BGH, Beschluss vom 05.03.2026 – 1 StR 279/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. März 2025 dahin abgeändert, dass der Angeklagte…
KORE706432026 ECLI:DE:BGH:2026:050326B1STR279.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260305 1 StR 279/25 Beschluss vorgehend LG Ulm, 12. März 2025, Az: 2 KLs 41 Js 7471/22 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. März 2025 dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt wird.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – zu Fall II. 5. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 forderte der Angeklagte entweder im Haus der Familie in M. oder im Auto während einer Einkaufs- oder Ausflugsfahrt seine sechs oder sieben Jahre alte Tochter auf, sich zu entkleiden und sich selbst einen Kugeldildo in ihre Scheide einzuführen. Das Kind kam der Aufforderung des Angeklagten nach. Der Angeklagte handelte dabei zur Steigerung seiner eigenen Lust.
4 2. Das Landgericht hat dies als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis 12. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gewürdigt.
II.
5 Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Lediglich im Fall II. 5. der Urteilsgründe ist der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu korrigieren und durch den Senat eine neue Einzelstrafe zuzumessen.
6 1. Soweit der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seine sechs- oder siebenjährige Tochter dazu bestimmte, sich selbst einen Kugeldildo in die Scheide einzuführen (Ziffer II. 5. der Urteilsgründe), erfüllt das nicht die Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF, sondern den Tatbestand des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF. Auch tragen die Feststellungen insoweit nicht eine Strafbarkeit gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, sondern gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF.
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Voraussetzung ist, dass es dabei zu einem Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2022 – 3 StR 197/22 Rn. 4 mwN). Da es sich bei § 176 Abs. 1 StGB um ein „eigenhändiges Delikt“ handelt (BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95 Rn. 6 ff., BGHSt 41, 242, 243 ff.; Beschlüsse vom 24. September 2025 – 4 StR 205/25 Rn. 11 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen], 5. November 2024 – 6 StR 338/24 Rn. 9 und vom 29. März 2022 – 2 StR 490/21 Rn. 11 mwN), scheidet eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft aus. Vielmehr wird das Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, von § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF erfasst. Diese Tatbestandsalternative hat der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht der Qualifikation des § 176a Abs. 2 StGB aF unterstellt (BT-Drucks. 15/350, S. 18; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 451/23 Rn. 2).
8 Dies zugrunde gelegt hat sich der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF strafbar gemacht, weil er die Geschädigte dazu bestimmte, sich den Kugeldildo selbst einzuführen, und ein Körperkontakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nicht stattfand.
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11 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung – wie oben dargelegt – den nicht einschlägigen Strafrahmen aus § 176a Abs. 2 StGB aF zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Demgegenüber eröffnet § 176 Abs. 4 StGB in allen vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Annahme des zutreffenden Strafrahmens im Fall II. 5. der Urteilsgründe eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.
12 Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat die Einzelstrafe im Fall II. 5. gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf die gesetzlich niedrigste Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je einem Euro ab (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
13 Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon jedoch unberührt. Mit Blick auf die übrigen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1. der Urteilsgründe), dreimal zwei Jahren und sechs Monaten (Fälle II. 2. bis 4. der Urteilsgründe), zweimal zwei Jahren und drei Monaten (Fälle II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe) und einem Jahr und sechs Monaten (Fall II. 6. der Urteilsgründe) sowie deren äußerst straffen Zusammenzug ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Ansatz der gesetzlich niedrigsten Strafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu einer anderen als der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gelangt wäre.
14 3. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fischer Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706432026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public