BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 39/24 – Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen Haftenden…
KORE706662025 ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR39.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250220 I ZR 39/24 Urteil Art 46d Abs 2 BGBEG, Art 18 EGV 864/2007, Art 7 Abs 4 Buchst b EGV 593/2008, Art 15 EGV 593/2008, § 7a Abs 1 GüKG, § 86 Abs 1 S 1 VVG, § 115 Abs 1 S 1 VVG vorgehend OLG Karlsruhe, 7. Februar 2024, Az: 15 U 54/23vorgehend LG Mannheim, 20. April 2023, Az: 25 O 40/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen Haftenden; Übergang eines Direktanspruchs gegen Versicherer des Haftenden auf Versicherer 1. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 lässt eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zu, falls sie entweder nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist nicht anwendbar, wenn dem Geschädigten aufgrund eines mit dem Haftenden geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Gütern ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist alleiniger Verkehrshaftungsversicherer der N. S. GmbH (nachfolgend: Versicherungsnehmerin der Klägerin). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde von dem Spediteur R. am 5. Februar 2020 zu einem fixen Entgelt von 530 € damit beauftragt, am 10. Februar 2020 in Uelzen eine Partie Pulvermischungen, insgesamt 16 Kolli mit 10.130 kg, zu übernehmen und nach Nidda-Harb zu befördern. Der Spediteur hatte seinerseits einen entsprechenden Auftrag von der Versenderin des Transportguts erhalten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin gab den Auftrag an den in Polen wohnhaften Beklagten zu 1 weiter, dessen Haftungsversicherung die Beklagte zu 2 ist, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in Polen hat.
2 Der Beklagte zu 1 nahm die Sendung in einwandfreiem Zustand auf sein Fahrzeug. Bei Ankunft bei der Empfängerin war die Ware massiv durchnässt. Die Empfängerin verweigerte die Annahme. Ein Sachverständiger stellte einen Totalschaden fest und bezifferte diesen auf 91.620,59 € (Warenwert: 90.440,59 € zuzüglich 590 € Kosten der Beförderung nebst Ersatzlieferung).
3 Der Spediteur R. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. November 2021 zum Schadensersatz an den Versicherer der Versenderin des Transportguts in Höhe von 91.984,65 € nebst Zinsen verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin beiden Beklagten den Streit verkündet, nachdem ihr selbst von dem Spediteur R. der Streit verkündet worden war.
4 Die Versicherer des Spediteurs R. erwirkten sodann ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Juli 2022, mit dem die Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Erstattung des Schadensbetrags und der Prozesskosten abzüglich eines von der Beklagten zu 2 entrichteten Betrags verurteilt wurde.
5 Die Klägerin beglich die Summe, die ihre Versicherungsnehmerin zu zahlen hatte, und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten gesamtschuldnerisch Ersatz von ihr gezahlter Beträge in Höhe von 69.535,81 €, von 7.375,00 € und von 6.587,13 €, jeweils nebst Zinsen.
6 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben (LG Mannheim, Urteil vom 20. April 2023 - 25 O 40/22, BeckRS 2023, 54257). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von Beträgen in Höhe von 59.480,81 €, 7.375,00 € und 6.587,13 €, insgesamt 73.442,94 €, nebst Zinsen unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung bestätigt und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe, RdTW 2025, 20).
7 Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils im Umfang der vom Berufungsgericht gegenüber dem Beklagten zu 1 ausgeurteilten Beträge. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte zu 2 war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 gerichtet sei, sei sie überwiegend begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei jedoch unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:
9 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 73.437,94 € (rechnerisch richtig: 73.442,94 €) zu. Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrag, auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin und auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 sei jeweils deutsches Recht anzuwenden. Der Beklagte zu 1 hafte gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden an dem Beförderungsgut, das im Obhutszeitraum unbrauchbar geworden sei. Schadensentstehung und Schaden stünden zwischen den Parteien aufgrund der Interventionswirkung des rechtskräftigen Urteils in dem Rechtsstreit zwischen der Versenderin und dem Spediteur R. fest . Die Schadensersatzforderung sei allerdings wegen einer ebenfalls dem deutschem Recht unterliegenden Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 mit Forderungen auf Transportlohn aus nicht streitgegenständlichen Frachtverträgen in Höhe von 10.055 € erfüllt. Insoweit sei die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen.
10 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die Klägerin könne sich nicht auf die einen Direktanspruch gegen den Versicherer begründende Vorschrift des Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs berufen. Das auf den Anspruch der deutschen Geschädigten gegen die polnische Beklagte zu 2 anwendbare Recht bestimme sich nicht nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Diese Vorschrift setze ein außervertragliches Schuldverhältnis voraus. Ein angeblicher im Gesetz geregelter Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer seines Vertragspartners knüpfe jedoch an den Transportvertrag an, da der Versicherer die vertragliche Schuld des Versicherungsnehmers erfüllen solle.
