(2)Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 25). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung. Hiermit verbundene Tätigkeiten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenleistungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 23 mwN). 36 Die Verträge über die Tagesgeldkonten sind in Ermangelung einer vereinbarten Kündigungsfrist dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde jederzeit Auszahlung seines Guthabens verlangen kann (vgl. Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 9.28). Es handelt sich damit um Verträge über Sichteinlagen (vgl. Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 5). Da die von der Beklagten angebotenen Tagesgeldkonten nicht mit einer girovertraglichen Abrede verknüpft sind, dienen sie nicht der Teilnahme am Zahlungsverkehr, sondern Anlagezwecken (vgl. Langner, aaO). Sie unterliegen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 i.V.m. §§ 488 ff. BGB (BeckOGK/Schlinker, BGB, Stand: 1.10.2024, § 700 Rn. 21; BeckOGK/Vogel, BGB, Stand: 1.10.2024, § 808 Rn. 56; Bitter in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 17 Rn. 100; MünchKommBGB/Henssler, 9. Aufl., § 700 Rn. 16; MünchKommHGB/Fest, 5. Aufl., Bd. 6, N. Einlagengeschäft, Rn. 197; Wollgarten in Langner, Verwahrentgelt und Negativzinsen in der Bankpraxis, 2023, § 1 Rn. 148; Suendorf-Bischof, BKR 2019, 279, 280 mwN; Langner/Brocker, WM 2017, 1917, 1920). Die Verwahrung der Kundengelder durch die Bank stellt die prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Vertrag dar (vgl. LG Tübingen, WM 2018, 226, 227 ff.; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 87; Edelmann, BB 2018, 394, 398; Radke, WM 2023, 960, 964; Strobel, BKR 2022, 96, 100; Suendorf-Bischof, aaO S. 283 f.; Thume, EWiR 2022, 67, 68; Wollgarten, aaO § 1 Rn. 149; dies., BKR 2022, 109, 113; Vogel, BKR 2018, 45, 54; aA Sorge, jurisPR-BKR 11/2023 Anm. 1 unter C.II.4.; Kittner, GWR 2024, 115). 37 Die Klauseln unterliegen, wie das Berufungsgericht noch richtig erkannt hat, nicht deswegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vorbezeichnete Hauptleistung abweichend vom Gesetz (§ 700 Abs. 1 i.V.m. §§ 488 ff. BGB) bepreisen, indem sie in Abhängigkeit von der Höhe des Guthabens auf den Tagesgeldkonten ein Entgelt für die Verwahrung bestimmen. Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 65/23 (Rn. 31) entschieden und eingehend begründet hat, wird der Hauptleistungsverpflichtung der Bank aus § 700 Abs. 1 BGB durch die Entgeltklausel keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden gegenübergestellt. 38
- cc)Die Klauseln unterliegen vielmehr deswegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vorbezeichnete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 21). 39 Aus Sicht der Kunden, die ihre Gelder auf Tagesgeldkonten übertragen, steht zwar die sichere Verwahrung der Gelder und die Möglichkeit, über die Gelder jederzeit zu verfügen, im Vordergrund (vgl. MünchKommHGB/Fest, 5. Aufl., Bd. 6, N. Einlagengeschäft, Rn. 196; Wollgarten in Langner, Verwahrentgelt und Negativzinsen in der Bankpraxis, 2023, § 1 Rn. 148; Mülbert/Hopt, Kreditrecht, 1989, Vorbem. zu §§ 607 ff. BGB Rn. 27; Radke, WM 2023, 960, 964; Kropf, WM 2017, 1185, 1188 f.). Tagesgeldkonten dienen darüber hinaus aber, wenn sie, wie hier, keine Zahlungsverkehrsfunktion haben, auch Anlagezwecken (vgl. Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 5) und Sparzwecken (vgl. Bode, VuR 2022, 20, 25). Gelder auf Tagesgeldkonten werden in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst. Dementsprechend hat die Beklagte die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik "Anlegen und Sparen" damit beworben, dass täglich über die Gelder verfügt werden könne und diese mit einer "attraktiven" Rendite angelegt würden. Das verdeutlicht, dass auch die Beklagte nicht davon ausgeht, dass es mit der Verwahrung der Gelder auf den von ihr geführten Tagesgeldkonten sein Bewenden hat, sondern dass die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten auch Spar- und Anlagezwecken dienen. Dass der damals von der Beklagten auf ihren Tagesgeldkonten angebotene Zinssatz mit 0,001% p.a. nahe Null lag, lässt die grundsätzlich bestehende Spar- und Anlagefunktion des Tagesgeldkontos nicht entfallen, sondern beruht auf der variablen Verzinsung der Gelder auf Tagesgeldkonten und den seinerzeit bestehenden negativen Marktzinsen am Geldmarkt. 