BGH, Urteil vom 18.03.2026 – IV ZR 184/24 – Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch Indexverweise Zu den Anforderungen an die "Bezifferung"…
KORE706262026 ECLI:DE:BGH:2026:180326UIVZR184.24.0 BGH 4. Zivilsenat 20260318 IV ZR 184/24 Urteil § 169 Abs 5 S 1 VVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB vorgehend OLG Koblenz, 5. Dezember 2024, Az: 2 UKl 1/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch Indexverweise Zu den Anforderungen an die "Bezifferung" eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten, die die Bemessung eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betreffen.
2 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Lebens- und Rentenversicherungen anbietet. § 16 der von ihm verwendeten "Allgemeine[n] Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A (AB )" (im Folgenden: AVB) lautet auszugsweise wie folgt: "… Leistung bei Kündigung
Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.
Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen. …"
3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 beanstandete der Kläger die Verwendung von Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug in verschiedenen vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen als rechtlich unzulässig und verlangte vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz. Der Beklagte wies dieses Verlangen zurück.
4 Mit der Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit von § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleicher Klauseln geltend und nimmt den Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus begehrt der Kläger Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klausel enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich nimmt er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
5 Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit für alle Klageanträge angenommen hat, hat der Klage - nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - stattgegeben, soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB oder inhaltsgleicher Klauseln sowie Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
6 Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge (Klageantrag zu 2).
7 Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8 A. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 153 veröffentlicht ist, hat die Klage insgesamt als zulässig angesehen, da die ausschließliche (Eingangs-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung insgesamt gegeben sei. Seine Zuständigkeit gelte nicht nur für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch, sondern erfasse auch die weiteren Anträge auf Auskunft und Folgenbeseitigung. Zwar handele es sich bezogen auf den Unterlassungsanspruch um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände. Seine Zuständigkeit folge jedoch aus einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Danach erfassten "Klagen nach diesem Gesetz" auch den Unterlassungsanspruch flankierende Annexanträge zumindest dann, wenn diese gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch in einer Klage geltend gemacht würden.
9 Es bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die monierte Klausel sei unwirksam. Das folge aus § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht zu vereinbaren. Sie mache den Abzug von der Entwicklung einer (zusätzlichen) Variablen abhängig, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiere, da sie erst zukünftig bestimmt und veröffentlicht werde. Der Stornoabzug könne dann nicht mehr als beziffert im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, wenn - wie vorliegend - auf einen im Zeitlauf stetiger Veränderung unterliegenden Referenzzinssatz (Indexwert) verwiesen werde, der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts seiner komplexen Berechnungsmodalitäten nicht mehr nachvollziehbar sei und zudem vom Versicherer erst nach der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsnehmers angegeben werden könne. Es trete hinzu, dass die Abzüge je nach Kapitalmarktsituation um bis zu 15 % differierten und der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ansatzweise in der Lage sein könne, die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung zu überblicken. Im Ergebnis führe die Klausel gerade bei klassischen (nicht fondsgebundenen) Renten- und Lebensversicherungen einseitig zu einer (spekulativen) Zinswette (nur) zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Das sei mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Normzweck des § 169 VVG nicht zu vereinbaren.
10 Die Klausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Versicherungsnehmer vermöge bei Vertragsschluss nicht abzuschätzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe seine mit dem Versicherungsprodukt verbundene Renditeerwartung im Fall einer Kündigung erfüllt werde, da diese von der künftigen Entwicklung des Kapitalmarkts abhänge. Bei der Ermittlung des Zehnjahresdurchschnitts des Indexwertes (Zinsswapsatzes) sei zudem unklar, ob der Durchschnitt lediglich bezogen auf den jeweils gleichen Monat oder alle Monatswerte in einem Zehnjahreszeitraum zu bilden sei.
11 Einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB habe der Kläger gegen den Beklagten demgegenüber nicht. Sein Auskunftsbegehren diene nicht der Vorbereitung seiner Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung, sondern allenfalls zur eventuellen Kontrolle im Vollstreckungsverfahren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Versicherungsnehmer erscheine die voraussetzungslose und uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher einschlägiger Versicherungsdaten ohnedies unverhältnismäßig und datenschutzrechtlich bedenklich.
