dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder
dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist nicht anwendbar, wenn dem Geschädigten aufgrund eines mit dem Haftenden geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Gütern ein Schadensersatzanspruch zusteht. 2. Ist
593/2008 für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer deutsches Recht maßgeblich, geht
1 Satz 1 VVG nicht nur der frachtvertragliche Anspruch des Geschädigten, sondern auch dessen etwaiger Direktanspruch gegen den Versicherer des Haftenden auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. 3. Da die Haftpflichtversicherung gemäß § 7a Abs. 1 GüKG , mit der die gesetzliche Haftung während der Beförderung wegen Güter- und Verspätungsschäden bei Be- und Entladeort im Inland versichert wird, eine Pflichtversicherung ist, untersteht der Versicherungsvertrag
4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 46d Abs. 2 EGBGB insoweit dem deutschen Recht, auch wenn sowohl der Haftende als auch seine Versicherung ihren Sitz nicht im Inland haben.
folgend: Versicherungsnehmerin der Klägerin). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde von dem Spediteur R. am
Nidda-Harb zu befördern. Der Spediteur hatte seinerseits einen entsprechenden Auftrag von der Versenderin des Transportguts erhalten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin gab den Auftrag an den in Polen wohnhaften Beklagten zu 1 weiter, dessen Haftungsversicherung die Beklagte zu 2 ist, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in Polen hat. 2 Der Beklagte zu 1 nahm die Sendung in einwandfreiem Zustand auf sein Fahrzeug. Bei Ankunft bei der Empfängerin war die Ware massiv durchnässt. Die Empfängerin verweigerte die Annahme. Ein Sachverständiger stellte einen Totalschaden fest und bezifferte diesen auf 91.620,59 € (Warenwert: 90.440,59 € zuzüglich 590 € Kosten der Beförderung nebst Ersatzlieferung). 3 Der Spediteur R. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. November 2021 zum Schadensersatz an den Versicherer der Versenderin des Transportguts in Höhe von 91.984,65 € nebst Zinsen verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin beiden Beklagten den Streit verkündet,
dem ihr selbst von dem Spediteur R. der Streit verkündet worden war. 4 Die Versicherer des Spediteurs R. erwirkten sodann ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom
864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Diese Vorschrift setze ein außervertragliches Schuldverhältnis voraus. Ein angeblicher im Gesetz geregelter Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer seines Vertragspartners knüpfe jedoch an den Transportvertrag an, da der Versicherer die vertragliche Schuld des Versicherungsnehmers erfüllen solle. Es sei daher von einem vertraglichen und nicht von einem außervertraglichen Charakter eines angeblichen Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 auszugehen. Auf diesen Anspruch sei
593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geltende Recht abzustellen und damit auf das deutsche Recht. Das deutsche Recht werde nicht durch das polnische Recht wieder verdrängt. Da der Beklagte zu 1 gemäß § 7a GüKG zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen sei, unterliege der Versicherungsvertrag zwischen den beiden Beklagten im Hinblick auf den geltend gemachten direkten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gemäß Art. 46d Abs. 2 EGBGB, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO deutschem Recht. Ausgehend vom deutschen Recht bestehe kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu
der Rom-I-Verordnung für den von den beiden Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag maßgeblichen deutschen Recht (dazu II 2). 14 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Art. 18 Rom-II-VO der Klägerin nicht das Recht gewährt, gegen die Beklagte zu 2 einen Direktanspruch
4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs geltend zu machen. 15 a)
Rom-II-VO kann der Geschädigte seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies
dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder
dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. 16 Art. 18 Rom-II-VO ist keine Kollisionsnorm für das materielle Recht, das für die Bestimmung der Verpflichtung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers anzuwenden ist. Art. 18 Rom-II-VO beschränkt sich darauf, eine Direktklage zuzulassen, falls sie
einer der aufgeführten Rechtsordnungen erhoben werden kann (EuGH, Urteil vom
dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht oder
dem auf den zwischen dem Versicherer und dem Haftenden geschlossenen Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht eine Direktklage gegeben ist (vgl. EuGH, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 43] - Prüller-Frey; BayObLG, VersR 2025, 188 [juris Rn. 13]; zu Art. 40 Abs. 4 EGBGB, der - bezogen auf unerlaubte Handlungen - Art. 18 Rom-II-VO entspricht, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, BGHZ 209, 157 [juris Rn. 15]). 17
Rom-II-VO nur in Betracht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 außervertraglicher Natur wäre. 19
dem Deliktsstatut mangels außervertraglichen Haftungsverhältnisses nicht vorlägen, verbleibe die Anknüpfung
dem Versicherungsstatut (Gördes, RdTW 2025, 13 Rn. 28). 20
