6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom
folgend Kernkraftwerke E, G und L). Sie war daher in der Lage, deren Stillstandstromverbräuche mit Strom aus anderen Erzeugungsanlagen zu decken. Unter Stillstandstrom sind Strommengen zu verstehen, die in Zeiten verbraucht werden, in denen Kernkraftwerke nicht im Leistungsbetrieb sind und ihren Eigenbedarf an Strom - etwa zur Kühlung der Brennelemente - nicht selbst decken können. Im Zuge eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages wurde mit Wirkung zum 27. März 2018 der Teilbereich Kernenergie von der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übertragen. Dadurch wurde die Beklagte zu 1 alleinige beziehungsweise mehrheitliche Gesellschafterin der drei Kernkraftwerksgesellschaften. 3 Das Kernkraftwerk E stand im hier maßgeblichen Zeitraum von 2000 bis 2018 im Eigentum der Kernkraftwerk Lippe-Ems GmbH (
folgend Kraftwerksgesellschaft E), die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Die Beklagte zu 2 hielt 87,5% der Anteile an dieser Kraftwerksgesellschaft. Das Kernkraftwerk L wurde bis 1977 zur Stromerzeugung eingesetzt und wird derzeit zurückgebaut. Es stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk Lingen GmbH (
folgend Kraftwerksgesellschaft L), die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Alleinige Gesellschafterin dieser Kraftwerksgesellschaft war im maßgeblichen Zeitraum die Beklagte zu 2. Ihre Aufgaben, insbesondere die erforderlichen Rückbautätigkeiten, wurden durch die Beklagte zu 2 erfüllt. In Stillstandzeiten belieferten die Beklagte zu 2 beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin (beide
folgend Beklagte zu 2) die Kernkraftwerke E und L mit selbst erzeugtem Strom auf der Grundlage von Stromlieferverträgen. Die Belieferung erfolgte vom
dem Vortrag der Beklagten von einer anderen Gesellschaft beliefert. Das Kernkraftwerk G besteht aus drei Blöcken, von denen der letzte zum 31. Dezember 2021 vom Netz genommen wurde. Das Kernkraftwerk stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (
folgend Kraftwerksgesellschaft G), an der die Beklagte zu 2 75 % der Geschäftsanteile hielt. Inhaber der atomrechtlichen Genehmigung waren neben der Kraftwerksgesellschaft auch deren Gesellschafter. Die Gesellschafter trugen sämtliche Kosten des Anlagenbetriebs. Die Beklagte zu 2 stellte zumindest teilweise die Stillstandstromversorgung bereit. 4 Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Ausgleichszahlungen
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2018 in Anspruch. Sie ist der Auffassung, in der Deckung der Stillstandstromverbräuche in den Kernkraftwerken liege eine
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütungs- oder umlagepflichtige Stromlieferung. Es handele sich nicht um umlagebefreiten Eigenstrom. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. 5 Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen formalen Sichtweise hier nicht gegeben. Die Kraftwerksgesellschaften seien personenverschieden von den Beklagten. Es bestünden entgeltliche Lieferbeziehungen mit der Beklagten zu
der Umwandlung als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2. 9 B. Das hält der rechtlichen
prüfung überwiegend stand. 10 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Auskunftsanspruch für die von den Kernkraftwerken E und L bezogenen Strommengen in der Zeit vom
1, Abs. 2 Satz 1 EEG in den verschiedenen vom
bis 62 EEG 2014 jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müssen (BGH, Urteil vom