40 Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten der Beklagten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn bei einer gleichzeitigen Verzinsung der Einlage mit 0,001% p.a. reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital täglich, bis die Einlage den in den Klauseln genannten Freibetrag von 50.000 € erreicht. Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über die Sichteinlagen auf den Tagesgeldkonten verändert. Denn Kunden, die Gelder auf Tagesgeldkonten bei der Beklagten einzahlen, haben die berechtigte Erwartung, dass ihr Kapital jedenfalls nominal erhalten bleibt und sich nicht fortlaufend bis zu einem in der Klausel genannten Freibetrag reduziert (zutreffend Bode, VuR 2022, 20, 25; aA Suendorf-Bischof, BKR 2019, 279, 284; Wollgarten in Langner, Verwahrentgelt und Negativzinsen in der Bankpraxis, 2023, § 1 Rn. 151). 41
- c)Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 42
- aa)Wie ausgeführt, reduziert die Erhebung des Verwahrentgelts die auf die Tagesgeldkonten eingezahlten Sichteinlagen bis zur Höhe des in den Klauseln genannten Freibetrags, was von dem Vertragszweck "Anlegen und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist. 43
- bb)Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher wird durch die Abweichung indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014, aaO). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteile vom 14. Januar 2014, aaO und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 32, jeweils mwN). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. 44
(2)Auch durch den eingeräumten Freibetrag von 50.000 € kann eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher nicht verneint werden. 46 Der eingeräumte Freibetrag führt zwar dazu, dass das ab diesem Freibetrag anfallende Verwahrentgelt bezogen auf die gesamte Sichteinlage zu einem unter 0,5% p.a. liegenden Entgelt führt. Die vergleichsweise geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 40; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98, vom 29. September 1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219 und vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131). 47 3. Eine Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen, da die Beklagte die Wirksamkeit der Klauseln über die Verwahrentgelte jeweils verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355 f. und vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 80; Senatsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 23). 48 Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 49 4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag zu 3.
- a)zurückgewiesen, der auf Rückzahlung geleisteter Verwahrentgelte an "alle Kunden, die Verbraucher sind", gerichtet ist. Die Klage ist insoweit unzulässig, weil es an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags fehlt. Der Kläger individualisiert mit seinem Antrag die Kunden der Beklagten nicht, an die die Rückzahlung erfolgen soll. Außerdem wird in dem Antrag nicht der Betrag beziffert, der von der Beklagten an die Kunden jeweils zurückgezahlt werden soll. Wie der Bundesgerichtshof zu einem vergleichbaren Klageantrag entschieden und eingehend begründet hat, ist ein solcher Klageantrag nicht hinreichend bestimmt (BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 12 ff.). 50 5. Keinen Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie den Klageantrag zu 3.
- b)weiterverfolgt, mit dem der Kläger Auskunft über die Kunden der Beklagten begehrt, die Verbraucher sind und denen gegenüber die Beklagte ein Verwahrentgelt aufgrund der unwirksamen Entgeltklauseln erhoben hat. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. 51 Zwar ist zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können. Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist aber, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsätzlich besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 20 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, BB 1972, 376, 377, vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 330 und vom 6. März 2001 - KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 851). Das ist hier nicht der Fall. 52 Der mit dem Klageantrag zu 3.
- b)geltend gemachte Auskunftsanspruch dient nach dem Vorbringen des Klägers der Überwachung der Erfüllung der mit dem Klageantrag zu 3.
