folglich nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu dienen, die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans durch Abstimmung und gerichtliche Bestätigung abzusichern, nicht jedoch die Phase der eigentlichen Durchführung des Plans.
42 (d) Bestätigt wird dies durch die Überlegung, dass die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger anderenfalls erheblich beeinträchtigt würden. Das Zwangsversteigerungsverfahren kann nach § 30d ZVG, anders als nach § 30a ZVG, nicht zeitlich befristet, sondern nur bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eingestellt werden (vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 15. Aufl., § 30d Rn. 9). Wenn es - wie hier - zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht kommt, weil keine ausreichende Masse vorhanden ist, bliebe das Zwangsversteigerungsverfahren auf unbegrenzte Zeit eingestellt.
43 (e) Schließlich käme es bei einer Anwendbarkeit von § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans auch absehbar zu Konflikten mit den in dem Insolvenzplan getroffenen Regelungen oder dem (bewussten) Absehen von solchen Regelungen. So würde der gerichtlich bestätigte Plan, der - wie hier - vorsieht, dass einzelne dingliche Gläubiger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Vollstreckung verzichten, geradezu konterkariert, wenn das Gericht auch nach Ablauf dieser Fristen das Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer Gefährdung der Durchführung des Plans durch die Versteigerung einzustellen hätte, und die Gläubiger somit über ihren Verzicht hinaus weiterhin auf unbestimmte Zeit nicht vollstrecken könnten.
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D.
50 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar sind die §§ 91 ff. ZPO nur anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, woran es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen kann, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Vorliegend streiten die Beteiligten zu 1 und 2 als Gläubiger und der Beteiligte zu 6 als Schuldner aber mit widerstreitenden Interessen in erster Linie über die Frage, ob das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt und das Grundstück in der Folge dem Ersteher zugeschlagen werden durfte; insoweit haben die Beschwerdeverfahren kontradiktorischen Charakter (vgl. zum Streit über die Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens auch Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, aaO).
51 II. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren im Hinblick auf die Zuschlagsbeschwerde nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG), hier 42.000 € (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, juris Rn. 18). Für die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss hält der Senat mit dem Beschwerdegericht einen Gegenstandswert von 1/6 dieses Wertes, somit 7.000 € für angemessen (§ 3 ZPO, § 47 GKG).
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