KORE706272024 ECLI:DE:BGH:2024:091024B5STR409.24.0 BGH 5. Strafsenat 20241009 5 StR 409/24 Beschluss § 263 StGB, § 263a StGB vorgehend BGH, 9. Oktober 2024, Az: 5 StR 409/24, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 29. Februar 2024, Az: 640 KLs 7/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Betrugsstraftat durch missbräuchliche Verwendung einer EC-Karte Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2024 betreffend den Angeklagten M. A. , soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. A. wegen Betruges und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es bestimmt, dass vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von weiteren Vorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen das verurteilende Erkenntnis gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat – soweit hier von Interesse – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Zeuge A. verlagerte im Jahr 2014 seinen Lebensmittelpunkt aus dem Iran nach Deutschland. Weil er zu dieser Zeit noch kein Deutsch sprach, wandte er sich für Unterstützung an den Angeklagten und dessen Bruder, den vormals Mitangeklagten. Der Angeklagte erhielt in der Folge eine Anstellung bei der Firma des Zeugen A. , der S. S. GmbH. Er war als Fahrer und Übersetzer tätig, zudem nahm er Überweisungen für den Zeugen A. vor. Der Zeuge A. hatte dem Angeklagten eine Generalvollmacht erteilt, aufgrund seiner Sprachunkundigkeit war ihm aber nicht bewusst, über welche Befugnisse der Angeklagte hierdurch tatsächlich verfügte. 4 Der Angeklagte unterstützte den Zeugen A. auch bei der Gründung einer GmbH. Die Gründung der Gesellschaft wurde im November 2015 im Beisein des Angeklagten notariell beurkundet. Am 7. Dezember 2015 überwies der Zeuge A. an den Angeklagten 12.500 Euro, wobei das Geld als Teil des zu leistenden Stammkapitals dienen sollte. Entgegen der zuvor getroffenen Absprache zwischen dem Zeugen A. und dem Angeklagten nutzte letzterer das Geld hierfür jedoch nicht, sondern verwendete es absprachewidrig für sich (Fall 13 der Urteilsgründe). 5 Der Angeklagte, der als Mitarbeiter des Zeugen A. auch Zugriff auf dessen Posteingang hatte, nutzte dies aus, um eine neue EC-Karte samt dazugehöriger PIN des Zeugen an sich zu nehmen. Am 6. März 2016 hob er mit dieser EC-Karte samt PIN „absprachewidrig“ 230 Euro vom Konto des Zeugen an einem Geldautomaten ab, um das Geld für sich zu verwenden (Fall 17 der Urteilsgründe). II. 6 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB im Falle 13 der Urteilsgründe sowie wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB im Fall 17 der Urteilsgründe kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.