12 Der Kläger habe gegen den Beklagten aber einen Folgenbeseitigungsanspruch aus § 3a i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG. Der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB könne einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Der Verwender sei aber lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Wie beim wettbewerblichen Folgenbeseitigungsanspruch müsse es auch beim Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitige. Der Anspruch beinhalte daher weder die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens noch eines Berichtigungsschreibens des Inhalts, wie es der vom Kläger gestellte Hilfsantrag vorgebe.
13 B. Die Revision hat Erfolg.
14 I. Die Revision ist aufgrund der inhaltlich unbeschränkten Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. jurisPK-BGB/Baetge, 10. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 21; GrünHome/Grüneberg, BGB 85. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 4; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG 44. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 11; Staudinger/Piekenbrock, BGB (2025) § 6 UKlaG Rn. 20; s. auch BT-Drucks. 20/6520, S. 118) und auch im Übrigen zulässig.
15 II. Die Revision ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht dem Kläger weder den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG noch die daneben geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz der Abmahnkosten zusprechen.
16 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe seine (Eingangs-)Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG zu Unrecht auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung bejaht.
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21 2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleiche Klauseln des Beklagten zum Stornoabzug seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstießen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt die in § 16 Abs. 5 AVB enthaltene Klausel die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert ergebenden Anforderungen.
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Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84; ders. VersR 2016, 1341, 1342 f.; BeckOK-VVG/Binz, § 169 Rn. 49 [Stand: 1. Februar 2026]; HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 68; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 179; Leithoff in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 169 VVG Rn. 21; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 95; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 58; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132; vgl. auch öst. OGH VersR 2023, 1478 Rn. 33; KG VersR 2015, 1409 [juris Rn. 17]; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 9 ALB 2008 Rn. 5).
23 Die letztgenannte Auffassung trifft zu. § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlangt es dem Versicherer nicht ab, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann er auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potentielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und die Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist. Das ergibt die Auslegung der Norm.
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27 Die Gesetzesbegründung enthält demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber - insoweit abweichend zur bisherigen Konzeption, nach der die Vereinbarung über den zulässigen Abzug entweder abstrakt oder betragsmäßig konkret getroffen werden konnte (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 102 re. Sp.) - mit dem zusätzlichen Erfordernis der "Bezifferung" die zwingende Vorgabe verbinden wollte, der zulässige Abzug könne fortan nurmehr durch die Benennung eines konkreten, bei Vertragsschluss nominal fixierten Betrages erfolgen (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130). Auch der in § 169 Abs. 5 VVG zum Ausdruck kommende Regelungsplan des Gesetzgebers erfordert es nicht, weitere Vorgaben zu den Umständen zu machen, anhand derer ein Abzug vom Rückkaufswert gerechtfertigt werden kann.
Zu berücksichtigen sind die häufig lange Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen und das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zusätzlich ergebende Gebot, dass jeder Abzug angemessen sein muss. Das Erfordernis der Angabe eines absoluten Betrages kann dort unangemessen sein, wo das Deckungskapital erheblichen Schwankungen unterliegt, also insbesondere bei fondsgebundenen Versicherungen. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen die Höhe eines dem Grunde nach sachlich gerechtfertigten Abzugs bei Vertragsschluss praktikabel nur abstrakt und in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien oder Variablen bezeichnet werden kann (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84 m.w.N.).
In diesen Fällen dennoch die Vereinbarung eines nominalen fixierten Betrages zu fordern, brächte einerseits die Gefahr mit sich, dass das Bedingungswerk mit zahlreichen Einzelfällen überfrachtet würde und gerade dadurch - entgegen dem Regelungsanliegen des Gesetzgebers - an Transparenz einbüßte. Andererseits führte die allein im Interesse der Produkttransparenz geschaffene Regelung zu einem nicht beabsichtigten Eingriff in die Freiheit der Produktgestaltung (vgl. Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 135).
28 Es darf zudem nicht aus dem Blick geraten, dass zwischen den in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genannten Merkmalen "beziffert" und "angemessen" ein Spannungsverhältnis besteht. Legt der Versicherer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Stornoabzug im Interesse einer weitestmöglichen Bezifferung mit einem festen Betrag oder einem bestimmten Prozentsatz fest, kann die darin liegende Pauschalisierung im Einzelfall zur Unangemessenheit des Abzugs führen, während umgekehrt sein Bemühen um eine möglichst angemessene Lösung - auch im Interesse des Versichertenkollektivs - auf Kosten deren Verständlichkeit gehen und die Bezifferung in Frage stellen kann. Diesem Wechselverhältnis von Bezifferung und Angemessenheit muss auch bei der Auslegung des Begriffs "beziffert" im Rahmen von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG Rechnung getragen werden.
