BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – I ZR 89/23 – Revisionszulassung bei Nichtigerklärung der Marke im Markenverletzungsstreit - Nanotank Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung…
KORE706532025 ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZR89.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20250306 I ZR 89/23 Beschluss Art 62 Abs 2 EUV 2017/1001, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 544 Abs 6 S 2 ZPO, § 767 ZPO vorgehend BGH, 11. Dezember 2023, Az: I ZR 89/23, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 10. Mai 2023, Az: 6 U 206/22vorgehend LG Mannheim, 21. Juni 2022, Az: 2 O 133/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionszulassung bei Nichtigerklärung der Marke im Markenverletzungsstreit - Nanotank Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000 € 1 I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber im Bereich der Aquaristik. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
2 Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Unionswortmarke "Nanotank", die unter anderem für die Warenklasse 21 "Aquarien: Aquarien (Zimmer-); Zimmeraquarien; Abdeckung für Aquarien" eingetragen war (Klagemarke). Die Beklagte zu 1 verwendet für Aquarien Umverpackungen mit dem Wort "NANOTANK", daneben Zahlen (20, 30 oder 60) und teilweise das Wort "LED" und das Wort "System" darunter. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der Klagemarke und hat die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen.
3 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
4 Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Entscheidung vom 24. Oktober 2023 die Klagemarke für die im Streitfall relevanten Waren der Klasse 21 für nichtig erklärt. Der Senat hat das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren daraufhin bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - I ZR 89/23, juris). Mit Beschluss vom 11. September 2024 hat die fünfte Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
5 Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Senat seine Beratung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dem 6. März 2025 fortsetzen wird.
6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
7 1. Die Nichtigerklärung der Klagemarke hat im Streitfall keine Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren.
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12 2. Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zwar zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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