schlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter
schlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der
schlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann. 2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache
gutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom
m Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde ohne sein Wissen die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Durch Beschluss vom 21. April 2010 erhielt die Beklagte
1 den
schlag für das Grundstück und wurde im August 2010 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde das Grundstück
r Sicherung eines von der Beklagten
1 und dem Beklagten
2, ihrem Ehemann, aufgenommenen Darlehens mit einer im Oktober 2011 eingetragenen Grundschuld über 280.000 € nebst Zinsen belastet. Die Beklagten ließen das auf dem Grundstück befindliche Wochenendhaus abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das beide seit dem 1. August 2012 bewohnen. Durch Beschluss vom 11. März 2014 wurde der
schlagsbeschluss auf die Beschwerde des Klägers, der zwischenzeitlich Kenntnis von der Zwangsversteigerung erlangt hatte, aufgehoben. Die von der Beklagten
1 hiergegen erhobene Anhörungsrüge sowie eine Verfassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg. 2 Mit der Klage nimmt der Kläger - soweit noch von Interesse - die Beklagte
1 auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Löschung der Grundschuld (hilfsweise: Wertersatz) und Zahlung von Nutzungsersatz für die Zeit vom
rückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das von ihnen errichtete Haus, den sie auf 500.000 € beziffern und der sich aus der Werterhöhung des Grundstücks ergeben soll. Das Landgericht hat der Klage nur in Bezug auf die Grundbuchberichtigung und den Nutzungsersatz stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten
sätzlich
r Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe des Grundstücks und Löschung der Grundschuld verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat es
rückgewiesen. Mit der von dem Senat
gelassenen Revision, deren
rückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf (vollständige) Klageabweisung weiter. I. 3 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2023, 2646 veröffentlicht ist, meint, der Kläger habe gegen die Beklagte
1 einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Der Kläger habe sein nach § 891 BGB
vermutendes Eigentum an dem Grundstück nicht durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten
schlag verloren, weil mit dem Aufhebungsbeschluss die Wirkungen des
schlags rückwirkend entfallen seien. Da der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig sei, komme es nicht darauf an, ob er inhaltlich oder verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Die Beklagte
1 könne sich nicht auf ein
rückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das errichtete Haus berufen. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob es sich bei den Aufwendungen für einen Hausbau um Verwendungen auf das Grundstück im Sinne der §§ 994 ff. BGB handele, könne offenbleiben. Denn es fehle jedenfalls an der Nützlichkeit der Verwendungen im Sinne des § 996 BGB. Dem Kläger verbleibe keine Werterhöhung, da er die Beseitigung des Hauses verlange. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch durch Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs abwehren und den Besitzer auf sein Wegnahmerecht nach § 997 BGB verweisen. Der Anspruch auf Beseitigung des Wohnhauses ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; das Eigentum des Klägers an dem Grundstück werde durch das von den Beklagten als Störern errichtete Haus rechtswidrig beeinträchtigt. Als Eigentümer könne der Kläger gemäß §§ 1004, 985 BGB auch Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, da die Beklagten ohne Rechtsgrund die Sicherung ihres Darlehens erlangt hätten. Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagten der Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 988, § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 BGB
. II. 4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 5 1. Im Ausgangspunkt
Recht bejaht das Berufungsgericht allerdings einen gegen die Beklagte
1 gerichteten Grundbuchberichtigungsanspruch. Das Grundbuch ist i.S.d. § 894 BGB unrichtig, weil es nicht den Kläger, sondern die Beklagte
1 als Eigentümerin des Grundstücks ausweist. 6 a) Da die Eigentümerstellung des Klägers
m Zeitpunkt der
schlagserteilung im Jahr 2010 gemäß § 891 Abs. 1 BGB
vermuten ist und die Beklagten diese Vermutung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerlegt haben, kommt es darauf an, ob der Kläger sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten
schlag verloren hat. Dies ist nicht der Fall. Zwar führt der
schlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG
einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten
1. Wird der
schlagsbeschluss aber im Beschwerdewege (hier: aufgrund einer sog. Nichtigkeitsbeschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO) rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend
m Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
schlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09, BGHZ 184, 358 Rn. 7). 7 b) Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht
treffend erkennt, wegen der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter
schlag aufgehoben wird, ist - ebenso wie ein Urteil - der materiellen Rechtskraft fähig. Für den
schlagsbeschluss entspricht dies der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom
