BGH, Urteil vom 18.03.2026 – 1 StR 97/25 – Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Beantragt die…
KORE706522026 ECLI:DE:BGH:2026:180326U1STR97.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260318 1 StR 97/25 Urteil § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 230 Abs 1 StPO, § 260 Abs 3 StPO, § 264 Abs 1 StPO, § 430 Abs 1 S 1 StPO, § 435 Abs 1 S 1 StPO, Art 6 MRK vorgehend LG Bonn, 24. Juni 2024, Az: 63 KLs 1/22, Urteilvorgehend LG Bonn, 22. Februar 2023, Az: 63 KLs 1/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und - gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise - eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt. Einen Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren hat es abgelehnt und dem folgend über den Antrag auf Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht entschieden. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil, soweit ein Übergang in das objektive Einziehungsverfahren abgelehnt worden und eine Entscheidung über die selbständige Einziehung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
2 1. Dem Angeklagten ist – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – mit insoweit durch Beschluss vom 12. April 2023 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 1. Juli 2022 unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der M. GmbH – Organträger der M. KGaA (im Folgenden: Bank) – für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Millionen Euro führte (sog. Cum-Ex-Geschäfte).
3 Nach dem Anklagesatz findet sich folgender Hinweis: „Die erlangten Beträge unterliegen der Einziehung gemäß §§ 25 Absatz 2, 53, 73 Absatz 1, § 73b Absatz 1 Nummer 1, § 73c StGB“. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, konkretisiert durch die Antragsschrift vom 31. Mai 2024 wird festgestellt, dass der Angeklagte aus den angeklagten Cum-Ex-Eigenhandelsgeschäften der Bank über die O. mbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, im Wege der Dividendenausschüttung bzw. Sonderausschüttung Gewinnanteile erhalten habe, nämlich am 22. April 2010 für das Jahr 2009 in Höhe von 20.655.729,18 Euro, am 27. April 2011 für das Jahr 2010 in Höhe von 12.454.212,18 Euro und am 25. April 2012 für das Jahr 2011 in Höhe von 7.633.226,82 Euro, insgesamt somit in Höhe von 40.743.208,18 Euro.
4 Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat im Zeitraum vom 18. September 2023 bis 24. Juni 2024 an insgesamt 29 Hauptverhandlungstagen stattgefunden.
5 In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft unter auszugsweiser Verlesung der Antragsschrift vom 31. Mai 2024 wegen Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten den Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren und eine Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil beantragt.
6 2. Das Landgericht hat das Verfahren mit dem angegriffenen Urteil wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt. Einen Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren hat es abgelehnt und dem folgend keine Entscheidung über den Antrag auf Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Eine Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten sei nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen nicht zu erwarten. Dies sei jedoch Voraussetzung für einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu einer möglichen Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten seien noch nicht abgeschlossen. Die Strafkammer könne daher nicht abschließend beurteilen, ob eine entsprechende Anordnungswahrscheinlichkeit bestehe. Zudem könne der mit einem solchen Übergang verfolgte prozessökonomische Zweck, die bisherigen Beweisergebnisse auch im objektiven Verfahren zu verwerten, nicht (mehr) erreicht werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte während Teilen der Beweisaufnahme bereits verhandlungsunfähig gewesen sei. Die Beweisaufnahme müsse daher vollständig wiederholt werden, weil deren Ergebnisse nach der Überleitung in das objektive Verfahren nicht verwertbar seien.
II.
7 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
8 1. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Ablehnung des Übergangs in das objektive Verfahren (§ 435 StPO) und das hieraus folgende Unterbleiben einer Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Alternative 2, 73c Satz 1 StGB ist unwirksam. Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
9 a) Die Einziehungsentscheidung nach §§ 73 ff. StGB kann zwar grundsätzlich einer isolierten Prüfung durch das Revisionsgericht unterzogen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt dies aber nur, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst und vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24 Rn. 25 und vom 27. November 2024 – 1 StR 473/23 Rn. 18; jeweils mwN).
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12 2. Die Verfahrenseinstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit (§ 260 Abs. 3 StPO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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November 2025 unter Bezugnahme auf ein Schreiben an das Landgericht Bonn vom 6. Juni 2025 die Beiziehung der Ermittlungsakten des Verfahrens gegen den gesondert verfolgten S. (62 KLs 1/24) beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Das in diesem Verfahren ergangene erstinstanzliche Urteil gegen S. ist veröffentlicht und dem Senat sowie der Verteidigung bekannt. Aus dem Beiziehungsantrag ergeben sich im Übrigen keine Umstände, die es nahelegen, dass die genannten Verfahrensakten Informationen beinhalten, die geeignet wären, einen schwerwiegenden, ein Verfahrenshindernis auslösenden Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK zu begründen. Da dem Senat auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer Beiziehung drängen würden, war eine solche nicht veranlasst.