Es sei daher von einem vertraglichen und nicht von einem außervertraglichen Charakter eines angeblichen Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 auszugehen. Auf diesen Anspruch sei nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geltende Recht abzustellen und damit auf das deutsche Recht. Das deutsche Recht werde nicht durch das polnische Recht wieder verdrängt. Da der Beklagte zu 1 gemäß § 7a GüKG zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen sei, unterliege der Versicherungsvertrag zwischen den beiden Beklagten im Hinblick auf den geltend gemachten direkten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gemäß Art. 46d Abs. 2 EGBGB, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO deutschem Recht.
Ausgehend vom deutschen Recht bestehe kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2.
11 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel ist trotz der Säumnis der Beklagten zu 2 nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, weil sich die Revision als unbegründet erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). Die Klage gegen die in Polen geschäftsansässige Beklagte zu 2 ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II).
12 I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 52/21, BGHZ 233, 153 [juris Rn. 12] mwN), wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten zu 2 gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
13 II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Direktanspruch zu, mit dem sie die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 geltend machen könne. Die Klägerin kann einen solchen Direktanspruch nicht gemäß Art. 18 Rom-II-VO aus Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs herleiten (dazu II 1). Ein derartiger Direktanspruch ergibt sich auch nicht aus dem nach der Rom-I-Verordnung für den von den beiden Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag maßgeblichen deutschen Recht (dazu II 2).
14 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Art. 18 Rom-II-VO der Klägerin nicht das Recht gewährt, gegen die Beklagte zu 2 einen Direktanspruch nach Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs geltend zu machen.
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16 Art. 18 Rom-II-VO ist keine Kollisionsnorm für das materielle Recht, das für die Bestimmung der Verpflichtung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers anzuwenden ist. Art. 18 Rom-II-VO beschränkt sich darauf, eine Direktklage zuzulassen, falls sie nach einer der aufgeführten Rechtsordnungen erhoben werden kann (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-240/14, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 40 und 41] - Prüller-Frey unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Mai 2015 - C-240/14, juris Rn. 75). Um zu bestimmen, ob ein Kläger unmittelbar gegen den Versicherer des Haftenden klagen kann, ist zu prüfen, ob nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht oder nach dem auf den zwischen dem Versicherer und dem Haftenden geschlossenen Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht eine Direktklage gegeben ist (vgl. EuGH, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 43] - Prüller-Frey; BayObLG, VersR 2025, 188 [juris Rn. 13]; zu Art. 40 Abs. 4 EGBGB, der - bezogen auf unerlaubte Handlungen - Art. 18 Rom-II-VO entspricht, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, BGHZ 209, 157 [juris Rn. 15]).
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnet der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 Rom-I-VO eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 44] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). Der Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" anknüpft. Die Rom-II-Verordnung ist - wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt - auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus einem Schaden, das heißt sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 45] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic).
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24 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das deutsche Recht, dem der zwischen den beiden Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag nach den Vorschriften der Rom-I-Verordnung unterliegt, keinen Direktanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gewährt.
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31 bb ) Nach § 7a Abs. 1 GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen versichert, bei denen - wie im Streitfall - der Be- und Entladeort im Inland liegt. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Sinn von § 113 Abs. 1 VVG ( Gercke /Gerhard in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl., § 11 Rn . 177;
Knorre , GüKG , 2. Aufl., § 7a Rn . 1; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 7a GüKG Rn . 2;
Thume /Hartenstein in Thume / Schwampe , Transportversicherung, 3. Aufl., § 7a GüKG Rn . 6). Eine solche Pflichtversicherung untersteht nach Art. 46d Abs. 2 EGBGB dem deutschen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, NJW-RR 2020, 802 [ juris Rn . 16]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - IV ZR 228/20, r + s 2021, 684 [ juris Rn . 15]; BeckOGK.EGBGB/ Lüttringhaus , Stand: 1. Dezember 2023, Art. 46d Rn . 32; Staudinger/Schulze, BGB, 12. Aufl., Art. 46d EGBGB Rn . 1).
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35 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Art. 18 Rom-II-VO voraussetzt, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat.
36 C. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Berichtigungsbeschluss vom 20. Februar 2025 Der Tenor des am 20. Februar 2025 verkündeten Urteils wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es dort richtig "Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. Februar 2024" statt "Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 8. Februar 2024" heißen muss.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706662025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public