schlagsbeschlusses kann nichts anderes gelten. Die Revision rügt daher
Unrecht, das Berufungsgericht sei verfahrenswidrig dem Vortrag der Beklagten
1 nicht nachgegangen, wonach kein Grund für die Aufhebung des
schlags bestanden habe. Unerheblich ist auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe den Anspruch der Beklagten
1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Entsprechende Einwendungen können bzw. konnten nur im
sammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden. Fehlt es an entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten oder sind diese ausgeschöpft, erwächst die Aufhebung des
schlags in Rechtskraft. An die rechtskräftige Entscheidung ist das Gericht auch dann gebunden, wenn sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit eine Vorfrage darstellt (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 212/21, NJW 2023, 2281 Rn. 11). So liegt es hier. Die Beklagte
1 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen den Aufhebungsbeschluss erfolglos eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben; ihre Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht
r Entscheidung angenommen. 8 c) Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der
schlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann und damit auch gegenüber der Beklagten
1 (für den
schlagsbeschluss Senat, Urteil vom
1 meint, auf die an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten oder gar nur auf den Beschwerdeführer und die gemäß § 99 Abs. 1 ZVG als Beschwerdegegner hinzugezogenen Personen. Die für Urteile im Zivilprozess geltenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO) können nicht auf
schlagsaufhebungsbeschlüsse übertragen werden. Denn anders als die Parteien in einem Zivilprozess stehen sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht in einem kontradiktorischen Verhältnis mit widerstreitenden Interessen gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher auch insoweit nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte
1 an dem Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist. 9 d) Die von der Beklagten
1
den Rechtsfolgen einer unterbliebenen
stellung einer Klageschrift gezogene Parallele trägt nicht. Dass ein in einem Zivilprozess ergangenes Urteil keine Wirkungen gegen einen Beklagten entfaltet, dem die Klageschrift nicht ordnungsgemäß
gestellt worden ist, beruht darauf, dass eine gerichtliche Entscheidung in einem Zivilprozess nicht außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses ergehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 67/20, NJW-RR 2021, 464 Rn. 11). Hier geht es jedoch nicht um ein kontradiktorisches Verfahren, sondern um das anders ausgestaltete
schlagsbeschwerdeverfahren. 10 e) Sonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dahinstehen kann, ob die Grundsätze, die der Senat
der Versteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks aufgestellt hat, bei der Aufhebung des
schlags entsprechend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats erwirbt der Ersteher trotz
schlags kein Eigentum an dem versteigerten schuldnerfremden Grundstück, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 22 ff.). Hiervon unterscheidet sich der hier
r Entscheidung stehende Fall bereits deshalb maßgeblich, weil die Beklagte
1 nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls von dem laufenden
schlagsbeschwerdeverfahren wusste; danach war ihr unter anderem der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts
gegangen. 11 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Verneinung eines
rückbehaltungsrechts der Beklagten
1 wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 996 BGB für das errichtete Haus. 12 a) Dem Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB kann - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 273 Abs. 2 BGB ein
rückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB entgegengehalten werden. Denn Buchpositionen können (herauszugebender) Gegenstand im Sinne der Vorschrift sein, und Verwendungen auf das Grundstück gelten als solche auf das Eigentum. Dass der Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 Satz 1 BGB erst mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig wird, ist unschädlich (vgl. Senat, Urteil vom
schlagsbeschlusses rückwirkend wiederaufgelebt ist. Mit dem Verlust des Eigentums der Beklagten
1 haben beide Beklagten rückwirkend ihr Recht
m Besitz verloren und waren deshalb von Anfang an unrechtmäßige Besitzer. Dass die Vindikationslage erst rückwirkend entstanden ist, steht der Anwendung der §§ 987 ff. BGB nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09, BGHZ 184, 358 Rn. 9 mwN). 14 c) Infolgedessen kommt es für das Bestehen des
rückbehaltungsrechts entscheidend darauf an, ob ein Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB schlüssig vorgetragen worden ist. Für andere als notwendige Verwendungen - nach der amtlichen Überschrift des Gesetzes: „nützliche Verwendungen“ - kann der Besitzer gemäß § 996 BGB Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch
der Zeit erhöht ist,
welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Damit stellt sich
nächst die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück auch dann Verwendungen im Sinne von § 996 BGB sein können, wenn der Bau das Grundstück grundlegend verändert (vgl. nachfolgend Rn. 16 ff.). Dies kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit der Begründung offenbleiben, eine Verwendung sei bei der gebotenen subjektiven Betrachtung hier jedenfalls nicht nützlich, weil der Kläger die Beseitigung des Hauses verlange. Wie noch