Gleiches gilt für die in den Schriftsätzen vom 21. November 2025 und vom 10. Februar 2026 genannten Gutachten der Kanzlei C., deren Beiziehung das Landgericht noch im laufenden subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten beschlossen hatte. Auch insoweit erschließt sich nicht, warum sich aus dem Inhalt derselben ein Verfahrenshindernis ergeben sollte.
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16 3. Soweit das Landgericht es abgelehnt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft in das objektive Einziehungsverfahren überzugehen und eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen zu treffen, hat das Urteil hingegen keinen Bestand. Dies folgt zwar nicht aus einer Verletzung der Kognitionspflicht (dazu a.), aber aus einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 435 StPO (dazu b.).
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BGH, Beschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 297/18 Rn. 11). Er kann mündlich gestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 19). Eine Erklärung in der Anklageschrift, ein bestimmter Gegenstand unterliege der Einziehung, oder ein im Schlussplädoyer gestellter Einziehungsantrag reichen hierfür indes nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 2 StR 272/24 Rn. 9; Beschlüsse vom 30. Juli 2024 – 5 StR 121/24 Rn. 9; vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221/22 Rn. 8 und vom 22. November 2018 – 1 StR 325/18 Rn. 2). Für einen Überleitungsantrag gelten nach § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO grundsätzlich die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift, sodass dieser neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände grundsätzlich auch die Tatsachen angeben muss, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2022 – 3 StR 372/21 Rn. 15 und vom 6. Januar 2021 – 5 StR 454/20 Rn. 2).
In den Fällen des § 76a Abs. 1 bis 3 StGB, in denen die Erwerbstat Gegenstand der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist, bedarf es jedoch abweichend von § 435 Abs. 2 in Verbindung mit § 200 StPO keiner weitergehenden Angaben zur Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände sowie zu den Tatsachen, welche die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Denn der notwendige Inhalt ergibt sich bereits aus der Anklageschrift. Soweit der Antrag als besondere Form der Erhebung einer Strafklage zu verstehen sein sollte, wären sowohl deren Umgrenzungs- wie Informationsfunktion erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 2 StR 272/24 Rn. 9; Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 20).
26 Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2024. Denn hierin werden – obwohl die Erwerbstaten bereits Gegenstand der zugelassenen Anklage waren – der einzuziehende Wertersatzbetrag und die Tatsachen angegeben, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB tragen.
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28 Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
Das Antragserfordernis sichert in dieser Verfahrenskonstellation allein die Ausübung des der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs.
1 StPO eingeräumten Ermessens (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 20).
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KMR-StPO/Metzger, 140. Lfg., § 444 Rn. 28; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 6. Aufl., § 444 Rn. 21; NK-StPO/Schweiger, 1. Aufl., § 444 Rn. 30 ), weshalb in dieser Verfahrenskonstellation eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Einziehung auch nicht zu prüfen ist.
31 Hierzu gilt:
32 (a) Der Wortlaut des § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO steht dem jedenfalls nicht entgegen. Zwar verweist dieser für das weitere Verfahren auf die Vorschriften über das Zwischenverfahren. Diese Regelung betrifft aber ersichtlich nur den Fall einer originären Antragstellung im selbständigen Einziehungsverfahren. Dass der Gesetzgeber die Durchführung eines Zwischenverfahrens im selbständigen Einziehungsverfahren nicht in allen Fällen für zwingend erachtet, ergibt sich zudem bereits daraus, dass ein solches entfällt, wenn es – etwa wegen Flucht oder unbekannten Aufenthalts des Einziehungsbeteiligten – nicht „ausführbar ist“ (vgl. BT-Drucks. 19/9525, S. 92).
