KORE706272025 ECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR500.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250129 4 StR 500/24 Beschluss § 20 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Frankenthal, 5. August 2024, Az: 2 KLs 5470 Js 2913/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldfähigkeit: Anforderungen an die Feststellungen bei der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. August 2024 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie, gegen die er mehr als 25 Jahre lang ein Neuroleptikum einnahm. Nach dem eigenmächtigen Absetzen der antipsychotischen Medikamente um 2021 traten zunehmend psychotische Symptome auf, weshalb er in den Folgejahren teilweise stationär behandelt werden musste. 3 Am 15. Mai 2023 entwendete der Angeklagte aus einer Kfz-Werkstatt einen unverschlossenen VW Multivan und befuhr damit in entgegengesetzter Fahrtrichtung mit hoher Geschwindigkeit die Auffahrt zur Bundesstraße 9 der Anschlussstelle F. . Hierbei kam ihm ein Kleinwagen entgegen. Erst unmittelbar vor diesem wechselte der Angeklagte im letztmöglichen Moment auf die Nebenspur und konnte so einen Zusammenstoß gerade noch vermeiden (Fall II.1 der Urteilsgründe). 4 Am 24. Mai 2023 entzündete der Angeklagte im Behandlungszimmer eines Krankenhauses einen gerichtlichen Beschluss und ließ das Papier fallen, wodurch eine Verfärbung des Fußbodens und ein Schaden von 100 Euro entstanden (Fall II.2 der Urteilsgründe). 5 In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2023 entwendete der Angeklagte von einem Fahrschulgelände einen unverschlossenen LKW, für dessen Führen er keine Fahrerlaubnis besaß. In diesem Fahrzeug wurde er am 5. November 2023 schlafend angetroffen (Fall II.3 der Urteilsgründe). 6 Am 15. November 2023 setzte sich der Angeklagte wiederum auf dem Fahrschulgelände in einen LKW und startete die Zündung. Bevor er davonfahren konnte, wurde er entdeckt und flüchtete (Fall II.4 der Urteilsgründe). 7 Die Strafkammer hat diese Taten als Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 1 StGB (Fall II.1), in dem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II.3), als Sachbeschädigung (Fall II.2) und als versuchten Diebstahl (Fall II.4) gewertet. Sachverständig beraten ist sie davon ausgegangen, dass bei allen Taten die Unrechtseinsicht vollständig aufgehoben war, weil zu den Tatzeitpunkten „jeweils das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB bei ihm gegeben war“. II. 8 Das Urteil unterliegt mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Tatumständen der Aufhebung, weil die Auswirkung der psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen ist. 9 1. Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem diagnostizierten Störungsbild und der festgestellten Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 564/24 Rn. 9; Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 8; Beschluss vom 4. Dezember 2018 ‒ 4 StR 443/18 Rn. 6 mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 74). 10 Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.