KORE706582025 ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR532.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250121 3 StR 532/24 Beschluss § 55 Abs 2 Halbs 1 StGB vorgehend LG Bad Kreuznach, 11. April 2024, Az: 2 KLs 1025 Js 10033/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufrechterhaltung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Ausschluß einer Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung einer Vorverurteilung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. April 2024 im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Februar 2023 angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, die im Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Februar 2023 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen weder zu den Schuld-, Straf- und Einziehungsaussprüchen noch zur angeordneten Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 2. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Februar 2023 angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft; er hat keinen Bestand. Denn weder findet § 55 Abs. 2 Halbsatz 1 StGB Anwendung, noch kommt eine erneute Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB in Betracht. Im Einzelnen: 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.