BGH, Beschluss vom 12.02.2026 – V ZB 60/25 – Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen…
KORE706392026 ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB60.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260212 V ZB 60/25 Beschluss § 111f Abs 2 S 1 StPO, § 111f Abs 2 S 2 StPO, § 111k Abs 1 StPO, § 867 Abs 1 ZPO, § 867 Abs 2 ZPO, § 932 Abs 1 S 1 ZPO, § 932 Abs 2 ZPO, § 38 GBO, § 53 Abs 1 S 1 GBO, § 71 Abs 2 S 2 GBO, § 2 JBeitrO, § 1186 BGB, § 1190 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 9. September 2025, Az: 20 W 110/25vorgehend AG Kassel, 27. Januar 2025, Az: KS-6850-24 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
I.
1 Der Beteiligte zu 2 ist hälftiger Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn am 28. Januar 2021 in einem Staatsschutzverfahren wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und legte ihm im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auf. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 ordnete es zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens einen Vermögensarrest in Höhe von 150.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beteiligten zu 2 an. Auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 22. Dezember 2021 zugunsten der Beteiligten zu 1, der Bundesrepublik Deutschland, eine Höchstbetragshypothek in Höhe von bis zu 150.000 € zulasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 2 in das Grundbuch eingetragen. Im Jahre 2022 verwarf der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil vom 28. Januar 2021 gerichteten Revisionen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte der Generalbundesanwalt mit, dass die Verfahrenskosten insgesamt 181.704,90 € betrügen, und ersuchte das Grundbuchamt, die eingetragene Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek umzuwandeln und zugunsten der Beteiligten zu 1 auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 eine weitere Zwangssicherungshypothek in Höhe von 31.704,90 € einzutragen. Das Grundbuchamt nahm beide Eintragungen vor.
2 In einem ersten Beschwerdeverfahren wies das Oberlandesgericht das Grundbuchamt an, gegen die Eintragung der weiteren Zwangssicherungshypothek einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wies der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 (V ZB 28/25, NJW 2026, 321) zurück.
3 Im vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht das Grundbuchamt auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 angewiesen, in das Grundbuch einen Widerspruch gegen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek einzutragen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, will die Beteiligte zu 1 die Löschung des Widerspruchs erreichen.
II.
4 Das Beschwerdegericht meint, in das Grundbuch sei ein Amtswiderspruch einzutragen, weil das Grundbuchamt die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen habe. Stelle eine Behörde wie hier ein Ersuchen nach § 38 GBO, habe das Grundbuchamt unter anderem zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt sei. Eine solche Befugnis komme dem Generalbundesanwalt nicht zu. Sie folge nicht aus § 111k Abs. 1 Satz 2 StPO, da diese Vorschrift nur die zu dem Vollzug des Vermögensarrests erforderlichen Eintragungen betreffe. Vollzogen sei der Vermögensarrest aber bereits mit der Eintragung der Höchstbetragshypothek. Deren nachfolgende Umwandlung in eine Zwangssicherungshypothek gehöre nicht mehr zum Vollzug des Vermögensarrests, sondern stelle bereits eine Maßnahme zur Einziehung des Anspruchs dar und unterfalle damit dem Justizbeitreibungsgesetz. Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung von Gerichtskosten seien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG aber - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Gerichtskassen. Durch die Eintragung sei das Grundbuch auch unrichtig geworden, denn bei Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde entstehe die Zwangshypothek trotz Eintragung nicht und erfolge entsprechend auch keine wirksame Umwandlung der Höchstbetragshypothek. Eine solche Umwandlung finde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels auch nicht ipso iure statt.
III.
5 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, gegen die Umschreibung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.
6 1. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht, grundsätzlich unzulässig. Sie kann aber nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Ziel eingelegt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs einzutragen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2024 - V ZB 6/24, NJW 2025, 506 Rn. 7 mwN). Ein Widerspruch ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
7 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Dem folgt die übrige Rechtsprechung und die zivilrechtliche Literatur - soweit ersichtlich - einhellig (vgl. etwa OLG Köln, FGPrax 2004, 100, 101 f. [juris Rn. 20 f.]; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl., § 932 Rn. 14; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl., § 932 Rn. 12; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 932 Rn. 4; BeckOK ZPO/Elzer [1.12.2025], § 932 Rn. 58; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 84. Aufl., § 932 Rn. 6).
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16 (a) Die Strafprozessordnung stellt für diese Umwandlung keine von der Zivilprozessordnung abweichenden Regeln auf. Vielmehr sollen nach § 111f Abs. 2 Satz 2 StPO die §§ 928 bis 932 ZPO sinngemäß gelten; davon umfasst ist die Verweisung in § 932 Abs. 2 ZPO auf die Regelungen des § 867 Abs. 1 und 2 ZPO über die Zwangshypothek. Zwar befreit § 38 GBO die Behörde von dem Erfordernis, mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek den vollstreckbaren Schuldtitel vorzulegen (vgl. schon Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 142, 147), hier also die Festsetzung von Verfahrenskosten gegenüber dem Beteiligten zu 2 in Höhe von 181.704,90 € (vgl. § 464b StPO). Das Gesetz bietet aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es nicht einmal eines solchen Ersuchens bedarf und sich die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek außerhalb des Grundbuchs vollzieht, sobald die Kostenfestsetzung erfolgt ist, was zur Folge hätte, dass das Grundbuch kraft Gesetzes unrichtig würde.
