BGH, Urteil vom 10.02.2026 – XIII ZR 6/24 – Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines…
KORE706672026 ECLI:DE:BGH:2026:100226UXIIIZR6.24.0 BGH 13. Zivilsenat 20260210 XIII ZR 6/24 Urteil § 199 Abs 4 BGB, § 242 BGB, § 271 BGB, § 3 Nr 2 EEG 2014 vom 22.12.2016, § 3 Nr 33 EEG 2014 vom 22.12.2016, § 5 Nr 12 EEG 2014, § 14 Abs 3 EEG 2004, § 14 Abs 6 EEG 2004, § 14a Abs 1 EEG 2004 vom 07.11.2006, § 14a Abs 5 EEG 2004 vom 07.11.2006, § 14a Abs 7 EEG 2004 vom 07.11.2006, § 37 Abs 3 S 1 EEG 2009 vom 17.08.2012, § 37 Abs 5 S 1 EEG 2009 vom 17.08.2012, § 37 Abs 5 S 2 EEG 2009 vom 17.08.2012, § 49 EEG 2009, § 61 Abs 2 Nr 1 EEG 2014, § 61a S 1 Nr 1 EEG 2014 vom 13.10.2016, § 70 EEG 2014 vom 22.12.2016, § 74 EEG 2014, § 74 EEG 2014 vom 22.12.2016 vorgehend OLG Hamm, 2. Mai 2024, Az: I-2 U 128/22, Urteilvorgehend LG Essen, 3. Mai 2022, Az: 5 O 240/20, Teilurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom Stillstandstrom 1. In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.).
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 10. Februar 2026 ist durch Beschluss vom 28. April 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Mai 2024 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2022 wegen des Anspruchs auf Auskunft für die Jahre 2012 und 2013 hinsichtlich der Kernkraftwerke Emsland und Lingen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2022 hinsichtlich der Kernkraftwerke Emsland und Lingen teilweise dahin abgeändert, dass die Klage auf Auskunft für die Kalenderjahre 2012 und 2013 abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke, soweit diese ihren Stromverbrauch wegen Stillständen nicht selbst decken konnten.
2 Die Klägerin ist eine der vier inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der R AG. Die Beklagte zu 2 war in der Vergangenheit für nahezu sämtliche Energieerzeugungsanlagen des Konzerns der Beklagten - einschließlich des Teilbereichs Kernenergie - zuständig und zugleich Gesellschafterin der jeweiligen Kraftwerksgesellschaft der drei Kernkraftwerke Emsland, Gundremmingen und Lingen (nachfolgend Kernkraftwerke E, G und L). Sie war daher in der Lage, deren Stillstandstromverbräuche mit Strom aus anderen Erzeugungsanlagen zu decken. Unter Stillstandstrom sind Strommengen zu verstehen, die in Zeiten verbraucht werden, in denen Kernkraftwerke nicht im Leistungsbetrieb sind und ihren Eigenbedarf an Strom - etwa zur Kühlung der Brennelemente - nicht selbst decken können. Im Zuge eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages wurde mit Wirkung zum 27. März 2018 der Teilbereich Kernenergie von der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übertragen. Dadurch wurde die Beklagte zu 1 alleinige beziehungsweise mehrheitliche Gesellschafterin der drei Kernkraftwerksgesellschaften.
3 Das Kernkraftwerk E stand im hier maßgeblichen Zeitraum von 2000 bis 2018 im Eigentum der Kernkraftwerk Lippe-Ems GmbH (nachfolgend Kraftwerksgesellschaft E), die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Die Beklagte zu 2 hielt 87,5% der Anteile an dieser Kraftwerksgesellschaft. Das Kernkraftwerk L wurde bis 1977 zur Stromerzeugung eingesetzt und wird derzeit zurückgebaut. Es stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk Lingen GmbH (nachfolgend Kraftwerksgesellschaft L), die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Alleinige Gesellschafterin dieser Kraftwerksgesellschaft war im maßgeblichen Zeitraum die Beklagte zu 2. Ihre Aufgaben, insbesondere die erforderlichen Rückbautätigkeiten, wurden durch die Beklagte zu 2 erfüllt.
In Stillstandzeiten belieferten die Beklagte zu 2 beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin (beide nachfolgend Beklagte zu 2) die Kernkraftwerke E und L mit selbst erzeugtem Strom auf der Grundlage von Stromlieferverträgen. Die Belieferung erfolgte vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2011 und in der Zeit ab dem 25. Juli 2014. In der Zwischenzeit wurden die Kernkraftwerke nach dem Vortrag der Beklagten von einer anderen Gesellschaft beliefert. Das Kernkraftwerk G besteht aus drei Blöcken, von denen der letzte zum 31. Dezember 2021 vom Netz genommen wurde. Das Kernkraftwerk stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (nachfolgend Kraftwerksgesellschaft G), an der die Beklagte zu 2 75 % der Geschäftsanteile hielt.
Inhaber der atomrechtlichen Genehmigung waren neben der Kraftwerksgesellschaft auch deren Gesellschafter. Die Gesellschafter trugen sämtliche Kosten des Anlagenbetriebs. Die Beklagte zu 2 stellte zumindest teilweise die Stillstandstromversorgung bereit.
4 Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Ausgleichszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2018 in Anspruch. Sie ist der Auffassung, in der Deckung der Stillstandstromverbräuche in den Kernkraftwerken liege eine nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütungs- oder umlagepflichtige Stromlieferung. Es handele sich nicht um umlagebefreiten Eigenstrom. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
5 Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, (1) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die Kraftwerksgesellschaften E, L und G jeweils in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2018 von der Beklagten zu 2 beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern bezogen haben (Tenor zu 1 a bis c), sowie (2) der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang gemäß dem vorstehenden Tenor zu 1 a bis 1 c mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte zu 2 beziehungsweise deren Rechtsvorgängern an die in dem Tenor zu 1 a bis 1 c genannten Unternehmen bestätigt wird.