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Das ist dann der Fall, wenn die Regelung auf eine erhöhte Produkttransparenz hinwirkt, indem sich die Berechnung des Abzugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung unter Ausschluss von Ermessensspielräumen des Versicherers vollzieht, sich die wirtschaftliche Tragweite potentieller Abzüge für den Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei ergibt und die eigenständige Nachprüfbarkeit der Höhe des Abzugs durch den Versicherungsnehmer dadurch gewährleistet wird, dass das Berechnungsverfahren ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehbar und nachprüfbar ist.
30 Mit diesen besonderen Vorgaben geht das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG über die sich aus dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen hinaus. Während § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG die Vereinbarung von Bestimmungsrechten des Versicherers bei der Festsetzung von Abzügen vom Rückkaufswert im Interesse der erhöhten Produkttransparenz vollständig ausschließt (vgl. Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132), verbietet das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sie nicht schlechthin (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22, VersR 2024, 1057 Rn. 16; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 61; BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 23 m.w.N.). Durch das Bezifferungsgebot in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG wird klargestellt, dass die mit einem Abzug vom Rückkaufswert potentiell verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in jedem Fall eindeutig und zweifelsfrei aus der Regelung hervorgehen müssen, und zwar unabhängig davon, auf welche sachliche Rechtfertigung der Abzug gestützt wird und wie komplex die damit verbundenen Umstände sein mögen.
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Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - auch wenn ihm der Begriff und die Funktion des "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes" in der Regel nicht geläufig sein werden - durch die Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, die ihm den vom Versicherer mit dem Abzug verfolgten Zweck ausdrücklich vor Augen führen und erläutern, sowie durch den Sinnzusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB jedenfalls verdeutlicht, dass der genannte Indexwert für die Zwecke der Klausel die Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Rendite abbilden soll.
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41 (a) Zwar steht die Höhe des Abzugs bei Abschluss des Vertrages noch nicht fest, weil sowohl der Rückkaufswert als auch die anwendbare Kapitalmarktsituation erst im Zeitpunkt der Kündigung festgestellt werden können. Dem Versicherungsnehmer wird aber durch die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und die in ihr enthaltene Beschreibung der verschiedenen "Kapitalmarktsituationen" sowie deren Verknüpfung mit einem jeweils festen Prozentsatz hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass es zu einem Abzug kommen und welches Ausmaß dieser erreichen kann. Das ist ausreichend, um dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eine Einschätzung hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines im Falle der Kündigung in der Zukunft möglicherweise drohenden Stornoabzugs und damit eine informierte Entscheidung über den Vertragsabschluss - auf deren Gewährleistung das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG vorwiegend abzielt - zu ermöglichen. Dass der Stornoabzug der Höhe nach nicht feststeht (bzw. auch ausbleiben kann) und er von künftigen, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer ungewissen Entwicklungen abhängig ist, führt nicht zu einem die wirtschaftliche Tragweite der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB verschleiernden Informationsdefizit des Versicherungsnehmers.
42 (b) Auch der Umstand, dass der zur Abbildung der Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen gewählte Indexwert - der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren" - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel nicht geläufig ist, hindert ihn nicht daran, die wirtschaftliche Tragweite der Klausel zu erfassen. Er kann sich jedenfalls anhand der erläuternden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, dem Sinnzusammenhang mit der salvatorischen Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB und dem in § 16 Abs. 5 Satz 7 und 8 AVB beschriebenen Rechenweg eine ausreichende Vorstellung davon machen, dass durch den Indexwert Informationen über die am Kapitalmarkt jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielbaren Renditen bzw.
Zinsen abgebildet werden. Er kann ferner anhand der "Kapitalmarktsituationen" und ihrer Unterscheidung erkennen, dass der Abzug umso höher ausfallen kann, je mehr Dynamik die Kapitalmarktzinsen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung entfaltet haben. Das sind zugleich die Kerninformationen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenspiel mit den vorab definierten Werten, die der Abzug potentiell annehmen kann (fünf, zehn oder maximal 15 Prozent), benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel einzuschätzen. Die Kenntnis von weiteren Einzelheiten zu dem von amtlicher Stelle ermittelten Indexwert, den der Versicherer verwendet, um die Zinssituation in der Klausel abzubilden, benötigt der Versicherungsnehmer hierfür dagegen nicht.
