(1)Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10). Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Denn der wirtschaftliche Zweck eines Auskunftsverlangens und regelmäßig auch des Begehrens, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für die Durchsetzung des Anspruchs auf die Hauptleistung erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89, juris Rn. 14 [zum Auskunftsanspruch]; vom
- April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10; vom
- Dezember 2021 - II ZR 124/20, juris Rn. 2 [zum Auskunftsanspruch]). Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls entsprechend geringer zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13 mwN). 12
(2)Davon ausgehend hat das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Klägerin ermessensfehlerfrei mit 500 € bewertet. 13 Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Erteilung einer Auskunft zu seinen bei der Klägerin gespeicherten Daten kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Beklagte hat insbesondere einen Hauptanspruch, dessen Durchsetzung durch Auskunft der Klägerin vorbereitet werden soll, nicht dargelegt. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag (allein) um eine Information und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtet (lediglich), dass seine Daten von der Klägerin - von welcher er zwei Bücher gekauft hat - zu Werbezwecken genutzt oder mit den Daten anderer Namensträger aufgrund einer Namensgleichheit vermengt würden. 14 Danach ist die Bemessung des Interesses des Beklagten an der Verurteilung der Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft - und damit seiner Beschwer - mit 500 € nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, NJW-RR 2025, 382 Rn. 7, 13; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 22/24, juris Rn. 6, 12 [jeweils zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung mit 500 €]). 15
- b)Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. 16
- aa)Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz setzt die Darlegung voraus, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45, juris Rn. 8; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 13). 17
- bb)Die Rechtsbeschwerde meint, der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsmittelstreitwerte des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattliche Versicherung im Regelfall nach denselben Grundsätzen zu bemessen seien, und zwar nicht nur, wenn der Beklagte Berufung gegen seine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einlege, sondern auch, wenn sich der Kläger mit der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wende. In Abweichung dazu sei das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass bei der Stufenklage der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt in der Regel geringer anzusetzen sei als der Wert der Auskunftsklage. Für die Beschwerdesumme sei nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Das Berufungsgericht habe damit den Rechtssatz des Bundesgerichtshofs umgekehrt. 18
- cc)Daraus ergibt sich keine Divergenz. 19 Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) ausgeführt, dass der Anspruch auf Auskunft seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus beziehe, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden solle. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens bestehe im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich seien. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lasse es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Dies gelte auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung beziehe. 20 Zunächst beziehen sich diese Erwägungen auf Auskunftsansprüche und eidesstattliche Versicherungen, die der Durchsetzung eines Hauptanspruchs mit einem wirtschaftlichen Wert dienen. Weiter ist zwar ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Werte in der Regel identisch zu bemessen sind. Vielmehr hat diese Bemessung nur nach denselben Grundsätzen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 14 f., 19; siehe weiter BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - III ZB 16/91, juris Rn. 4). Sie kann aber zu unterschiedlichen Werten führen. 21 Davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat im Ausgangspunkt auf das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgestellt und dabei berücksichtigt, dass es dem Beklagten um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geht und es jedenfalls an Vortrag zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen fehlt. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - und damit dessen Beschwer - geringer bemessen hat als das von ihm ersichtlich höher bewertete Interesse an der Auskunftserteilung (vgl. hierzu auch BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 254 Rn. 32.2; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 254 Rn. 40; jeweils mwN). Seiters Oehler Müller Klein Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706272026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public