den für die drei Kernkraftwerke jeweils gelieferten Strommengen, erteilt werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass seit der EEG-Novelle 2014, also seit dem 1. August 2014, im Falle der Belieferung der Letztverbraucher über Bilanzkreise die Mitteilung der Energiemengen bilanzkreisscharf erfolgen muss (§ 74 Satz 2 EEG 2014, § 74 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017). 14 aa) Die Vorschrift betrifft nur die im Massengeschäft erfolgende Belieferung von Letztverbrauchern über das Elektrizitätsversorgungsnetz (Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 28). Danach ist die Gesamtsumme der gelieferten Strommengen und darüber hinaus anzugeben, unter Nutzung welches konkreten Bilanzkreises die jeweiligen Letztverbraucher beliefert wurden. Dem Übertragungsnetzbetreiber soll damit einerseits der Abgleich der gemeldeten Strommengen mit den bilanziell abgerechneten Mengen ermöglicht werden (vgl. auch § 73 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017). Zum anderen soll eine Doppelerfassung vermieden werden, zu der es ohne eine bilanzkreisscharfe Meldung der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen infolge der Vermutungsregel
1 Satz 2 EEG 2014, § 60 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 kommen könnte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2019 - 8 U 140/17, ZNER 2019, 545 [juris Rn. 28]; Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 30; Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des EEG, BT-Drucks. 18/1304, S. 162). 15 bb) Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Auskunftspflicht stets auf eine bilanzkreisscharfe Mitteilung beschränkt. Das erschließt sich schon daraus, dass eine Umlagepflicht auch für Lieferungen außerhalb des Netzes besteht, die keinem Bilanzkreis zugeordnet sind (vgl. Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 28, Fn. 1). Aus § 14a Abs. 1 EEG 2004, § 45 EEG 2009, 2012, § 70 EEG 2014, 2017 ergibt sich zudem, dass die dort genannten Mitteilungspflichten nicht abschließend sind ("insbesondere"). Mitzuteilen sind vielmehr die im Einzelfall erforderlichen Daten. Vorliegend geht es allein um die Strommengen, die an drei konkrete Letztverbraucher geliefert wurden, und zu denen eine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin im obigen Sinne
den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die erfolgten lediglich bilanzkreisbezogenen Auskünfte bisher nicht erfolgt ist. 16
Die Änderung der Stellung im Gesetz ging nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Meldepflicht einher (BGH, Urteil vom
der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage gemäß § 11 Abs. 4 EEG 2000, § 14 Abs. 3 EEG 2004 und § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 waren Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abgenommenen und vergüteten EEG-Strom ihrerseits dem Übertragungsnetzbetreiber anteilig abzunehmen und zu vergüten. Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht war also die Lieferung, nicht die Erzeugung oder der Verbrauch von Strom. Die Abnahme- und Vergütungspflicht und der damit einhergehende Belastungsausgleich war den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt (BT-Drucks. 15/2327, S. 37 zu § 14 Abs. 3 EEG 2004). Von dem vertikalen Belastungsausgleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber waren als sogenannter Eigenstrom lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben wurden. In diesen Fällen fehlte es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 24, 30; BGHZ 205, 228 Rn. 18 f.; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, BT-Drucks. 15/810, S. 5; Ausschussbericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, BT-Drucks. 15/2864, S. 49; Trottmann in BerlKommEnergieR, Band 8, 5. Aufl. 2022, § 61e EEG 2021 Rn. 2; Altrock, EnWZ 2021, 305). 20
den obigen Grundsätzen ausscheidet. 22
2 EEG 2017 als Anlagenbetreiber der Kernkraftwerke anzusehen ist. Das hängt davon ab, wer die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt und wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, BT-Drucks. 16/8148, S. 38; BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05, RdE 2008, 368 Rn. 15). Vorliegend ist aber nicht maßgeblich, wer die Kernkraftwerke zur Stromerzeugung nutzt. Entscheidend ist vielmehr, wer für die Zwecke des Belastungsausgleichs