33 (b) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für das Entfallen eines Zwischenverfahrens beim Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren. In den Gesetzesmaterialien zu § 435 StPO (BT-Drucks. 18/9525, S. 91) ist insoweit ausgeführt:
34 „Zu Absatz 1 Die Vorschrift entspricht § 440 Absatz 1 StPO. Der Antrag setzt voraus, dass die Anordnung der selbständigen Einziehung ‚zu erwarten‘ ist. Die Anordnung muss nach dem Ergebnis der Ermittlungen mithin hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO, 7. Auflage 2013, § 440, Rn. 7). Ist dies nicht der Fall, lehnt das Gericht die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens entsprechend § 204 StPO ab (vgl. § 435 Absatz 3 Satz 1 StPO-E). Der Übergang vom subjektiven in das objektive (selbständige) Einziehungsverfahren ist nach der Neufassung weiterhin möglich (vgl. für das geltende Recht Schmidt, a.a.O., Rn. 15). [...]“ 35 Aus dem Umstand, dass der Gesetzentwurf hier zunächst das Erfordernis eines Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 203 f., 207 StPO betont, dann aber unter Hinweis auf die bisherige Rechtslage (§ 440 StPO a. F.) einschränkend hinzufügt, dass der Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren „weiterhin möglich“ bleibe, lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die schon unter früherer Rechtslage bestehende Möglichkeit eines solchen Verfahrenswechsels auch für das neue Recht übernommen und keinen zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte.
36 (c) Der vom Gesetzgeber mit der Einführung eines Zwischenverfahrens im objektiven Verfahren verfolgte Zweck steht nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte hierdurch lediglich dem hohen Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung tragen (BT-Drucks. 19/9525, S. 92):
37 „ Zu Absatz 3 Satz 1 schreibt die Durchführung eines dem Zwischenverfahren nach Anklageerhebung entsprechenden Verfahrens vor. Damit findet der hohe Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Berücksichtigung. Das Zwischenverfahren findet allerdings nur statt, soweit ein solches Verfahren ausführbar ist. Ist der Einziehungsadressat flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, ist es entbehrlich. Satz 2 entspricht dem bislang geltenden § 440 Absatz 3 StPO.“ 38 Dieser gesetzgeberische Zweck wird durch das Entfallen eines Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1, §§ 203 f., 207 StPO beim Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren nicht tangiert. Denn ist die Erwerbstat der Einziehung bereits Gegenstand eines Eröffnungsbeschlusses im subjektiven Verfahren (§§ 203 f., 207 StPO) gewesen, hatte der Angeklagte nach Mitteilung der Anklageschrift hinreichend Gelegenheit, auch Einwendungen gegen eine möglicherweise in Betracht kommende Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB vorzubringen (vgl. § 201 StPO). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – die Anklageschrift bereits umfangreiche Ausführungen zur Möglichkeit einer Einziehung von Taterträgen enthält. Zwar wird bei der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Erwerbstat gemäß §§ 203 f., 207 StPO das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen nach §§ 73 ff. StGB nicht überprüft, während § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO – insofern weitergehend – gerade verlangt, dass eine Einziehung gemäß § 76a StGB mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169, 171 Rn. 12; SSW-StPO/Heine, 6. Aufl., § 435 Rn. 18). Wäre das subjektive Verfahren hypothetisch mangels Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ordnungsgemäß zu Ende geführt und eine Einziehung im subjektiven Verfahren angeordnet worden, hätte der Angeklagte aber ebenso wenig einen Anspruch auf eine Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen in einem Zwischenverfahren gehabt.
39 (d) Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gegen das Erfordernis eines weiteren Zwischenverfahrens nach § 435 Abs. 3 Satz 1, §§ 203 f., 207 StPO.
40 Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeit eines Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren liegen in der Prozessökonomie. Umfangreiche Beweisaufnahmen in einem subjektiven Verfahren sollen nach Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses im objektiven Einziehungsverfahren verwertbar bleiben und nicht wiederholt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 65 f.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169, 170 Rn. 8; MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 435 Rn. 38; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18; LR-StPO/Gaede, § 435 Rn. 56 und 58 ff.; Krauß/Seeger, NZWiSt 2025, 144).
41 Dem widerspräche es, wäre Voraussetzung für einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren die vorherige Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1, §§ 203 f., 207 StPO, in dem das Vorliegen einer hinreichenden Einziehungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO zu prüfen wäre. Insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme – zur Erwerbstat – durchgeführt wurde, die Frage der Einziehung aber noch nicht entscheidungsreif ist und daher insoweit weitere Beweise zu erheben sind, bestünde die Gefahr, dass eine hinreichende Einziehungswahrscheinlichkeit und damit die Überleitung in das objektive Verfahren allein wegen der noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme abgelehnt und die bisherige Beweisaufnahme ohne erkennbaren Mehrwert in einem eigenständigen selbständigen Einziehungsverfahren vollständig wiederholt werden müsste.