17 Ohne dass es darauf ankäme, ist auch nicht erkennbar, dass die automatische Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Zwangssicherungshypothek für die vollstreckende Behörde nennenswerte Vorteile hätte. Denn sie müsste das hierdurch unrichtig gewordene Grundbuch zunächst berichtigen lassen, um aus der - außerhalb des Grundbuchs entstandenen - Zwangssicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreiben zu können.
18 Soweit die Rechtsbeschwerde die Ansicht vertritt, das Umwandlungserfordernis führe bei zwischenzeitlicher Veräußerung des Grundstücks zu Schwierigkeiten, teilt der Senat diese Sorge nicht. Denn die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 111f Abs. 2 StPO i.V.m. § 932 ZPO hat nach § 111f Abs. 4, § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO die Wirkung eines Veräußerungsverbots gemäß § 136 BGB, das ebenfalls in das Grundbuch einzutragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, NJW-RR 2020, 339 Rn. 5 aE) und somit auch den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks nach § 892 BGB ausschließt.
19 (b) Soweit die Rechtsbeschwerde auf Literaturstimmen verweist, die von einer automatischen Umwandlung der Höchstbetragshypothek ausgehen, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
20 (aa) Zunächst beziehen sich die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Fundstellen in der strafrechtlichen Literatur teils nur allgemein auf den Übergang von der Arrest- zur Vollstreckungspfändung, ohne insoweit zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken zu unterscheiden (so etwa Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 111j Rn. 42; Heine in Satzger/Schluckebier/Werner, StPO, 6. Aufl., § 111j Rn. 19; BeckOK StPO/Huber [1.1.2026], § 111e Rn. 26 jeweils zum Wertersatz). Eine solche Unterscheidung ist indes geboten. Denn bei einem Arrest von beweglichen Gegenständen ist auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich das Arrestpfandrecht mit der Erlangung eines vollstreckbaren Titels über die Arrestforderung (und Vorliegen der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen) kraft Gesetzes ohne weitere Pfändung in ein Vollstreckungspfandrecht umwandelt (vgl.
RGZ 121, 349, 351 f.), bzw. - genauer - dass zu der Sicherungsfunktion des Arrestpfandrechts die Verwertungsfunktion hinzutritt (vgl. Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Aufl., § 930 Rn. 11; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl., § 930 Rn. 10; BeckOK ZPO/Elzer [1.12.2025], § 930 Rn. 35) oder das Arrestpfandrecht zu einem Vollstreckungspfandrecht „erstarkt“ (so Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl., § 930 Rn. 12). Dies lässt sich auf Grundstücke schon deswegen nicht übertragen, weil ein Vollstreckungspfandrecht nur bei der Mobiliarvollstreckung entsteht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19, NJW 2020, 2337 Rn. 10). Das Erstarken eines Arrestpfandrechts zu einem Vollstreckungspfandrecht bei beweglichen Sachen kann überdies der Umwandlung einer Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek auch deshalb nicht gleichgestellt werden, weil es eine dem Grundbuch vergleichbare Publizität rechtlicher Änderungen bei Mobilien nicht gibt.
21 (bb) Soweit sich die von der Rechtsbeschwerde angeführte Literatur (auch) auf die Umwandlung der Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek bezieht, wird die Rechtsansicht, diese Umwandlung vollziehe sich kraft Gesetzes, nicht näher begründet (vgl. etwa SK-StPO/Rogall/Schumann, 6. Aufl., § 111f Rn. 11; MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl., § 111j Rn. 58; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 17). Teilweise wird als Beleg auf die Gesetzesbegründung zu § 111h StPO Bezug genommen (so etwa bei KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl., § 111h Rn. 5). Diese verweist aber wiederum ihrerseits nur auf eine Kommentarstelle (BT-Drucks. 18/9525 S. 78 mit MüKoStPO/Bittmann, 1. Aufl., § 111d Rn. 17), in der es lediglich heißt, „[d]ie rechtskräftige Zuerkennung der Arrestforderung führt zur Umwandlung der Arrest- in eine Zwangshypothek“. Hieraus ergibt sich schon nicht eindeutig, dass die Umwandlung (auch) im Falle der Arresthypothek kraft Gesetzes ohne Ersuchen an das Grundbuchamt erfolgen soll. Erst recht lässt sich der Fundstelle keine Begründung für eine solche automatische Umwandlung entnehmen.
22 (cc) Überdies wird auch in der Literatur zu den §§ 111b ff. StPO teilweise davon ausgegangen, dass die Umwandlung der Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Ersuchen der Behörde erfolgt (vgl. etwa Savini, RpflStud 2025, 36, 38 sowie Rönnau, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 209: „die Arresthypothek in eine Zwangshypothek umwandeln lassen kann“). Dies wird auch damit begründet, dass die strafprozessualen Vorschriften keinen normativen Anknüpfungspunkt dafür bieten, von der Rechtsauffassung der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur zu § 932 ZPO für das Strafprozessrecht abzuweichen (so zutreffend El-Ghazi in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 8, § 35 Rn. 103). Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
IV.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706392026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public