BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 61/23 – Wirksamkeit einer Verwahrentgeltklausel in Giroverträgen einer Sparkasse Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen…
KORE706432025 ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR61.23.0 BGH 11. Zivilsenat 20250204 XI ZR 61/23 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG vorgehend OLG Dresden, 30. März 2023, Az: 8 U 1389/21, Urteilvorgehend LG Leipzig, 8. Juli 2021, Az: 05 O 640/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit einer Verwahrentgeltklausel in Giroverträgen einer Sparkasse Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen verwendete Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2023 teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen wird, für das Kontomodell " Giro Young" mit der Angabe "kostenfreie Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten" zu werben, wenn gleichzeitig ein Verwahrentgelt verlangt wird, wie geschehen auf der Website der Beklagten am 13. Februar 2021 (Screenshot Anlage K3), und im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen wird (Neukunden) oder mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen ist und die zu einem anderen von der Beklagten angebotenen Kontomodell wechseln (kontomodellwechselnde Bestandskunden), die Klausel "Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020." und/oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertragsbedingungen zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen oder mit Bezug auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln von solchen Verbrauchern Entgelte zu fordern und/oder einzuziehen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. April 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet Verbrauchern Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell " Giro young" sowie den kontoführungsgebührenpflichtigen Vertragsmodellen " Giro komfort", " Giro basis" und " Giro direkt" verwendete die Beklagte im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 gegenüber Neukunden und gegenüber kontomodellwechselnden Bestandskunden auf ihrer Internetseite folgende Klausel (Anlage K2): "Verzinsung Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 % Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)* - 0,70 % p.a. *Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020."
2 Die Beklagte legte im vorbezeichneten Zeitraum Neukunden und kontomodellwechselnden Bestandskunden nach Beratung bei Vertragsabschluss eine als "Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto IBAN (…)" bezeichnete Vereinbarung (Anlage B1) zur Unterschrift vor. In dieser heißt es wie folgt: "1.1 Soweit das Girokonto ein Guthaben aufweist, verwahrt die Sparkasse dieses Guthaben im Auftrag des Kontoinhabers.
Die Bestimmung des Guthabens erfolgt auf Grundlage des täglich fehlerfrei ermittelten Tagesendsaldos. In den Tagessaldo gehen alle bis zum Ende des jeweiligen Tages entsprechend der Regelung zur Wertstellung valutierten Kontobewegungen ein.
Ab Überschreiten eines Guthabenbetrages von EUR 5.000,00 (Freibetrag) verlangt die Sparkasse für die Verwahrung des den Betrag übersteigenden Guthabens ein Entgelt (Verwahrentgelt) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
1.2 Das Verwahrentgelt ist variabel und wird wie folgt berechnet:
Referenzzinssatz ist der Einlagefazilität.
Er beträgt heute (am: 10.02.2020) -0,5000 % p.a. Er ist veränderlich. Beträgt der Referenzzinssatz weniger als Null, verlangt die Sparkasse ein Verwahrentgelt als Prozentsatz p.a. bezogen auf das den Freibetrag übersteigende Guthaben. Dieser Prozentsatz p.a. bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Höhe des Referenzzinssatzes minus 0,2000 Prozentpunkte; dieser Wert wird multipliziert mit -1. Das Verwahrentgelt beträgt heute (am: 10.02.2020) damit 0,7000 % p.a. des über den Freibetrag hinausgehenden Guthabens. Die Höhe des Referenzzinssatzes kann z.B. über die Internetseite: www.bundesbank.de abgefragt werden. Beträgt der Referenzzinssatz Null oder mehr als Null, wird kein Verwahrentgelt erhoben.
1.3 Beträgt der Referenzzinssatz Null oder mehr als Null, kann der Kontoinhaber hieraus keine Ansprüche herleiten; eventuelle vertragliche Zinsansprüche des Kontoinhabers bleiben hiervon unberührt."
3 Im vorbezeichneten Zeitraum nahm die Beklagte in ihr Preis-Leistungsverzeichnis und in den Preisaushang (Anlage B2) folgende Klausel auf: "Die Sparkasse berechnet für alle ab dem 01.02.2020 neu eröffneten Privatgirokonten ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 EUR ein Verwahrentgelt. Im Fall der Kontoüberziehung kann der Kunde hieraus keine Ansprüche gegen die Sparkasse herleiten. Das Verwahrentgelt ist variabel und wird wie folgt berechnet: Beträgt der Einlagenzins der EZB weniger als 0 %, EZB-Einlagenzins abzgl. 0,20 % multipliziert mit minus 1 (p.a.). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020."
4 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die in Anlage K2 enthaltene Entgeltklausel. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen ist (Bestandskunden) und/oder abgeschlossen wird (Neukunden), die streitgegenständliche oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertragsbedingungen zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen; hilfsweise macht er dieses Unterlassungsbegehren für den Fall geltend, dass zugleich Kontoführungsentgelte verlangt werden (Antrag zu 1a). Weiterhin nimmt er die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, auf Grundlage der in Anlage K2 enthaltenen Klausel von Verbrauchern Entgelte zu fordern und/oder einzuziehen (Antrag zu 1b), und es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für das Kontomodell " Giro Young" mit der Angabe "kostenfreie Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten" zu werben, wenn gleichzeitig ein Verwahrentgelt verlangt wird (Antrag zu 1c). Außerdem verlangt er die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Prozesszinsen (Antrag zu 2).