dem eindeutigen Wortlaut der Regelung allein auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger anwendbar und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch als Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers geltend gemacht werden kann. Aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift als Teil der allein für außervertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom-II-Verordnung ergibt sich zudem, dass dieser Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger außervertraglicher Natur sein muss (vgl. BeckOGK.Rom-II-VO/Bisping, Art. 18, Stand:
dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder
dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers vorgesehen ist, stellt sich nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger keinen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. 21 bb) Das zwischen der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestehende Rechtsverhältnis beruht auf einem Frachtvertrag und ist damit vertraglicher und nicht außervertraglicher Natur. 22
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnet der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 Rom-I-VO eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 44] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). Der Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" anknüpft. Die Rom-II-Verordnung ist - wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt - auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus einem Schaden, das heißt sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ergeben (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 45] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). 23
diesen Grundsätzen ist der auf einem Frachtvertrag beruhende Schadensersatzanspruch der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 vertraglicher und nicht außervertraglicher Natur. 24 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das deutsche Recht, dem der zwischen den beiden Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag
den Vorschriften der Rom-I-Verordnung unterliegt, keinen Direktanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 gewährt. 25 a) Ein etwaiger Direktanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 wäre allerdings
dem
26 aa) Hat eine Person ("Gläubiger") eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ("Schuldner") und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt
Rom-I-VO das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. 27 bb) Im Streitfall hat die Klägerin als Dritte im Sinn von Art. 15 Rom-I-VO ihre Versicherungsnehmerin, die Gläubigerin des Beklagten zu 1 im Sinne der Vorschrift ist, befriedigt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Dritte die Forderung ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen berechtigt ist, richtet sich
dem für die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin maßgeblichen Recht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin weise keinen internationalen Bezug auf und unterliege deshalb dem deutschen Recht. 28 cc) Das deutsche Recht, das
Rom-I-VO für die Beantwortung der Frage anzuwenden ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagten geltend machen kann, sieht in § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte vor, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Da beide Beklagte Dritte im Sinn dieser Vorschrift sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 151/17, r + s 2018, 532 [juris Rn. 19] mwN) und die Klägerin ihre Versicherungsnehmerin entschädigt hat, wäre danach nicht nur der frachtvertragliche Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus § 425 Abs. 1 HGB gegen den Beklagten zu 1, sondern auch ein etwaiger Direktanspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 auf die Klägerin übergegangen. 29 b) Ob und in welchem Umfang sich aus dem zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag ein Direktanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ergibt, richtet sich
dem auf diesen Versicherungsvertrag anwendbaren Recht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Versicherungsvertrag gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO, Art. 46d Abs. 2 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt. 30 aa) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist. Von dieser Ermächtigung ist in Deutschland durch Art. 46d EGBGB (vormals Art. 46c EGBGB) Gebrauch gemacht worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008, BT-Drucks. 16/12104 S. 10; Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 18/10822 S. 99). Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. 31 bb )
KG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden
dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen versichert, bei denen - wie im Streitfall - der Be- und Entladeort im Inland liegt. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Sinn von § 113 Abs. 1 VVG ( Gercke /Gerhard in MAH Versicherungsrecht,
2 EGBGB dem deutschen Recht (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1 VVG kann der geschädigte Dritte einen Schadensersatzanspruch auch direkt gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer
des Pflichtversicherungsgesetzes oder
des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungspflicht handelt (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) oder wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG) oder wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG). 34 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, danach bestehe kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.