BGH, Beschluss vom 17.03.2026 – StB 13/26
KORE706292026 ECLI:DE:BGH:2026:170326BSTB13.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260317 StB 13/26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 1. Vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München ist ein Strafverfahren gegen den Angeklagten anhängig (6 St 5/25) wegen des Vorwurfs, er habe im Zeitraum von Anfang 2022 bis April 2022 an seinem Wohnort in W. sowie anderenorts in Deutschland zum einen eine terroristische Vereinigung unterstützt, zum anderen tateinheitlich hierzu ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland vorbereitet. Die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 24. September 2025 nimmt eine mutmaßliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 52 StGB an. Das Verfahren richtet sich zudem gegen zwei Mitangeklagte. Wegen der Einzelheiten des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts, der seine mutmaßliche Mitwirkung an den vorbereitenden Aktivitäten einer Gruppierung („Kaiserreichsgruppe“) für einen gewaltsamen Umsturz in Deutschland und eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik betrifft, nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 30. Oktober 2025 (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – AK 89-91/25, juris).
2 2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen.
3 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner durch Schreiben seiner Pflichtverteidigerin vom 4. Februar 2026 erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft München und der Generalbundesanwalt haben beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
4 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 3; vom 19. März 2024 – StB 17/24, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO).
5 Dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Pflichtverteidigerin das Rechtsmittel nicht – was zu dessen Unzulässigkeit führte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 5; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 4; vom 19. März 2024 – StB 17/24, juris Rn. 7; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9) – in eigenem Namen und Interesse erhoben hat, sondern für den allein beschwerdeberechtigten Angeklagten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen kann; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 5; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 4; vom 24. März 2022 – StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7).
6 Auf den im Hinblick auf insofern geäußerte Bedenken des Generalbundesanwalts mit Verteidigerschriftsatz vom 5. März 2026 vorsorglich hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag sowie die zugleich erneut und diesmal ausdrücklich im Namen des Angeklagten erklärte Beschwerdeeinlegung kommt es daher nicht an.
III.
7 Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, dem Angeklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.
8 1. Zum Prüfungsmaßstab und zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gilt:
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11 Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 12).
12 Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 11; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 10; vom 21. August 2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 13; vom 5. Mai 2022 – StB 12/22, juris Rn. 12; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 16; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).
13 2. Hieran gemessen ist die Annahme des Vorsitzenden des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor, ohne weiteres vertretbar.
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19 Indes ist – jedenfalls derzeit – nicht mit einer besonders langen Hauptverhandlungsdauer zu rechnen. Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt daher keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – StB 15/25, juris Rn. 18; vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 16; vom 19. März 2024 – StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. März 2022 – StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 24; vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9).
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Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, juris Rn. 15).
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Berg Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706292026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public