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44 Das gilt zunächst für die Berechnung der Höhe des konkreten Abzugsbetrages als Prozentsatz des Rückkaufswertes. Steht fest, welche Kapitalmarktsituation zur Anwendung kommt, kann der Zahlbetrag durch eine dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumutende Prozentrechnung ermittelt werden. Es gilt aber auch für die Berechnungen, die zur Bestimmung der anwendbaren Kapitalmarktsituation notwendig sind. Im Grundsatz ist hierbei eine Subtraktion erforderlich, wobei der Subtrahend allerdings zunächst als arithmetisches Mittel aus den Monatswerten des "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes" der vorangegangenen zehn Jahre ermittelt werden muss. Auch hierbei handelt es sich um Rechenoperationen, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse in ihrer Wirkungsweise abstrakt nachvollziehen und im Rahmen der Vertragsbeendigung eigenständig nachprüfen kann.
Darauf, dass der Versicherungsnehmer hierbei gegebenenfalls ein nicht unerhebliches Maß an Zeit und Konzentration aufwenden muss, kommt es in der hier gegebenen Situation angesichts der Komplexität des angebotenen Produkts nicht an. Weil er die Nachprüfung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Situation des Vertragsschlusses - der sowohl im Rahmen der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 26; vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.) als auch nach dem Regelungskonzept des § 169 Abs. 5 VVG vorwiegend in den Blick zu nehmen ist - vornehmen wird, sind die mit der tatsächlichen Durchführung des Berechnungsverfahrens verbundenen Lästigkeiten für die Gewährleistung einer informierten Entscheidung über den Vertragsabschluss von nachrangiger Bedeutung.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass für den Versicherungsnehmer - wenn auch unter Aufwendung von Zeit und Mühe - nur anhand der im Klauseltext getroffenen Regelungen die tatsächliche Möglichkeit einer eigenständigen Nachprüfung besteht, ohne auf Fachwissen oder sonstige Spezialkenntnisse angewiesen zu sein. Bereits diese Möglichkeit erhöht zugleich - wie von § 169 Abs. 5 VVG beabsichtigt - für ihn die Produkttransparenz in relevanter Weise gegenüber dem durch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährleisteten Mindestniveau.
45 Die dauernde Nachprüfbarkeit wird dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden (§ 7 RückAbzinsV; vgl. Stapf/Elgg, BB 2009, 2134).
46 3. Weil die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ausgeführt - den sich aus dem Bezifferungsgebot gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden, an die Vereinbarung eines Stornoabzugs zu stellenden besonderen Transparenzanforderungen genügt, kommt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben sich für die Vereinbarung des Stornoabzugs in der Lebensversicherung keine Vorgaben, die über die sich aus dem Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen hinausgingen (vgl. Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 673).
47 4. Das Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB gegen das sich aus der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstößt, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher - bislang - ebenfalls keine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Ortmann aaO; Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1343 f.; Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 668; Reiff, ZVersWiss 2012, 477, 481). Das ist - vorbehaltlich des in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gesondert geregelten Verbots des Abzugs wegen noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten - in der Regel dann anzunehmen, wenn der Abzug auf Kosten oder sonstigen Nachteilen beruht, die dem Versicherer oder dem Kollektiv der Versicherten durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen, und der Abzug diese Nachteile in tatsächlicher Hinsicht im weitesten Sinne abbildet (vgl. HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 72; Brömmelmeyer aaO Rn. 181; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63;
Grote/Thiel aaO; vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1344 f.). Demgegenüber darf der Abzug keine derart prohibitive Wirkung haben, dass er faktisch als Vertragsstrafe wirkt, die den Versicherungsnehmer von der Ausübung des ihm gemäß § 168 Abs. 1 VVG zustehenden Kündigungsrechts abhält und dieses gleichsam aushöhlt (vgl. Binz aaO Rn. 53; Brömmelmeyer aaO Rn. 180; Looschelders aaO; Ortmann aaO Rn. 101; Reiff aaO Rn. 60; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 134; Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 672).
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Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 60; ders., ZVersWiss 2012, 477, 481 ff.; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 299 ff.; ders. in Festschrift Schwintowski, 2017, S. 207, 218 f.; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1131 f.; an der Zulässigkeit zweifelnd dagegen Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 185 ff.; ders., VersR 2014, 133, 137; zweifelnd auch Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 120, 125, 128).
