KORE706632026 ECLI:DE:BGH:2026:200126B3STR602.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260120 3 StR 602/25 Beschluss vorgehend LG Kleve, 17. September 2025, Az: 110 KLs 19/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die
§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29 Rn. 4; vom 4. August 2020 – 1 St
R 252/20,
§ 55Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 28. Januar 2020 – 4 St
R 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom
- September 2017 – C-171/16, juris Rn. 26) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen. Hiernach ist bei zeitigen Freiheitsstrafen ein Härteausgleich vorzunehmen, um den sich daraus ergebenden Nachteil auszugleichen, dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht erfolgen kann (BGH, Beschluss vom
- August 2020 – 1 StR 252/20,
§ 55Abs.
1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5). 6 Die Strafkammer hätte daher nähere Feststellungen zu den ausländischen Vorverurteilungen treffen müssen. In Anbetracht des schon länger zurück liegenden Tatzeitraums vom
- November 2021 bis zum
- November 2021 der hiesigen abzuurteilenden Taten und der neuerlichen Inhaftierung des Angeklagten in Polen bis April 2024 liegt es nahe, dass die Vorrausetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorgelegen hätten und infolgedessen ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. 7 Im Hinblick auf den Strafausspruch bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie können aufrechterhalten und um ihnen nicht widersprechende Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) zu den ausländischen Vorstrafen des Angeklagten ergänzt werden. Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sichim Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Kreicker Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706632026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public