zeigen sein wird, kommt es für die Nützlichkeit einer Verwendung auf die objektive Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung an (vgl. unten Rn. 36 ff.); einen Beseitigungsanspruch hat der Eigentümer in dieser Fallkonstellation nicht (vgl. unten Rn. 49 ff.). 15 aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt § 996 BGB ein sogenannter enger Verwendungsbegriff
grunde. 16
gutekommen sollen, ohne sie grundlegend
verändern; die Maßnahmen müssten darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher
erhalten oder wiederherzustellen oder deren
stand
verbessern. Hierunter könne zwar auch die Errichtung eines Bauwerks fallen,
m Beispiel die Errichtung eines Deichs auf einem durch Hochwasser gefährdeten Grundstück, der Bau einer Stützmauer auf einem abschüssigen Grundstück oder der Bau eines Stalls bzw. Kesselhauses auf einem landwirtschaftlich bzw. industriell genutzten Grundstück (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 177 f.,
F; Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.,
Grindelhochhaus-Fall; Urteil vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479,
F). Auch den Wiederaufbau eines im Krieg beschädigten oder zerstörten Gebäudes ordnet die bisherige Rechtsprechung als Verwendung ein, wenn damit die Verwendbarkeit des Grundstücks für den vorherigen Zweck wiederhergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 56/63, BGHZ 41, 341, 345 f.,
BGB; Urteil vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65, WM 1967, 1147, 1148,
F). Anderes soll dagegen gelten, wenn auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Lagerhalle oder ein Fabrikgebäude errichtet wird; dann werde das Grundstück nicht in seinem Bestand verbessert, sondern dessen
stand verändert, weil es fortan für einen anderen Zweck genutzt werde (vgl. Senat, Urteil vom
und § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Zweckänderung liege ferner auch dann vor, wenn ein Grundstück, auf dem früher in zwei Einzelhäusern ein Altersheim betrieben worden sei, mit einem Teil eines achtstöckigen Wohnblocks bebaut werde (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, aaO). 17
r Begründung hat der Senat unter anderem auf den Sprachgebrauch verwiesen;
dem würde bei einer anderen Betrachtung „der Anwendungsbereich der §§ 994 ff. BGB in einer Weise erweitert, die ersichtlich nicht mehr dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche und für die auch kein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis bestünde“ (Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 161;
m Sprachgebrauch vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 178). Im Ergebnis soll der Eigentümer vor den unter Umständen erheblichen finanziellen Lasten einer Ersatzpflicht geschützt werden; seiner Dispositionsbefugnis wird gegenüber den Interessen des Besitzers der Vorrang eingeräumt. 18
nächst hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Eigentümer allerdings keine wirtschaftlichen Vorteile; denn dem Besitzer wurde statt des Verwendungsersatzanspruchs ein Anspruch auf Ersatz der Verkehrswerterhöhung aus § 951 Abs. 1, §§ 812 ff. BGB
gesprochen (vgl. Senat, Urteil vom
, für deren Höhe insbesondere der Wert des Wegnahmerechts, aber auch sämtliche Umstände des Falles
berücksichtigen waren (vgl. Senat, Urteil vom
m engen Verwendungsbegriff - soweit ersichtlich - einhellig gefolgt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 847, 848; OLG Rostock, NJOZ 2008, 1941, 1946 f.; OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 1225; OLG Stuttgart, DNotZ 2021, 283 Rn. 49 f.). In Teilen des älteren Schrifttums hat der enge Verwendungsbegriff noch vereinzelt
stimmung gefunden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Besitzer Bereicherungsansprüche
gestanden werden (vgl. etwa RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 994 Rn. 26, 28; Pinger, Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, 1973, S. 101; Eichler, JuS 1965, 479, 480; Huber, JuS 1970, 515, 519; anders nur Waltjen, AcP 175 [1975], 109, 135 ff., die auch einen Bereicherungsanspruch ablehnt). 20 cc) Die heute einhellige Auffassung in der Literatur ordnet die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück stets als Verwendung ein. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen, die der Sache
gutekommen sollen, also auch solche, die sie grundlegend verändern (sogenannter weiter Verwendungsbegriff). Der enge Verwendungsbegriff führe
einer einseitigen Bevorzugung des Eigentümers, weil er auch für erhebliche Vorteile keinen Ersatz leisten müsse, und zwar unabhängig davon, ob er sie für sich nutze. Für den redlichen Besitzer bedeute der enge Verwendungsbegriff dagegen eine außerordentliche Härte, weil ihm nur das regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht verbleibe. Schließlich entstünden nach dem engen Verwendungsbegriff Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bloß verbessernden und grundlegend verändernden Maßnahmen (vgl. nur BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2024], § 994 Rn. 36.2 f.; BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2024], § 994 Rn. 18; Erman/Ebbing, BGB, 17. Aufl., § 994 Rn. 5, 11; Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 994 Rn. 4; MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 994 Rn. 20; Staudinger/Thole, BGB [2023], Vorb.
44; Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 165; Repnow, JR 2024, 111, 113).