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51 Diese Zwecke stehen mit den Zielen, die der Gesetzgeber mit dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltenen Gebot der Angemessenheit verfolgt, in Einklang. Das gilt nicht nur, soweit der Abzug auf eine Beteiligung des kündigenden Versicherungsnehmers an den durch die Vertragsbeendigung bedingten Verlusten - und damit im weitesten Sinne auf Ersatz durch die Vertragsbeendigung entstehender Nachteile - gerichtet ist. Es gilt insbesondere auch, soweit hierdurch die Nebenzwecke mitverfolgt werden, im steigenden Zinsumfeld Mitnahmeeffekte zu Lasten des Versichertenkollektivs zu verhindern und im Interesse der Finanzstabilität des Versicherers und des Versichertenkollektivs dem Entstehen von Kündigungswellen präemptiv entgegenzuwirken.
Dass die Abwehr negativer Auswirkungen für das gesamte Versichertenkollektiv einen anerkennenswerten Zweck für die Erhebung eines Stornoabzugs darstellen kann (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 59), lag - unter dem Aspekt der Verhinderung einer Antiselektion - bereits der Vorgängerregelung in § 176 VVG a.F. zugrunde (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 238; vgl. auch MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119). Hieran hat der Gesetzgeber festgehalten, indem er grundsätzlich von einer Kontinuität der mit einem Abzug vom Rückkaufswert verfolgbaren Zwecke - insbesondere mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhinderung von Risikoverschlechterungen - ausgegangen ist und mit § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG lediglich die noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten als Rechtfertigung für einen Abzug vom Rückkaufswert ausgeschlossen hat (vgl.
BT-Drucks. 16/3945, S. 103 re. Sp.; vgl. auch Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127, 1130 f.). Vor diesem Hintergrund kann - jedenfalls dann, wenn er zugleich auch auf den Ersatz tatsächlich entstehender Nachteile gerichtet ist - ein Abzug vom Rückkaufswert sachlich gerechtfertigt sein, der eine Benachteiligung des Versichertenkollektivs durch die Abwendung von Mitnahmeeffekten verhindern und dabei auch präventiv im Sinne der Finanzstabilität des Versicherers wirken soll.
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54 5. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Urteil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch insoweit als rechtsfehlerhaft dar, als das Oberlandesgericht dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz von Abmahnkosten zugesprochen hat.
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57 C. Die Anschlussrevision hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht die Auskunftsklage des Klägers nicht abweisen.
58 Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Informationsanspruch aus § 242 BGB komme als vorbereitender Hilfsanspruch zu den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Folgenbeseitigung schon grundsätzlich nicht in Betracht, ist rechtsfehlerhaft. Zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können. Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsätzlich besteht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23, BGHZ 243, 9 Rn. 51; vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, VersR 2024, 1488 Rn. 20 - Payout Fee; jeweils m.w.N.).
59 Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers - jedenfalls soweit dessen teilweise Abweisung nicht wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Anschlussrevision in Rechtskraft erwachsen ist - ergeben könnte. Das gilt - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. OLG Frankfurt WM 2025, 1792 [juris Rn. 154 ff.]) - auch für den Auskunftsanspruch, der dazu dient, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 52, 70 - Klauselersetzung; OLG Düsseldorf MDR 2023, 1541 [juris Rn. 68]; OLG Köln ZIP 2022, 1778 [juris Rn. 68]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG 44. Aufl. § 8 Rn. 1.108c).
60 D. Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
61 Dieses hat die Frage, ob der vom Beklagten erhobene Abzug angemessen im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offengelassen und nicht geprüft. Demgemäß fehlt es an Feststellungen zu der - zwischen den Parteien erstinstanzlich umstrittenen - Frage, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den Beklagten behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug in § 16 Abs. 5 AVB ausgeglichen werden sollen. Je nach den noch zu treffenden Feststellungen wird sich das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren damit zu befassen haben, ob die Angemessenheit des erhobenen Abzugs zu verneinen ist, sei es, weil es in tatsächlicher Hinsicht an Umständen fehlt, auf die sich der von dem Beklagten behauptete Rechtfertigungszusammenhang stützen lässt, sei es, weil dem Abzug in diesem konkreten Zusammenhang der Höhe nach eine derart prohibitive Wirkung zukommt, dass er das gemäß § 168 Abs. 1 und 2 VVG garantierte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aushöhlt.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706262026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public