BGH, Beschluss vom 04.02.2025 – 1 StR 537/24 – Strafverurteilung wegen versuchten Totschlags u.a. im Rahmen einer Schlägerei: Anforderungen an eine "zugefügte Mißhandlung" bei…
KORE706252025 ECLI:DE:BGH:2025:040225B1STR537.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250204 1 StR 537/24 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 212 StGB, § 231 StGB, § 223 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Stuttgart, 18. Juli 2024, Az: 1 Ks 202 Js 73913/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen versuchten Totschlags u.a. im Rahmen einer Schlägerei: Anforderungen an eine "zugefügte Mißhandlung" bei einem minder schweren Fall 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Der vom Tatort flüchtende Geschädigte wurde von den Mitgliedern der dem Verstorbenen zuzuordnenden Gruppe als Täter identifiziert und von 20 bis 30 Personen verfolgt. Als er sich in ein wartendes Taxi geflüchtet hatte, wurde dieses umstellt, der Fahrer zum Öffnen der Zentralverriegelung gezwungen und der im Fahrzeug sitzende K. durch Fußtritte malträtiert. Um den übrigen Verfolgern zu ermöglichen, den Geschädigten aus dem Taxi zu zerren sowie mit weiteren Tritten und Schlägen zu verletzen, löste der Angeklagte gewaltsam die Hände des K. , der sich zu seinem Schutz an einer Kopfstütze festhielt. Als der Geschädigte vor dem Fahrzeug auf dem Boden lag, wurden ihm weitere Fußtritte versetzt; mindestens einer davon wurde von dem Angeklagten ausgeführt.
Der Angeklagte rechnete dabei mit der Möglichkeit, dass der Geschädigte durch die hervorgerufenen Verletzungen versterben könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Aufgrund des schnellen Eingreifens von Polizei und Rettungskräften konnte K. , der sich aufgrund der ihm zugefügten schweren Verletzungen in Lebensgefahr befand, gerettet werden.
4 Das Landgericht hat seiner Bemessung der Strafe den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB zugrundegelegt. Einen minder schweren Fall nach § 213 erste Alternative StGB hat es verneint, weil „der Tat [zwar] unmittelbar ein schweres Gewaltverbrechen seitens des hier Geschädigten voraus [gegangen sei], durch das aber weder der Angeklagte selbst noch einer seiner nahen Angehörigen verletzt“ worden sei.
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8 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706252025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public