5 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1c stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit er damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist.
6 Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner u.a. in WM 2023, 1262 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
8 Der gemäß § 1 UKlaG geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die von der Beklagten verwandte Entgeltklausel nicht gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei. Die Klausel bepreise eine von der Beklagten gegenüber ihren Kunden erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag. Sie unterliege daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Die Klausel sei nicht intransparent, da sie die bepreiste Leistung der Beklagten, mithin die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto, den Freibetrag, die Berechnung des Entgelts und seine Veränderbarkeit benenne.
II.
9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1a und des Antrags zu 1b bezüglich der Verwendung der Entgeltklausel gegenüber Neukunden und gegenüber kontomodellwechselnden Bestandskunden sowie gegen die Abweisung des Antrags zu 2 richtet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
10 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder inhaltsgleicher Entgeltklauseln rechtsfehlerhaft verneint. Die Klausel unterliegt zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB.
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12 Der Klageantrag einer Klage nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten. Diese Vorgabe dient der zweifelsfreien Festlegung des Streitgegenstands (Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, BGHZ 215, 292 Rn. 18 mwN). Aus dem vorliegenden Klageantrag zu 1a, den der Senat als prozessuale Erklärung selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 25 mwN), ergibt sich unmissverständlich, dass sich der Kläger ausschließlich gegen die im Klageantrag zu 1a ausdrücklich wiedergegebene Klausel wendet. Nur diese ist daher streitgegenständlich.
13 Die Berechnungsmethode zur Höhe des Verwahrentgelts, wie sie in Ziffer 1.2 der Anlage B1 sowie in Anlage B2 enthalten ist, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht streitgegenständlich, da der Wortlaut dieser Klauseln nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag wiedergegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, BGHZ 215, 292 Rn. 35). Die Klauseln zur Berechnung des Verwahrentgelts sind auch nicht etwa inhaltsgleich mit der im Klageantrag widergegebenen Entgeltklausel. Denn Ziffer 1.2 der Anlage B1 und Anlage B2 bestimmen ein der Höhe nach variabel ausgestaltetes Verwahrentgelt. Eine solche Variabilität ergibt sich aus der im Wortlaut des Klageantrags wiedergegebenen Klausel indes nicht. Dort ist ausschließlich von einem Entgelt in Höhe von 0,7% p.a. (bzw. - 0,7% p.a.) die Rede.
14 Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass in der mit einem "*" gekennzeichneten Anmerkung der Klausel ein Minus-Zeichen vor "0,70 %" fehle. Der Wortlaut der Klausel ergibt sich aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO). Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, der diese Bindungswirkung hätte entfallen lassen können, hat der Kläger nicht gestellt.
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16 Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, das heißt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen einerseits und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt andererseits ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urteile vom 3. Juli 1996, aaO, vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 23 ff. und vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 14).
17 Das auf der Internetseite der Beklagten dargestellte Preis- und Leistungsverzeichnis, das auch die streitgegenständliche Klausel über das Verwahrentgelt enthielt, ist zwar eine invitatio ad offerendum. Die Klausel über das Verwahrentgelt vermittelt nach ihrem objektiv eindeutigen Wortlaut bei potentiellen Vertragspartnern aber den Eindruck, dass sie zum Vertragsinhalt werden wird. Sie regelt das Entgelt für die Verwahrung von Geldern auf den von der Beklagten geführten Privatgirokonten und sollte damit nach dem Empfängerhorizont im Fall des Vertragsschlusses eine Zahlungspflicht gegenüber dem Verwender begründen (vgl. OLG Stuttgart, WM 2016, 1340, 1342; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., BGB § 305 Rn. 7; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 4).
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19 Die Beklagte verwendete die Klausel nur gegenüber Neukunden und kontomodellwechselnden Bestandskunden im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 13. Februar 2020 im Sinne des § 1 Abs. 1 UKlaG. Das ergibt sich aus den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist. Danach legte die Beklagte "Neukunden der Beklagten sowie (durch vertragliche Vereinbarung) kontowechselnden Bestandskunden" jeweils die "Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto" zur Unterschrift vor. Soweit der Kläger Unterlassung der Verwendung der Klausel auch gegenüber Bestandskunden der Beklagten beansprucht, die Verbraucher sind und die nicht zu einem anderen von der Beklagten angebotenen Kontomodell gewechselt hatten, sind die Klageanträge zu 1a und zu 1b, die ohne Einschränkung von "Bestandskunden" bzw. von "Verbrauchern" sprechen und daher insoweit zu weit gefasst sind (vgl. Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 8 UKlaG Rn. 11), von vornherein unbegründet.
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23 Nach dem aus dem Transparenzgebot abgeleiteten Bestimmtheitsgebot muss die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23 mwN und Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 335/17, juris).
