BGH, Beschluss vom 24.03.2026 – VI ZB 61/24 – Bemessung der Berufungsbeschwer bei Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung über datenschutzrechtliche Auskünfte…
KORE706272026 ECLI:DE:BGH:2026:240326BVIZB61.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20260324 VI ZB 61/24 Beschluss § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG München I, 12. Juni 2024, Az: 20 S 8003/23vorgehend AG München, 25. Mai 2023, Az: 122 C 9472/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung der Berufungsbeschwer bei Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung über datenschutzrechtliche Auskünfte Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (hier: datenschutzrechtliche Auskunft).
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: bis 500 € I.
1 Der Beklagte nimmt die Klägerin, die mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für zwei vom Beklagten erworbene Bücher geltend gemacht hat, widerklagend auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.
2 Das Amtsgericht hat die Klägerin durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt, "auf ihr Anerkenntnis hin dem Beklagten Auskunft zu den bei ihr gespeicherten und auf die Person des Beklagten bezogenen Daten einschließlich deren Herkunft, sämtlicher Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung zu erteilen".
3 Mit Schlussurteil hat das Amtsgericht die "Widerklage abgewiesen". Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 die Klage um den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft erweitert habe, handele es sich um eine klageerweiternde Stufenklage. Trotz fehlender Antragstellung des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung könne eine Sachentscheidung aufgrund des im Termin vom 17. November 2022 gestellten und protokollierten Sachantrags des Beklagten ergehen. Der Beklagte habe gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestände, dass die Auskunft der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig sei. Einen begründeten Verdacht habe der Beklagte nicht dargetan.
4 Die gegen die Abweisung der Widerklage im Schlussurteil gerichtete, vom Amtsgericht nicht zugelassene Berufung hat das Landgericht - nach einem entsprechenden Hinweis - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Das Landgericht hat ausgeführt, entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werde die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht und die Berufung sei auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer zulässig. Es bemesse die Beschwer des Beklagten auf 500 €. Der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt sei in der Regel geringer anzusetzen als der Wert der Auskunftsklage. Entscheidend sei das Interesse des Beklagten an der Erteilung der eidesstattlichen Versicherung. Es gehe dem Berufungskläger um ein reines Informationsinteresse und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Jedenfalls fehle es an Vortrag, mit der Datenauskunftsklage würden wirtschaftliche Interessen verfolgt. Der Kläger befürchte, dass seine Daten zu Werbezwecken genutzt würden oder dass seine Daten mit den Daten anderer Namensträger aufgrund Namensgleichheit vermengt würden. Da im Berufungsverfahren nicht die Auskunftsklage selbst, sondern nur die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf die Auskunftserteilung streitgegenständlich sei, sei für die Beschwerdesumme nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Dieser sei bei 50 % mit 500 € zu bemessen.
7 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21 mwN). Diese Bemessung steht jedoch gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl.
Senat, Beschluss vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21; vom 23. Mai 2023 - VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 10; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 11; jeweils mwN).
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13 Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Erteilung einer Auskunft zu seinen bei der Klägerin gespeicherten Daten kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Beklagte hat insbesondere einen Hauptanspruch, dessen Durchsetzung durch Auskunft der Klägerin vorbereitet werden soll, nicht dargelegt. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag (allein) um eine Information und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtet (lediglich), dass seine Daten von der Klägerin - von welcher er zwei Bücher gekauft hat - zu Werbezwecken genutzt oder mit den Daten anderer Namensträger aufgrund einer Namensgleichheit vermengt würden.
14 Danach ist die Bemessung des Interesses des Beklagten an der Verurteilung der Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft - und damit seiner Beschwer - mit 500 € nicht zu beanstanden (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, NJW-RR 2025, 382 Rn. 7, 13; vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 22/24, juris Rn. 6, 12 [jeweils zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung mit 500 €]).
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19 Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 (NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10) ausgeführt, dass der Anspruch auf Auskunft seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus beziehe, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden solle. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens bestehe im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich seien. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lasse es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Dies gelte auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung beziehe.
20 Zunächst beziehen sich diese Erwägungen auf Auskunftsansprüche und eidesstattliche Versicherungen, die der Durchsetzung eines Hauptanspruchs mit einem wirtschaftlichen Wert dienen. Weiter ist zwar ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Werte in der Regel identisch zu bemessen sind. Vielmehr hat diese Bemessung nur nach denselben Grundsätzen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 14 f., 19; siehe weiter BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - III ZB 16/91, juris Rn. 4). Sie kann aber zu unterschiedlichen Werten führen.
21 Davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat im Ausgangspunkt auf das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgestellt und dabei berücksichtigt, dass es dem Beklagten um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geht und es jedenfalls an Vortrag zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen fehlt. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - und damit dessen Beschwer - geringer bemessen hat als das von ihm ersichtlich höher bewertete Interesse an der Auskunftserteilung (vgl. hierzu auch BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 254 Rn. 32.2; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 254 Rn. 40; jeweils mwN).
Seiters Oehler Müller Klein Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706272026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public