m Schutz des Eigentümers wird allerdings teilweise ein subjektives Verständnis der Nützlichkeit vertreten (näher dazu Rn. 35). 21 d) Ob diese Kritik an der Rechtsprechung berechtigt ist, hat der Senat
letzt in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2013 und 2014 ausdrücklich offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom
gutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist. Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es nicht. Soweit der VIII. Zivilsenat - der damaligen Rechtsprechung des V. Zivilsenats folgend - den engen Verwendungsbegriff in seinem Urteil vom 8. Januar 1969 (VIII ZR 7/67, WM 1969, 295 f.) im
sammenhang mit der Vorschrift des § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB in entscheidungserheblicher Weise
grunde gelegt hat, haben sowohl der VIII. Zivilsenat als auch der nunmehr für Streitigkeiten über Leihe
ständige XII. Zivilsenat mitgeteilt, daran nicht festzuhalten; in der Rechtsprechung anderer Zivilsenate war die Begrenzung des Verwendungsbegriffs nicht entscheidungserheblich. 22 aa) Im Ausgangspunkt sind der Änderung einer gefestigten Rechtsprechung allerdings Grenzen gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies für die Auslegung älterer Gesetzesbestimmungen, die - wie hier - im Laufe der Zeit durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt worden sind. In solchen Fällen treten die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im Allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64; Senat, Vorlagebeschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZfIR 2020, 501 Rn. 31). 23 Diese Voraussetzungen für ein Abgehen von der Kontinuität dieser Rechtsprechung liegen vor. Wie noch
zeigen sein wird, sprechen die weitaus überwiegenden Argumente für einen weiten Verwendungsbegriff, wie er der heute allgemeinen Auffassung in der Literatur entspricht. Der Vertrauensschutz steht deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, dessen Entstehen ohnehin nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Soweit die §§ 994 ff. BGB über ihren direkten Anwendungsbereich hinaus aufgrund gesetzlicher Verweisungen gelten, sind die Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung schon deshalb begrenzt, weil derartige Verweisungen inzwischen in wesentlichen Bereichen eingeschränkt bzw. durch andere Regelungen ersetzt worden sind; das gilt sowohl für den Rücktritt vom Vertrag (§ 347 Satz 2 BGB aF; § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB) als auch für Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache (§ 547 BGB aF; § 539 Abs. 1 BGB). 24 bb) Die Errichtung eines Gebäudes ist vom möglichen Wortsinn einer Verwendung erfasst. Dem Wortlaut des § 996 BGB, speziell dem Begriff der Verwendung, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Maßnahmen, die
einer grundlegenden Veränderung der Sache (im Sinne einer Änderung der Zweckbestimmung) führen, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Der Begriff „Verwendung“ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht legaldefiniert. Einigkeit besteht nur darüber, dass es sich um einen Unterfall der „Aufwendungen“ (freiwillige Vermögensopfer) handelt, nämlich sachbezogene Aufwendungen (vgl. etwa Staudinger/Thole, BGB [2023], Vorb.
N). Ein engeres Begriffsverständnis kann auch nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch begründet werden; denn der Ausdruck „Verwendungen vornehmen“ kommt - anders als das Wort „verwenden“ im Sinne von benutzen, gebrauchen oder anwenden - außerhalb der juristischen Fachsprache nicht vor (so etwa Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 32 Rn. 4; Kindl, JA 1996, 201, 202; anders noch Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 178; Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 161). Ohnehin dürfte die Bebauung von der Zweckbestimmung eines bebaubaren Grundstücks umfasst sein. 25
m Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass die Verfasser unter Verwendungen auf die Sache solche Geschäfte verstanden haben, deren wirtschaftlicher Erfolg dem dinglich Berechtigten in irgendeiner Weise
gutekommt. Von einer Definition im Gesetz haben sie in der Erwartung, dass „der Sinn des Ausdrucks auch ohne Begriffsbestimmung in der Rechtsanwendung nicht verkannt werden wird“, abgesehen (Motive III S. 411). Der Begriff der Verwendungen sei der bisherigen Theorie und Praxis „völlig geläufig“; es sei nicht
besorgen, dass der Mangel einer Legaldefinition
„irrigen Auffassungen“ führen werde (Motive III S. 31). Der Bau auf fremdem Boden wird in den Gesetzgebungsmaterialien
dem mehrfach als Beispiel für eine Verwendung genannt (vgl. Motive II S. 394: „Errichtung eines Gebäudes“; Protokolle III S. 353, 356: „Bau auf dem Grundstück“, „Bebauung der Grundstücke“, „Niederreißen von Gebäuden“). Auch das Reichsgericht hat Verwendungen als Vermögensaufwendungen, die einer bestimmten Sache
gutekommen sollen, definiert (vgl. RGZ 152, 100, 101 f.) und z.B. die Umgestaltung einer „Spritfabrik“ in eine Schrauben- und Mutternfabrik als (notwendige) Verwendung eingestuft (vgl. RGZ 139, 353, 356 f.). 27 ee) Insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck spricht für den weiten Verwendungsbegriff. 28
gunsten des Eigentümers und teilweise
gunsten des Besitzers von den allgemeinen Vorschriften (§§ 677 ff., 812 ff. BGB) abweichen (näher dazu etwa Raff, Die gewöhnlichen Erhaltungskosten, 2017, S. 64; Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 44 ff.). Mit den §§ 994 ff. BGB soll ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Eigentümer und Besitzer herbeigeführt werden (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2024], § 994 Rn. 5; Erman/Ebbing, BGB, 17. Aufl., Vorb. vor § 994 Rn. 2; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., Vor § 994 Rn. 3 f.; Staudinger/Thole, BGB [2023], Vorb.
