KORE706542025 ECLI:DE:BGH:2025:220125B1STR512.24.0 BGH 1. Strafsenat 20250122 1 StR 512/24 Beschluss § 73 Abs 1 Alt 1 StGB vorgehend LG Dortmund, 26. Januar 2024, Az: 55 KLs 3/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Vermögensvorteil bei Ersparnis von Sozialkassenbeiträgen im Rahmen der Einziehung von Taterträgen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Januar 2024 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Zur Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines unter 2.4 gestellten Antrags beanstandet, ist ergänzend auszuführen: Zwar kann die Behauptung, ein Unternehmen sei als Subunternehmer tätig geworden, eine ausreichend konkrete Tatsache beinhalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 StR 379/13 Rn. 13-19). Hier handelt es sich jedoch deswegen nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, weil es jedenfalls an der sogenannten Konnexität fehlt (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24 Rn. 8 mwN). Denn es bleibt offen, warum die beiden Poliere eine echte Subunternehmertätigkeit hätten bestätigen können. So teilt der Antrag bereits nicht mit, auf welchen Baustellen und in welchem Zeitraum die beiden Zeugen tätig waren. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, warum diese beiden Zeugen hätten erkennen können, wer tatsächlich Arbeitgeber der Bauarbeiter war. 3 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Allerdings erweist sich die Einziehungsentscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.