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26 Weder die in der Klausel enthaltene Formulierung "Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)" noch die in der durch "*" gekennzeichneten Anmerkung enthaltene Formulierung "Das Verwahrentgelt […] beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,7 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €)" lässt hinreichend erkennen, auf welches Guthaben das Verwahrentgelt von 0,7% p.a. berechnet werden soll. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages ändern. Die in der Klausel verwendeten Formulierungen lassen offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts von 0,7% p.a. maßgebend sein soll. Unklar ist insbesondere, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen. Ohne eine entsprechende Klarstellung in der Klausel sind für Kunden die mit dem Verwahrentgelt verbundenen finanziellen Belastungen der Höhe nach weder vorhersehbar noch überprüfbar.
27 Entgegen der Meinung der Beklagten wird die insoweit intransparente Klausel auch nicht dadurch klar und verständlich, dass sie nach dem Vortrag der Beklagten nur gegenüber denjenigen Kunden zur Anwendung gekommen sei, mit denen sie zuvor eine Vereinbarung gemäß der Anlage B1 geschlossen habe, die in Ziffer 1.1 den verwahrentgeltpflichtigen Guthabenbetrag näher bezeichne. Bei der Auslegung einer Klausel muss zwar auch der Inhalt anderer, mit der beanstandeten Klausel zu einer Einheit verbundener Formularbedingungen und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 4 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055, 2056). Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die beanstandete Formularklausel nicht Bezug nimmt, sind aber grundsätzlich nicht zur Auslegung der Klausel heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 36).
Das gilt auch bei der Beurteilung der Transparenz einer AGB-Klausel im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1991, aaO S. 2056 zum Verbandsklageverfahren nach § 13 Abs. 2 AGBG in der bis zum 29. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig: aF). Sachverhaltsmerkmale, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, bleiben grundsätzlich außer Betracht (Senatsurteil vom 5. November 1991, aaO). Auch das sonstige Verhalten des Verwenders vor und bei Vertragsabschluss darf nicht berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 5. November 1991, aaO). So liegen die Dinge hier. Die angegriffene Entgeltklausel enthält keinerlei Hinweise auf die von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Vereinbarung.
Sie nimmt weder Bezug auf Anlage B1 noch beschreibt sie selbst, wie das mit ihr geltend gemachte Verwahrentgelt der Höhe nach im Einzelnen berechnet werden soll. Dass Kunden bei Abschluss neuer Giroverträge die Anlage B1 unterzeichnet hatten, ist für die Beurteilung der Transparenz der angegriffenen Klausel im Verfahren nach § 1 UKlaG ohne Belang. Eine intransparente Klausel ist ohne Rücksicht auf außerhalb der Klausel gegebene Zusatzinformationen im Verfahren nach § 1 UKlaG uneingeschränkt zu verbieten (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991, aaO und vom 5. November 1991, aaO S. 2056, jeweils zum Verfahren nach § 13 Abs. 2 AGBG aF).
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29 Die Klausel befand sich in einem auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Preisverzeichnis (Anlage K2). Dort wurden unter der Überschrift "Preise" verschiedene Leistungen im Girovertrag wie etwa "Bargeldauszahlungen und -einzahlungen", "Buchungsposten", "Online-Banking", "Kontoauszüge (pro Auszug)", "Karten (Jahrespreis)", "Kontoüberziehungen" und "Verzinsung" aufgeführt. Um die Einzelheiten jeweils anzusehen, musste der Verbraucher die jeweilige Rubrik per Mausklick öffnen.
30 Die angegriffene Klausel konnte unter der Rubrik "Verzinsung" eingesehen werden. Mit dem Begriff "Verzinsung" ist die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gemeint (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 56). Ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet danach, wenn er sich über die Konditionen eines Girovertrags im Preisverzeichnis unter der Rubrik "Verzinsung" informiert, dass ihm an dieser Stelle mitgeteilt wird, ob und in welcher Höhe der Zahlungsdienstleister für sein Guthaben auf dem Girokonto Zinsen an ihn zahlt. Diese Erwartung stützt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auf die langjährige Praxis von Banken und Sparkassen, Guthaben auf Girokonten zu einem - wenngleich vergleichsweise niedrigen - Zinssatz zu verzinsen.
Von einem solchen Verständnis ist auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hatte unter der Rubrik "Verzinsung" zunächst den "Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder)" mit "0,00 %" angegeben. Mit einer Regelung über ein Verwahrentgelt, das eine Zahlungspflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister begründet, muss ein durchschnittlicher Verbraucher unter der Rubrik "Verzinsung" demgegenüber nicht rechnen. Die Positionierung der Entgeltklausel unter der mit "Verzinsung" bezeichneten Rubrik im Preisverzeichnis ist daher irreführend und unangemessen, weil sie den Verbraucher über die wirkliche Rechtslage, nämlich über die vom Verwender tatsächlich beabsichtigte Zahlungspflicht des Verbrauchers täuscht.
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33 Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
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35 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Dass die Abmahnung der Beklagten nur teilweise berechtigt war, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, WRP 2010, 1023, 1029 und vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 72). Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB.
III.
36 Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sich die Revision als begründet erweist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden.
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