einer Änderung der Zweckbestimmung oder, falls er den Verwendungsersatzanspruch nicht aus seinem übrigen Vermögen begleichen kann,
m Verkauf der Sache gezwungen werden. Dies ist aber im Gesetz angelegt. Denn ausweislich der §§ 989 f. (kein Schadensersatzanspruch gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer für den Untergang der Sache), § 1000 (
rückbehaltungsrecht des Besitzers bis
r Befriedigung des Verwendungsersatzanspruchs), § 1001 Satz 2 (Befreiung von dem Verwendungsersatzanspruch durch Rückgabe der Sache) und § 1003 BGB (Recht des Besitzers
r Befriedigung aus der Sache) ist der Verlust der Sache in bestimmten Konstellationen sogar gesetzlich vorgesehen.
dem wird der Eigentümer über die Begrenzung des Anspruchsumfangs geschützt (näher Rn. 40). Er kann sich auch durch Rückgabe der Sache von dem Anspruch befreien (vgl. § 1001 Satz 2 BGB). 30
einem anderen Zweck nutzt als der wahre Eigentümer. Infolgedessen hinge das Bestehen des Ersatzanspruchs davon ab, ob der Besitzer das Grundstück
fällig
demselben Zweck nutzen möchte wie der wahre Eigentümer. 31
erwartenden Höhe der Abrisskosten wohl wirtschaftlich wertlosen - Wegnahmerechts beschränkt, während der Kläger für den Wertzuwachs seines Grundstücks keinen Ersatz leisten müsste. 32 ff) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen führt der enge Verwendungsbegriff
erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit
Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. So kann auch im vorliegenden Fall die Frage aufgeworfen werden, ob das Grundstück mit dem Abriss des Wochenendhauses und der Errichtung des Wohnhauses grundlegend verändert wurde, obwohl das Grundstück weiterhin dem privaten Wohnen dient, oder ob sich der Zweck durch das Maß der Nutzung geändert hat (Einfamilienhaus statt Wochenendhaus). Der enge Verwendungsbegriff erweist sich damit als wenig praktikabel.
dem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders
behandeln als den Abriss und Neubau (keine Verwendung). Bei einer kostenträchtigen Sanierung versagt selbst der mit dem engen Verwendungsbegriff bezweckte Schutz des Eigentümers vor einer finanziellen Überforderung. 33 e) Auch die Nützlichkeit der von den Beklagten getätigten Verwendungen kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Wie die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB
bestimmen ist, ist allerdings - womit sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt - ebenso wie der Verwendungsbegriff umstritten. 34 aa) Nach teilweise vertretener Ansicht ist für die Nützlichkeit allein die objektive Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung maßgeblich. Der Wortlaut von § 996 BGB stelle anders als § 997 Abs. 2 BGB nur auf die Werterhöhung der Sache und nicht auf den Nutzen für eine bestimmte Person ab. Ein objektives Verständnis der Nützlichkeit führe
einem angemessenen Interessenausgleich und gewährleiste die nötige Rechtssicherheit (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2024], § 996 Rn. 14 ff.; Jauernig/Berger, BGB,
mutbarerweise realisieren könne (vgl. Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 162 ff.; Wieling/Finkenauer, Sachenrecht, 6. Aufl., § 12 Rn. 62 f.; Haas, AcP 176 [1976], 1, 25 ff.; Kindl, JA 1996, 201, 202 f.; Klocke, JR 2015, 455, 458). Einig sind sich die Vertreter der Gegenauffassung darin, dass die Ersatzpflicht des Eigentümers wie bei einer aufgedrängten Bereicherung begrenzt werden müsse. 36 cc) Der Senat entscheidet die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage dahin, dass für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich ist, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt. Diese Grundsätze gelten auch bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück. 37
folge nach einem objektiven Maßstab (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479 mwN), obwohl auch notwendige Verwendungen dem Eigentümer,
mindest im Einzelfall, unwillkommen sein können. Demgegenüber enthält § 997 Abs. 2 BGB ausdrücklich ein subjektives Element, indem auf den Nutzen für den Besitzer abgestellt wird. Auch der Verweis auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in § 994 Abs. 2 BGB führt
einer Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers (vgl.