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Letztverbraucher der von den Kernkraftwerken bezogenen Stillstandstrommengen anzusehen ist. Letztverbraucher ist gemäß § 5 Nr. 24 EEG 2014, § 3 Nr. 33 EEG 2017 "jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht". Hierbei kommt es wie dargelegt auf eine formale Betrachtungsweise an. Dem umlageberechtigten Übertragungsnetzbetreiber soll gerade nicht abverlangt werden, zu prüfen, wer bei umfassender Betrachtung der Einzelfallumstände das wirtschaftliche Risiko der jeweiligen Verbrauchseinheit trägt. Die Kraftwerksgesellschaften E und L waren im maßgeblichen Zeitraum Eigentümerinnen der Kernkraftwerke E und L. Grundlage der Stillstandstromlieferungen waren entgeltliche Lieferverträge, die die Kraftwerksgesellschaften mit ihren Gesellschaftern geschlossen haben. Auch die Kraftwerksgesellschaft G hat
den Feststellungen des Berufungsgerichts den Stillstandstrom aufgrund von eigenen Stromlieferverträgen bezogen. Die Kraftwerksgesellschaften sind daher bei formaler Betrachtung als Letztverbraucher anzusehen. Keine maßgebliche Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks L über kein eigenes Personal verfügt. 23
den gleichen Kriterien wie die Betreibereigenschaft einer Stromerzeugungsanlage ermittelt werden, nämlich danach, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage habe, das Bestimmungsrecht über ihre Arbeitsweise ausübe und das wirtschaftliche Risiko trage (vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, 2016, S. 24 ff.; vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14 .EnWG, RdE 2017, 99 [juris Rn. 41]). Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es
Auffassung der Bundesnetzagentur aber nur in Zweifelsfällen, etwa wenn unterschiedliche Rechtsträger auf Verbrauchsgeräte zugreifen können. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn mehrere Unternehmen auf einem Betriebsgelände tätig sind, auf dem Strom verbraucht wird (Leitfaden, S. 26). Im Regelfall ist die Zuordnung des Letztverbrauchs dagegen eindeutig (Leitfaden, S. 24). Dabei ist allein auf die objektiven Umstände abzustellen. Die Zurechnung fremden Stromverbrauchs als eigener Verbrauch eines anderen Rechtsträgers kommt nicht in Betracht (Leitfaden, S. 23 f.). Die Vertreter der Bundesnetzagentur haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof dazu erläutert, dass
diesen Grundsätzen unter den hier gegebenen Umständen aufgrund der vorzunehmenden formalen Betrachtung die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke auch
Auffassung der Bundesnetzagentur (eindeutig) als Letztverbraucher anzusehen sind, weil sie von der Beklagten zu 2 aufgrund entgeltlicher Lieferverträge mit Strom beliefert wurden. 24 b) Auch für die Zeit ab 2012 kann sich die Beklagte zu 2
den damals geltenden Regelungen nicht auf das Eigenstromprivileg berufen. 25 aa) Im Zuge des Systemwechsels von der physikalischen Abnahmepflicht des EEG-Stroms durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen hin zu einer Vermarktungspflicht durch die Übertragungsnetzbetreiber dehnte der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 den Ausgleichsmechanismus auf Sachverhalte aus, die vom Gesetz zuvor nicht erfasst waren. Den Übertragungsnetzbetreibern wurde die Aufgabe übertragen, den EEG-Strom zukünftig unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung selbst zu vermarkten (§ 37 Abs. 1 EEG 2012). Sie erhielten das Recht, für die hierfür entstehenden Kosten eine einheitliche EEG-Umlage von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom zu verlangen (§ 37 Abs. 2 EEG 2012). Erstmalig wurden auch Eigenerzeuger den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt und somit an den Kosten beteiligt (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012). Gleichzeitig wurde mit § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 nunmehr ausdrücklich ein Befreiungstatbestand für die Eigenerzeugung geschaffen. Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfiel, wenn Letztverbraucher Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betrieben und den erzeugten Strom selbst verbrauchten, sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde (vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).