- a)geltend gemachten Rückzahlungsansprüche. Er ist insoweit als Hilfsanspruch anzusehen und setzt somit das Bestehen der Rückzahlungsansprüche als Hauptansprüche voraus. Wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 22 ff.) für eine unwirksame klauselmäßig erhobene "Payout Fee" bereits entschieden und eingehend begründet hat, steht einem klagenden qualifizierten Verbraucherverband im Rahmen eines Klageverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz allerdings kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Das gilt auch für die vorliegend rechtsgrundlos von der Beklagten vereinnahmten Verwahrentgelte. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang (BGH, aaO Rn. 33 ff.). B. Revision der Beklagten 53 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. 54 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 55 Die Entgeltklauseln betreffend die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN seien unwirksam, da sie gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Haupt- bzw. Sonderleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen. 56 Die Klauseln hätten kontrollfreie Sonderleistungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 3 BGB zum Gegenstand. Sie bestimmten in ihrem zweiten Teil, dass nur diejenigen Fälle erfasst seien, in denen die Beklagte nicht nach § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB verpflichtet sei, dem Kunden eine Ersatz-BankCard bzw. eine Ersatz-PIN auszustellen. Aufgrund dieser eindeutigen Ausnahmeregelung bestehe keine Überschneidung zwischen den von der Klausel erfassten Fällen und den gesetzlich geregelten Fällen nach § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB, in denen die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet sei. 57 Die Klausel sei allerdings intransparent, weil der Kunde nicht erkennen könne, wann die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet sei. Die bloße Verweisung auf eine Rechtsvorschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei intransparent, wenn der Kunde nicht zugleich über den Inhalt der Norm unterrichtet werde. Für den durchschnittlichen Kunden sei nicht erkennbar, in welchen Fällen die Beklagte zum Ausstellen einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN gesetzlich verpflichtet sei. Eine Verweisung auf einschlägige Normen fehle und ein durchschnittlicher Kunde könne sich deren Inhalt auch nicht selbst herleiten. Der Regelungsgehalt von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB und § 675l Abs. 1 Satz 3 BGB erschließe sich dem durchschnittlichen Kunden nicht. Aufgrund der Gestaltung der Klausel könne für den Kunden der Eindruck entstehen, er müsse, wenn er einen erforderlich werdenden Ersatz zu vertreten habe, grundsätzlich das in der Klausel genannte Entgelt zahlen, obwohl in § 675l Abs. 1 Satz 3 BGB Fälle geregelt seien, bei denen die Bank verschuldensunabhängig zum Ersatz verpflichtet sei. II. 58 Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 59 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Entgeltklauseln über die Ausstellung einer Ersatz-BankCard (Antrag 1.b)) bzw. einer Ersatz-PIN (Antrag zu 1.c)) zusteht. 60
- a)Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den beanstandeten Entgeltklauseln jeweils um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt. 61
- b)Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. 62
- aa)Die Klauseln sind bei der gebotenen objektiven, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung, für die in erster Linie ihr Wortlaut maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 18), dahin auszulegen, dass das Entgelt in Höhe von 12 € für eine Ersatz-BankCard bzw. in Höhe von 5 € für eine Ersatz-PIN nur dann vom Kunden zu zahlen ist, wenn dieser die zum Ersatz führenden Umstände zu vertreten hat und die Beklagte nicht zur Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Wortlaut der in der Klausel abgedruckten Fußnote 28, in der die beiden vorgenannten Voraussetzungen genannt sind. 63
- bb)Gemessen an den bereits dargestellten Grundsätzen (siehe oben, A.II.2.b)aa)) bepreisen die beiden Klauseln jeweils eine nicht kontrollfähige rechtlich nicht geregelte zusätzlich von der Beklagten angebotene Sonderleistung. 