m Umfang der Verweisung etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53, NJW 1955, 340, 341; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 994 Rn. 44 ff. mwN). 38
m Ersatz solcher werterhöhenden Verwendungen zwingen würde, die für diesen ohne Interesse sind (vgl. Motive III S. 30; Protokolle III S. 351; BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2024], § 996 Rn. 14.1; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 996 Rn. 14 mwN). Ein umfassender Schutz des Eigentümers vor einer aufgedrängten Bereicherung war nicht beabsichtigt (vgl. Motive III S. 413; siehe hierzu auch Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 39). Gegen eine Anwendung der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung, hinter denen sich ohnehin keine einheitliche Theorie verbirgt (vgl. etwa Staudinger/C. Heinze, BGB [2020], § 951 Rn. 50), spricht
dem, dass die in den zweiten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommene, dem römischen Recht entlehnte Differenzierung zwischen gut- und bösgläubigem Besitzer und notwendigen und nützlichen Verwendungen gerade eine Modifizierung des bereicherungsrechtlichen ersten Entwurfs darstellt (vgl. Motive III S. 411; Verse, aaO, S. 40). Diese Differenzierung ist dem Bereicherungsrecht fremd;
dem enthält § 996 BGB - abgesehen davon, dass auf den Zeitpunkt der Wiedererlangung abgestellt wird - keine dem § 818 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung, die im Bereicherungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung dienen soll (vgl. etwa BeckOGK/Schermaier, BGB [1.9.2024], § 951 Rn. 40; MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. § 951 Rn. 35). Die Regelungen der §§ 994 ff. BGB betrachten die Verwendungen - im Gegensatz
m Bereicherungsrecht - grundsätzlich nicht unter dem Blickwinkel des dem Sacheigentümer verschafften Vorteils; diesem kommt nur im Rahmen des § 996 BGB eine
sätzliche anspruchsbegrenzende Funktion
. Vielmehr geht es darum, welches Vermögensopfer der Besitzer
m Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahme auf sich genommen hat. Es handelt sich also nicht um einen Bereicherungsausgleich, sondern um eine Verlustabwälzung auf den Eigentümer (vgl. Senat, Urteil vom
dem führt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit
dem bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und redlichem, unverklagtem Besitzer (vgl. Rn. 28). 40 (a) Der Eigentümer wird hinreichend geschützt, weil seine Ersatzpflicht nach § 996 BGB in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Er muss maximal die Aufwendungen des Besitzers ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1979 - V ZR 71/78, BGHZ 75, 288, 295 mwN), begrenzt wiederum auf die dadurch eingetretene Werterhöhung. Für diese ist der Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer maßgeblich; ein zwischenzeitlicher Wertverlust geht also
lasten des Besitzers. Für den Eigentümer führt ein objektives Verständnis der Nützlichkeit insgesamt gesehen nicht
einer Vermögenseinbuße. Beeinträchtigt wird allein seine Dispositionsbefugnis (vgl. Rn. 29). 41 (b) Demgegenüber würde ein subjektives Verständnis der Nützlichkeit für den Besitzer
einer unter Umständen erheblichen Vermögenseinbuße führen. Der gutgläubige und unverklagte (Eigen-)Besitzer darf aber - wie bereits erörtert (Rn. 30) - davon ausgehen, dass er mit der Sache (als deren vermeintlicher Eigentümer) nach Belieben verfahren kann, da er eine etwaige Zweckbestimmung des wahren Eigentümers nicht kennen kann. 42 (c) Schließlich sorgt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit für die nötige Rechtssicherheit. Bei einer subjektiven Auslegung käme es auf die
künftigen Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen des Eigentümers an, die sich nicht mit genügender Sicherheit vorhersagen lassen (vgl. Staudinger/C. Heinze, BGB [2020], § 951 Rn. 52). Für den beweisbelasteten Besitzer wäre es regelmäßig schwierig oder gar unmöglich, einen - ggf. im Wege der sekundären Darlegungslast
fordernden - Vortrag des Eigentümers
widerlegen. Die Lösung über einen latenten Anspruch, der erst durch spätere Verwertungsakte entstünde, wäre mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden (vgl. Staudinger/C. Heinze, aaO). 43 dd) Nach diesen Maßstäben ist ein Anspruch der Beklagten gemäß § 996 BGB auf Ersatz nützlicher Verwendungen schlüssig dargelegt. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren
unterstellen, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch den Hausbau um 500.000 € erhöht ist. Der Anspruch ist allerdings auf die Aufwendungen der Beklagten begrenzt (vgl. Rn. 40); insoweit ist
gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie das gesamte an sie ausgezahlte Darlehen (280.000 €) für die baulichen Investitionen auf dem Grundstück verwandt haben. Die Aufwendungen wurden jedenfalls größtenteils vor dem nach § 996 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Bösgläubigkeit der Beklagten gemacht. Denn das Gebäude war am 1. August 2012 jedenfalls so weit errichtet, dass es von den Beklagten bewohnt werden konnte; der Beschluss, mit dem der
schlag aufgehoben wurde, datiert vom
1 aus § 996 BGB auch nicht dadurch abwehren, dass er von ihr (und dem Beklagten
2) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung des Wohnhauses verlangt. Die Werterhöhung des Grundstücks und damit die Nützlichkeit der Verwendung entfällt nicht wegen des Beseitigungsverlangens des Klägers. 45 aa) Richtig ist allerdings, dass das von den Beklagten errichtete Wohnhaus das Eigentum des Klägers an dem Grundstück beeinträchtigt. Auch bei einer bereits abgeschlossenen Einwirkung auf die Sache liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der die Rechte des Grundstückseigentümers beeinträchtigende
stand - wie hier - aufrechterhalten wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom
r Begründung wird auf den Schutz der Dispositionsbefugnis des Eigentümers verwiesen (vgl. OLG Celle, MDR 1954, 294, 295; BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2024], § 994 Rn. 18, § 996 Rn. 11; Grüneberg/Herrler, BGB,
sammenspiel mit § 989 BGB entnehmen, dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht
r Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Wertung muss im Hinblick auf einen Anspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen eines gutgläubigen und nicht verklagten Besitzers beachtet werden. Auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar. Er nähert sich dem Umfang nach diesem an und verlangt dem Besitzer ein ähnliches Opfer ab (vgl. Senat, Urteil vom
sammen das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise schützen sollen (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1954 - V ZR 35/54, LM Nr. 14
Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367; Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, BGHZ 236, 369 Rn. 33 jeweils mwN). Denn die Regelungen in den §§ 987 ff. und insbesondere in § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthalten eigenständige und vorrangige Wertungen, denen
gunsten eines gutgläubigen und nicht verklagten Besitzers durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Beseitigung des Ergebnisses der Verwendungen aus § 1004 BGB Geltung
verschaffen ist (
dem Klageantrag auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks aus §§ 1004, 985 BGB vgl. Rn. 54). Aus demselben Grund ist die Rechtsprechung
m Verhältnis des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
dem - hier ausgeschlossenen (vgl. oben Rn. 18) - Entschädigungsanspruch aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
1 aus § 996 BGB nicht dadurch abwehren, dass er sie auf das Wegnahmerecht aus § 997 BGB verweist. Diese Vorschrift begründet keine Wegnahmepflicht des Besitzers.