15 EEG 2012 galt § 37 Abs. 3 EEG 2012 allerdings nicht, soweit Letztverbraucher bereits vor dem
EEG 2014 war daher auch der zur Eigenversorgung erzeugte Strom im Grundsatz der EEG-Umlagepflicht unterworfen (vgl. Richter/Schellberg, EnWZ 2017, 347, 348). Die Eigenversorgung war in § 5 Nr. 12 EEG 2014 (§ 3 Nr. 19 EEG 2017) legaldefiniert als der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Die Eigenversorgung war
2 Nr. 1 EEG 2014 von der Umlage nur befreit, soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 sah gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 4 außerdem einen Bestandsschutz für Anlagen von Eigenerzeugern vor, die gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 bereits umlagebefreit waren. 27 cc) In dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen EEG 2017 blieb es bei diesen Voraussetzungen für das Eigenversorgungsprivileg. Die Umlagepflicht stellte nun gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2017 den Regelfall dar; der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfiel oder verringerte sich ausschließlich in den Fällen der §§ 61a und 61b EEG 2017, unter anderem beim Kraftwerkseigenverbrauch (§ 61a Satz 1 Nr. 1 EEG 2017). Die Bestandsschutzregelungen
WZ 2017, 347, 348). 28 dd) Danach sind die Voraussetzungen für das Eigenstromprivileg im hier maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben. Der Befreiungstatbestand
3 Satz 2 EEG 2012 greift nicht ein, weil weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass der Stillstandstrom der drei Kernkraftwerke nicht durch ein Netz durchgeleitet und im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass er nicht vor Ort, sondern von anderen Kraftwerken der Beklagten zu 2 erzeugt und sodann geliefert wurde. Auch die Voraussetzungen des Kraftwerkseigenverbrauchs
2 Nr. 1 EEG 2014 und § 61a Nr. 1 EEG 2017 sind nicht gegeben. Schließlich greifen die Übergangsregelungen für Bestandsanlagen
15 EEG 2012, § 61 Abs. 3 EEG 2014, §§ 61e, 61f EEG 2017 schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte zu 2 aus den oben genannten Gründen in der Zeit zwischen 2000 und 2011 nicht als Letztverbraucherin der Stillstandverbräuche in den drei Kernkraftwerken anzusehen ist (vgl. Rn. 18 ff.). 29 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die die Stromlieferungen der Jahre 2000 bis 2010 betreffenden Auskunftsansprüche der Klägerin nicht verjährt sind. 30 a) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch
BGB unterliegt ebenso wie die gesetzlichen Auskunftsansprüche
6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006, § 49 EEG 2009 und EEG 2012 der Regelverjährung (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar. Ist die Verjährungsfrist
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Sowohl die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist
F). 31
BGB noch die gesetzlichen Auskunftsansprüche
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der akzessorische Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zwar grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist (vgl. nur BGH, Urteile vom
6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006, § 49 EEG 2009 und EEG 2012. 35 (a) Für im Gesetz vorgesehene Auskunftsansprüche kann nicht einheitlich beurteilt werden, ob sie vor dem Hauptanspruch verjähren können (vgl. BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 26 ff. - Aufschlussgerät). Das hängt davon ab, ob sie - wie der akzessorische Auskunftsanspruch
BGB - mit dem Hauptanspruch in der Weise verknüpft sind, dass seine Durchsetzung ohne die Möglichkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gefährdet, erschwert oder sogar unmöglich wäre (BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 36 - Aufschlussgerät; zum Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen aus § 556g Abs. 3 BGB vgl. BGH, Urteile vom
6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 besteht eine solche enge Verknüpfung mit dem Ausgleichsanspruch. Sie dienen allein dazu, den Belastungsausgleich für den seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Strom aus erneuerbaren Energien vorzubereiten (vgl. BGHZ 205, 228, Rn. 34). Der Ausgleichsanspruch kann ohne die Erfüllung der Meldepflicht nicht berechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Übertragungsnetzbetreiber unter Umständen die Strommengen auch ohne die Mitteilungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens schätzen und diese Schätzung zur Grundlage von Abschlagsrechnungen machen kann. Dafür kann er die ihm aus der Bewirtschaftung der Bilanzkreise zur Verfügung stehenden Informationen nutzen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom
den obigen Grundsätzen jedoch nicht für Zahlungsansprüche, deren Durchsetzung stets von einer Mitwirkungshandlung des Schuldners - hier der Meldung der gelieferten Strommengen - abhängt. Bei ihnen liegt es allein in der Hand des Schuldners, den Anspruch zur Entstehung zu bringen. Der Übertragungsnetzbetreiber erlangt grundsätzlich erst durch die Meldung Kenntnis von den Stromlieferungen und ihrem Umfang und damit der Entstehung seines Ausgleichsanspruchs. 40
der Gesetzesbegründung sollte sichergestellt werden, dass ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Meldepflichten sanktioniert und nicht belohnt wird (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/8877, S. 24 linke Spalte; vgl. auch BGH, RdE 2020, 309 Rn. 36 - EEG-Umlage-Verzinsung I). Sie stellt außerdem klar, dass die Fälligkeitsfiktion nur dem Zweck der Berechnung der Verzinsung dient und nicht den Beginn der Verjährung entsprechender Zahlungsansprüche auslöst (BT-Drucks. 17/8877, S. 24 linke Spalte). 41
zehn Jahren übliche Aufbewahrungspflichten für Unterlagen enden und daher eine etwaige Erfüllung der Auskunftspflicht nicht mehr dargelegt und bewiesen werden kann. Dass dies der Fall gewesen sei, wird vorliegend bereits nicht geltend gemacht. Die Beklagten sind vielmehr der Ansicht, dass eine Melde- und Auskunftspflicht hier nicht bestanden habe. Soweit einem Schuldner aber trotz Erfüllung der Auskunftspflicht
erheblichem Zeitablauf der
weis der Erfüllung wegen zwischenzeitlicher Vernichtung der Unterlagen nicht mehr möglich sein sollte, kann er sich auf den Einwand der Unmöglichkeit berufen. 44 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 auch ein Anspruch auf Testierung der geschuldeten Endabrechnungen aus § 14a Abs. 7 EEG 2004, § 50 EEG 2009, 2012, § 75 EEG 2014, 2017 und aus § 242 BGB zu. 45 II. Die Beklagte zu 1 haftet - was die Revision nicht in Frage stellt - für die genannten Ansprüche auf Auskunft und Testierung als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2
G. 46 III. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch ein die Kernkraftwerke E und L betreffender Auskunftsanspruch für die Kalenderjahre 2012 und 2013 zu. 47 1.
dem Vortrag der Beklagten hat in dem Zeitraum vom
eine Negativauskunft für die Kalenderjahre 2012 und 2013 erteilt und damit den Auskunftsanspruch
1 BGB erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom
1 Nr. 1 und Nr. 3 EEG 2017 auch über das "ob" der Ausgleichspflicht und über Änderungen sowie deren Zeitpunkt Auskunft zu erteilen ist, die für die Beurteilung eines Entfallens der EEG-Umlage relevant sein können. Denn die Auskunftspflicht für den maßgeblichen Zeitraum ergibt sich aus § 49 EEG 2012 in der am
bis 50 EEG 2012 mitzuteilenden Daten nicht abschließend sind, eine Darlegungspflicht der Beklagten dahin abgeleitet werden, welche (anderen) Konzerngesellschaften Strommengen geliefert haben. Die Auskunftspflicht über die gelieferten Strommengen trifft stets (nur) das liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen. 48 2. Der Anspruch auf Testierung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch eine Negativauskunft Gegenstand eines Testats sein. Grundsätzlich bezieht sich die Testierung zwar auf die von dem Energieversorgungsunternehmen zu erteilende Jahresendabrechnung. Ist eine solche nicht zu erteilen, kann jedoch auch die Testierung sonstiger Angaben verlangt werden, die der Verpflichtete zu übermitteln hat (vgl. Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 75 Rn. 14). Wurden keine Strommengen geliefert, können diese Angaben überprüft und testiert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um eine Lieferunterbrechung geht und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in den Zeiträumen vor und
der Unterbrechung Strom geliefert hat. 49
Mai für das Vorjahr gerichtet. Eine solche Jahresabrechnung haben die Beklagten nicht vorgelegt. Da die Beklagte zu 2 jedenfalls
dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.