KORE706452026 ECLI:DE:BGH:2026:250226B2STR10.26.0 BGH 2. Strafsenat 20260225 2 StR 10/26 Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 2. September 2025, Az: 5/26 KLs 4/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 10. Februar 2026 gegen „die dem 2. Strafsenat angehörenden Richtenden Menges, Lutz, Meyberg, Herold und Schmidt, die den Beschluss 2 StR 352/23 angeblich unterschrieben haben“, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2025 zu tragen. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, unter Einbeziehung der in einer Vorverurteilung festgesetzten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus der Vorverurteilung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in sechsstelliger Höhe angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 (2 StR 352/23, NStZ 2025, 355) im Einziehungsausspruch geringfügig korrigiert, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Auflösung der Gesamtstrafe aus der Vorverurteilung und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Einlegung und Begründung seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 10. Februar 2026 unter Bezug auf ein beim Landgericht eingereichtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung die Mitglieder des Senats, die den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2024 gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er „nicht davon ausgehen [könne], dass die abgelehnten Richtenden nun in ihrer neuen Entscheidung von ihrer fehlerhaften [Rechts-]Auffassung aus dem Beschluss vom 4.12.2024 abrücken“. Mit Schriftsatz des weiteren Verteidigers vom 16. Februar 2026 hat der Angeklagte „die Revision“ zurückgenommen. 3 1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.