dem kann es nicht im Belieben des Eigentümers stehen, die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers aus §§ 994 ff. BGB durch Verweis auf das - regelmäßig wirtschaftlich wertlose (vgl. oben Rn. 18 sowie Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 2) - Wegnahmerecht leerlaufen
lassen. Die Rechtsprechung
m Verhältnis des - hier ausgeschlossenen - Entschädigungsanspruchs aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB
m Wegnahmerecht aus § 997 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom
der Beseitigung des Wohnhauses. Wie ausgeführt (vgl. Rn. 49 ff.), scheidet ein entsprechender Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 BGB aus. 54 4.
beanstanden ist ferner die uneingeschränkte Verurteilung beider Beklagten
r Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass ein entsprechender Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Räumung) und § 985 BGB (Herausgabe) entstanden ist. Jedoch kann auch hinsichtlich dieser Ansprüche das von beiden Beklagten geltend gemachte
rückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das errichtete Haus nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen - wie bereits gezeigt rechtsfehlerhaften - Begründung verneint werden. Insoweit verhält es sich im Ergebnis genauso wie bei der Geltendmachung eines
rückbehaltungsrechts gegen den Anspruch aus § 894 BGB (vgl. oben Rn. 12). 55 5. Auf Rechtsfehlern beruht schließlich die Verurteilung beider Beklagten
r Löschung der Grundschuld. 56 a) In Bezug auf die Beklagte
1 kommt die von dem Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bereits deshalb nicht in Betracht, weil § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB als spezielle Eingriffskondiktion der allgemeinen Eingriffskondiktion als lex specialis vorgeht (vgl. etwa BeckOK BGB/Wendehorst [1.8.2024], § 816 Rn. 2 f. mwN). Die im Grundbuch eingetragene Beklagte
1 hat als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die Grundschuld nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig erworben hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank
m maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2 BGB) von der Anfechtbarkeit des
schlagsbeschlusses wusste. Die Grundschuldbestellung erfolgte mehr als ein Jahr vor der Einlegung der Beschwerde gegen den
schlagsbeschluss durch den Kläger im November
1 nicht Beseitigung der Belastung, also Löschung der Grundschuld verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069;
1 Satz 1 BGB vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 22/89, BGHZ 112, 376, 380 f.). Denn „durch die Verfügung“ hat die Beklagte
1 nur die Sicherung ihres Darlehens und nicht die Grundschuld selbst erlangt (vgl. etwa Bergmann, Die nichtberechtigte fiduziarische Belastung fremder Sachen, 2020, S. 44; Fritsche, NJ 2002, 479, 480). Inhaberin der Grundschuld ist nämlich die Bank der Beklagten. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Senats vom 15. März 2002 (V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 192 ff.) veranlasst keine abweichende Beurteilung, weil es in dieser Entscheidung um die hier nicht einschlägige Rückabwicklung eines Kaufvertrages ging. 58 c) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989 f. BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagte
1
m Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Jahr 2011 (noch) gutgläubig und unverklagt war (vgl. Rn. 43,
r Einordnung der dinglichen Belastung eines Grundstücks als Verschlechterung - und nicht als Nutzung im Sinne von § 988 BGB - vgl. Senat, Urteil vom
2 besteht ebenfalls kein Anspruch auf Löschung der Grundschuld. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil nur die Beklagte
1 als eingetragene Eigentümerin über das Grundstück verfügt hat. Im Übrigen gelten die Ausführungen
einem Anspruch gegen die Beklagte
1 entsprechend. 60 e) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem - nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten - Schriftsatz vom 13. Februar 2025 vertretenen Auffassung führt die Lösung des Senats - Verwendungsersatzanspruch einerseits, aber kein Anspruch auf Löschung der Grundschuld andererseits - nicht in der Gesamtschau
einem wirtschaftlich untragbaren Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der Kläger Verwendungsersatzansprüche der Beklagten nicht unter Hinweis auf die Grundschuld abwehren kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagten gegenüber der Bank
r Rückzahlung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens verpflichtet bleiben. Dem Kläger steht es vor diesem Hintergrund offen, die Grundschuld abzulösen. Entgegen seiner schriftsätzlich geäußerten Ansicht bedarf es dafür nicht seiner vorherigen Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch, da er Eigentümer des Grundstücks und das Grundbuch unrichtig ist. Mit der Ablösung würde zwar nicht die Forderung der Bank auf den Kläger übergehen; die Bank könnte die persönliche Forderung jedoch nicht mehr gegen die Beklagten geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere Feststellungen
treffen sind. 62 a) In Bezug auf die Klageanträge betreffend die Grundbuchberichtigung und die Räumung und Herausgabe des Grundstücks bejaht das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen der §§ 894, 985 und 1004 Abs. 1 BGB.