Ginge man von der Erforderlichkeit eines Zwischenverfahrens zur Prüfung der Anordnungswahrscheinlichkeit der Einziehung aus, wäre der Staatsanwaltschaft – ungeachtet dessen, dass dies nicht explizit in der Strafprozessordnung vorgesehen ist – gegen die Ablehnung der Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1, § 210 Abs. 2, § 311 StPO einzuräumen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 3 Ws 55/24, NZWiSt 2025, 169). Bei Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens über die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO hinaus wären die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme selbst nach Überleitung in das objektive Verfahren unter Umständen nicht mehr verwertbar und die Beweisaufnahme müsste von neuem beginnen.
Nur ein nahtloser Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren aufgrund eines allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehenden Antrags kann daher die vom Gesetzgeber erstrebten prozessökonomischen Vorteile verwirklichen. Dass dieser gegen die Ablehnung des Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren kein Beschwerderecht vorgesehen hat, spricht im Übrigen gerade gegen das Erfordernis eines Zwischenverfahrens.
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43 Die bisherigen Beweisergebnisse wären daher im Falle des Übergangs in das objektive Verfahren durch das Landgericht verwertbar geblieben.
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45 Der Senat kann offenlassen, ob allgemein die Rechtskraft des Urteils, mit dem das subjektive Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden, die selbständige Einziehung des hieraus erlangten Tatertrages indes unterblieben ist, der späteren Durchführung eines objektiven Verfahrens mit dem Ziel der Anordnung dieser Maßnahme entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 ARs 405/21 Rn. 6; El-Ghazi, NStZ 2022, 255, 256; offengelassen von BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23 Rn. 62 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 93/23 Rn. 17 [zum Fehlen entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB hinsichtlich einer gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzung]).
Denn jedenfalls in den Fällen, in denen das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren abgelehnt wurde, damit eine Sachentscheidung über die Einziehung bewusst unterblieben ist, steht § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB einer selbständigen Einziehung im objektiven Verfahren nicht entgegen. Diese Fallkonstellation ist nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nicht von § 76a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StGB erfasst, der in den Gesetzesmaterialien zu § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB n.F. (BT-Drucks. 18/9525, S. 72) Folgendes ausgeführt hat:
46 „[...] Zum anderen bestimmt Satz 3, dass eine selbständige Einziehung auch dann unzulässig ist, wenn in einem früheren Verfahren rechtskräftig über die in Rede stehende Einziehung entschieden worden ist. Hat ein Gericht die Einziehung bereits früher unanfechtbar abgelehnt, etwa weil es die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme verkannt hat, so soll diese Entscheidung im Sinne des Rechtsfriedens nicht nachträglich korrigiert werden. War dies nicht der Fall, etwa weil sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat (vgl. § 421 StPO-E), ist eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten gerechtfertigt. “ 47 Hier war sich das Landgericht zwar der Möglichkeit einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich bewusst. Es hat aber in der Sache gerade keine endgültige Entscheidung über die Einziehung getroffen, sondern lediglich einen Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren abgelehnt. Es hat somit von einer materiellen Sachentscheidung über die Einziehung im Sinne der Gesetzesbegründung „abgesehen“, sodass „eine nachträgliche Vermögensabschöpfung unter Gerechtigkeitsaspekten gerechtfertigt“ ist.
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Eine Zurückverweisung zur Entscheidung über die selbständige Einziehung im objektiven Verfahren ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 204/12 Rn. 7 [zu § 440 StPO a.F.]; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 19; LR-StPO/Gaede, 27. Aufl., § 435 Rn. 60; Gercke/Temming/Zöller/Retemeyer, StPO, 7. Aufl., § 435 Rn. 20; noch offengelassen von BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 68 f.).
49 Über die Überleitung vom subjektiven in das objektive Einziehungsverfahren konnte der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (a.A. KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 19). Das Revisionsgericht ist bei vergleichbaren Sachverhalten auch in anderen als in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Fällen berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden und Fehler des Tatrichters bei der Anwendung der Gesetze zu korrigieren, wenn eine solche Entscheidung ohne Änderung oder Ergänzung der tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden kann und keine dem Tatgericht vorbehaltene Wertungen oder Beurteilungen enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6).
50 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Da die Staatsanwaltschaft nach ihrem Ermessen einen wirksamen Antrag auf Überleitung in das objektive Verfahren gemäß § 435 StPO gestellt hatte, war das Landgericht zu einem entsprechenden Übergang verpflichtet. Ihm kam insoweit kein Ermessen zu. Der Übergang vom subjektiven in das objektive Einziehungsverfahren ist daher die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung.
Jäger Fischer Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.
Welnhofer-Zeitler Jäger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706522026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public