BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – I ZB 38/24 – Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen (hier: Abriss von Bauwerken) bei Mitbenutzungsrecht eines Dritten Hängt die…
KORE706322025 ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB38.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250306 I ZB 38/24 Beschluss § 887 ZPO vorgehend LG Frankfurt, 23. Mai 2024, Az: 2-13 T 4/24vorgehend AG Langen (Hessen), 8. Januar 2024, Az: 56 C 287/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen (hier: Abriss von Bauwerken) bei Mitbenutzungsrecht eines Dritten Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG Langen (Hessen) vom 8.1.2024 aufgehoben, die Anträge der Gläubiger auf Ersatzvornahme vom 7.3.2023 werden zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000.000 € 1 I. Die Schuldnerin ist rechtskräftig zur Beseitigung baulicher Maßnahmen auf einem mit einer Reitanlage bebauten Grundstück und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verurteilt. Die Gläubiger begehren die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil im Wege der Ersatzvornahme nebst Zahlung eines Kostenvorschusses in Bezug auf bestimmte Teile der Gesamtanlage, nämlich die Reithalle, den Reitplatz, die Führanlage außen sowie das Nebengebäude, in dem sich ein Heu-, Futter- und Strohlager befindet. Zu der Reitanlage gehören Pferdeboxen, die gegen Entgelt an Dritte zum Einstellen von Pferden überlassen sind. In den entsprechenden Verträgen ist ein Mitbenutzungsrecht der Einsteller unter anderem an den Teilen der Gesamtanlage vereinbart, hinsichtlich derer die Gläubiger die Zwangsvollstreckung begehren.
2 Das Amtsgericht hat den Anträgen der Gläubiger stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Gläubiger zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehren. Die Schuldnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
3 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO lägen nicht vor. Den Mietern der Pferdeboxen sei ausdrücklich als wesentlicher Vertragsbestandteil das Recht zur Mitbenutzung der Reithalle, des Reitplatzes, der Führanlage außen und des Nebengebäudes eingeräumt worden. Auch wenn die Bauwerke nicht unmittelbar mitvermietet seien, seien sie vom Mietvertrag erfasst. Auch die Auslegung des Gesamtvertrags ergebe eindeutig, dass die Pferdeeinstellung im zwingenden Zusammenhang mit der Nutzung der Reitanlagen und der Lagerräume stehe. Die Mieter der Pferdeboxen hätten auch Mitbesitz an den abzureißenden Bauwerken. Dass sie den Besitz in ihrer Abwesenheit nicht selbst ausübten, stehe nicht entgegen. Mitbesitz liege auch vor, wenn sich mehrere Personen in der Nutzung der Sache regelmäßig abwechselten. Die gemeinschaftliche Sachherrschaft werde noch dadurch unterstrichen, dass die Mieter über eigene, als Schlüssel fungierende Transponder verfügten.
4 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
5 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entbehrt der angegriffene Beschluss nicht bereits deshalb "von vornherein jedweder tragfähigen Grundlage", weil im ersten Absatz des Tenors "Anträge der Gläubiger auf Ersatzvornahme vom 7.3.2022" genannt werden, obwohl die Gläubiger unter diesem Datum keine entsprechenden Anträge gestellt haben. Wie sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt, in denen zutreffend und unter Benennung entsprechender Blattzahlen aus den Gerichtsakten auf die "Anträge vom 7. März 2023" Bezug genommen wird, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler. Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 [juris Rn. 7] mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 319 Rn. 3; Musielak/Wolff in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 2), jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Solange die Sache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, kann auch das Rechtsmittelgericht, wie geschehen, eine solche Berichtigung vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 [juris Rn. 13]; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100 [juris Rn. 7]; Zöller/Feskorn aaO § 319 Rn. 34; Musielak/Wolff in Musielak/Voit aaO § 319 Rn. 13, jeweils mwN).
6 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO hat das Beschwerdegericht jedenfalls dem Ergebnis nach zu Recht verneint.
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16 3. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO scheidet aus, weil die Gläubiger diese nach der unangegriffenen Feststellung des Beschwerdegerichts nicht (hilfsweise) beantragt haben. Die zu den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO getätigten Ausführungen vermögen der Rechtsbeschwerde daher ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
17 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706322025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public