beanstanden ist insoweit (nur) die Versagung des
rückbehaltungsrechts der Beklagten. Hierauf kann die Aufhebung aber nicht beschränkt werden. Dies würde voraussetzen, dass das
rückbehaltungsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden könnte und eine Widerspruchsgefahr nicht bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289). Eine solche Widerspruchsgefahr ist aber deshalb gegeben, weil das nicht rechtskräftig festgestellte Eigentum des Klägers Vorfrage sowohl für die Ansprüche aus den §§ 894, 985 und 1004 Abs. 1 BGB als auch für die das
rückbehaltungsrecht begründenden Ansprüche der Beklagten ist. Die Bindung des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des Senats beseitigt die Widerspruchsgefahr nicht, weil sie voraussetzt, dass die tatsächlichen Feststellungen gleichbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Rn. 11 mwN). Auch die Anträge auf Beseitigung des Wohnhauses und auf Löschung der Grundschuld sind (nur) wegen der insgesamt bestehenden Widerspruchsgefahr nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO abweisungsreif; der auch in anderem
sammenhang relevante gute Glaube der Beklagten steht nämlich ebenso wenig wie das Eigentum des Klägers rechtskräftig fest. 63 b) Die Verurteilung
r Zahlung von Nutzungsersatz kann schon wegen Widerspruchsgefahr nicht aufrechterhalten werden; der Anspruch auf Nutzungsersatz setzt ebenso wie die Ansprüche aus den §§ 894, 985 und 1004 Abs. 1 BGB das nicht rechtskräftig festgestellte Eigentum des Klägers voraus. 64 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 65 a)
r Ermittlung der Höhe des Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten
r verwendungsbedingten Verkehrswerterhöhung (500.000 €) und der Höhe der Aufwendungen für den Hausbau (280.000 €), durch die der Anspruch begrenzt ist, nachzugehen haben. Es hat hierzu bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Insoweit wird es
beachten haben, dass die Anforderungen an die Darlegung der von den Beklagten getätigten Aufwendungen nicht überspannt werden dürfen und unter den Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch eine Schätzung in Betracht kommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verkehrswerterhöhung ist die Wiedererlangung des Grundstücks durch den Kläger bzw. der Eintritt des Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB (vgl. Staudinger/Thole, BGB [2023], § 996 Rn. 6). Der ermittelte Wert ist mit dem hypothetischen Wert, den das Grundstück ohne die Verwendungen
m maßgeblichen Zeitpunkt gehabt hätte,
vergleichen (vgl. Staudinger/Thole, aaO, Rn. 9).
dem müssen die Beklagten
m Zeitpunkt der Aufwendungen gutgläubig (und unverklagt) gewesen sein. Aufwendungen nach
stellung des Aufhebungsbeschlusses bzw. Kenntniserlangung davon (nach dem Vortrag der Beklagten am 2. April 2014) sind also nicht ersatzfähig; insoweit ist den Beklagten ggf. Gelegenheit
ergänzendem Vortrag
geben. 66 b) Sollte sich der Hauptantrag auf Löschung der Grundschuld wegen gleichbleibender tatsächlicher Feststellungen weiterhin als unbegründet erweisen, werden insoweit die auf Leistung von Wertersatz gerichteten Hilfsanträge
prüfen sein, mit denen sich das Berufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht beschäftigt hat. Dabei wird insbesondere
klären sein, was die Beklagten durch die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld erlangt haben, und - für den Fall, dass die Herausgabe unmöglich sein sollte (§ 818 Abs. 2 BGB) - wie der Wertersatz
berechnen ist (vgl. hierzu im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Senat, Urteil vom
m Streitstand und anderen Berechnungsmöglichkeiten etwa MüKoBGB/Schwab,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.