64 Die als BankCard bezeichnete Zahlungsverkehrskarte (Debitkarte) und die persönliche Identifikationsnummer (PIN) sind jedenfalls bei verkehrsüblicher Nutzung Zahlungsinstrumente im Sinne des § 675j Abs. 1 Satz 4, § 675k Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 25). Mit der Überlassung einer funktionsfähigen BankCard mit zugehöriger PIN an den Kunden hat die Beklagte ihre aus dem selbständig neben den Girovertrag tretenden Bankkartenvertrag (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 32 Rn. 30) folgende Verpflichtung erfüllt, den Kunden zu verschiedenen Bankkartensystemen zuzulassen und ihm mit der Karte Verfügungen zu Lasten seines von der Beklagten geführten Kontos zu ermöglichen (vgl. Pamp, WM 2002, 573, 574; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 318; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 675f Rn. 52). Soweit vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten der Beklagten zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN wie etwa nach § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 26) bestehen, sind diese Fälle von den Entgeltklauseln mit der Formulierung "[…] und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist" ausdrücklich ausgenommen (zutreffend OLG Köln, WM 2016, 354, 355). Danach stellt die in den beiden Entgeltklauseln geregelte entgeltpflichtige Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. OLG Köln, aaO S. 354; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh zu §§ 305-310 Rn. F 45.1; Frey/Ahmedi in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675k BGB Rn. 25; Lampe, WuB 2016, 346, 348 f.; Pamp, WM 2002, 573, 574; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 7. Kap. Rn. 30 f.; Werner, ZBB 2017, 345, 353). 65
- c)Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB angenommen, weil der Kunde anhand der Klauseln nicht erkennen kann, in welchen Fällen die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet ist und er damit das in den Klauseln genannte Entgelt von 12 € bzw. 5 € nicht zahlen muss. 66
- aa)Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender im Rahmen des Möglichen zu einer klaren und verständlichen Formulierung (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 27 mwN). Die Klausel muss die Angaben enthalten, die dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 und vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 41). Notwendigerweise generalisierende Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualitäten erfasst sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen vielmehr ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden. Sie hängen vielmehr von der Komplexität des Sachverhalts, den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes sowie der betroffenen Branche ab (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 37; BGH, Urteile vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 27 und vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36 mwN). 67
- bb)Gemessen hieran ist es zur formularmäßigen Bestimmung des Entgelts für die Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN nicht ausreichend, dass die Klausel lediglich abstrakt die Fälle von der Entgeltpflicht ausnimmt, in denen die Bank "nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist". Die Klausel darf zwar nicht mit Formulierungen überfrachtet werden, um den Kunden nicht hierdurch zu verwirren. Der Verwender muss aber die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in der Klausel so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Zugleich soll der Kunde ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, WM 2020, 369 Rn. 25; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 264 f.). 68 Diesen Anforderungen werden die Entgeltklauseln vorliegend nicht gerecht. Der durchschnittliche, rechtlich nicht gebildete, verständige Kunde erkennt zwar, dass er nach der Klausel nur dann zur Zahlung verpflichtet sein soll, wenn weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN besteht. In der Klausel fehlt aber jegliche Konkretisierung, wann eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht. Die Klausel erläutert nicht einmal den Kern der in dem Zusammenhang maßgebenden Vorschriften aus dem Recht der Zahlungsdienste (§ 675k Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 1 BGB und § 675l Abs. 1 Satz 3 BGB), so dass der Kunde sich überhaupt kein Bild davon verschaffen kann, in welchen Fällen die Beklagte von Gesetzes wegen verpflichtet ist, eine Ersatzkarte bzw. eine Ersatz-PIN auszustellen. Die Klausel enthält insbesondere keine Ausführungen über die typischen Fälle, in denen ein Ersatz der bepreisten Zahlungsinstrumente erforderlich wird (Verlust, Diebstahl und Missbrauch). Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der Klauselverwender zwar weder verpflichtet, einschlägige Vorschriften eines Gesetzes in der Klausel abzudrucken (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.) noch jede Regelung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119). Die vorliegenden Entgeltklauseln versetzen den Kunden aber nicht annähernd in die Lage, die Reichweite der Klauseln in ihrem praktischen Geltungsbereich zu bestimmen. Der Abstraktionsgrad der Klauseln ist so hoch, dass er mit dem Verständlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren ist (zutreffend BeckOK BGB/Schmalenbach, 72. Ed. Stand: 1.11.2024, § 675l Rn. 12c). 69 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Antrag zu 4.) findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. C. 70 Soweit die Revision des Klägers begründet ist, ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706652025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public