6 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
7 Die Revision hat nur wegen der Auskunftsansprüche hinsichtlich der Kernkraftwerke E und L für die Jahre 2012 und 2013 Erfolg; ansonsten bleibt sie erfolglos.
8 A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (OLG Hamm, RdE 2025, 276), der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum von April 2000 bis Dezember 2018 zu. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ergebe sich aus den jeweiligen Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beziehungsweise vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 aus § 242 BGB. Die Auskunftspflicht beziehe sich auf die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen. Ausgenommen sei nur Eigenstrom, den Letztverbraucher selbst erzeugten. Davon könne nur bei Personenidentität zwischen Erzeuger und Letztverbraucher ausgegangen werden. Diese sei bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen formalen Sichtweise hier nicht gegeben.
Die Kraftwerksgesellschaften seien personenverschieden von den Beklagten. Es bestünden entgeltliche Lieferbeziehungen mit der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 sei auch passivlegitimiert. Dem stehe der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen den Beklagten nicht entgegen. Die Klägerin könne letztverbraucherscharfe Auskünfte und nicht nur bilanzkreisscharfe Mitteilung der gelieferten Gesamtenergiemengen verlangen. Der Anspruch sei auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Soweit bilanzkreisscharfe Auskünfte erteilt worden seien, seien diese unvollständig. Auch die Negativauskunft für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 24. Juli 2014 erfülle den Anspruch nicht. Die Auskunftsansprüche seien nicht verjährt.
Die kenntnisunabhängige Verjährung für die Kalenderjahre 2000 bis 2010 greife nicht ein. Zwar seien die Auskunftsansprüche spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2011 entstanden. Ein Hilfsanspruch könne jedoch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren. Der Hauptanspruch auf Zahlung sei nicht verjährt, weil er mangels Fälligkeit nicht entstanden sei. Er könne nicht vor vollständiger Auskunftserteilung und Endabrechnung durch den Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Die Ansprüche seien im Übrigen nicht verwirkt. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 auch ein Anspruch auf das begehrte Testat zu. Die Beklagte zu 1 hafte nach der Umwandlung als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2.
9 B. Das hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
10 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Auskunftsanspruch für die von den Kernkraftwerken E und L bezogenen Strommengen in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 sowie für die vom Kraftwerk G für den gesamten Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2018 bezogenen Strommengen im beantragten Umfang zusteht.
11 1. Nach § 74 und § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EEG in den verschiedenen vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassungen müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen.
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16 2. Eine entsprechende Melde- und Auskunftspflicht für gelieferten Strom bestand auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2014 nach § 49 EEG 2009 und EEG 2012. Die Änderung der Stellung im Gesetz ging nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Meldepflicht einher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 10/19, RdE 2020, 309 Rn. 26 - EEG-Umlage-Verzinsung I). Eine inhaltlich entsprechende Regelung war außerdem für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 in § 14 Abs. 3 und 6 EEG 2004 und in § 14a Abs. 1, 5 und 7 EEG 2006 enthalten (vgl. BGHZ 205, 228 Rn. 18). Die Meldepflicht ist mit Aufhebung der jeweiligen Vorgängervorschrift nicht erloschen, sondern bestand mit demselben Inhalt fort (vgl. BGH, RdE 2020, 313 Rn. 28 - EEG-Umlage-Verzinsung II). Für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Juli 2004 - also vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - war der Auskunftsanspruch noch nicht spezialgesetzlich geregelt. Ein zum Ausgleichsanspruch akzessorischer Auskunftsanspruch ergibt sich für diese Zeit aber - wie die Vorinstanzen zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen haben - aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604 [juris Rn. 22] - Kopierwerk; vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23).
17 3. Die Beklagte zu 2 lieferte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2018 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom an die drei Kraftwerksgesellschaften als Letztverbraucher und ist daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Sie kann sich hinsichtlich der an die Kernkraftwerke gelieferten Strommengen nicht auf das sogenannte Eigenstromprivileg berufen, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004, § 14, 14a EEG 2006, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 unterfällt (BGHZ 205, 228 Rn. 18 f.).
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Von dem vertikalen Belastungsausgleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber waren als sogenannter Eigenstrom lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben wurden. In diesen Fällen fehlte es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 24, 30; BGHZ 205, 228 Rn. 18 f.; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, BT-Drucks. 15/810, S. 5; Ausschussbericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, BT-Drucks. 15/2864, S. 49;
Trottmann in BerlKommEnergieR, Band 8, 5. Aufl. 2022, § 61e EEG 2021 Rn. 2; Altrock, EnWZ 2021, 305).
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Der Gesetzgeber hat allein an die formale Personenidentität angeknüpft, weil er das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung verfolgt und eine gleichmäßige, möglichst verursachergerechte Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer angestrebt hat (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; BGH, RdE 2010, 225, Rn. 25 f., 30 mwN). Er hat davon abgesehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - nämlich die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abgestellt (BGHZ 205, 228 Rn. 25 f.).
Diesen Grundsätzen, die auch die Revision nicht in Frage stellt, schließt sich der erkennende Senat an.
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Entscheidend ist vielmehr, wer für die Zwecke des Belastungsausgleichs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Letztverbraucher der von den Kernkraftwerken bezogenen Stillstandstrommengen anzusehen ist. Letztverbraucher ist gemäß § 5 Nr. 24 EEG 2014, § 3 Nr. 33 EEG 2017 "jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht". Hierbei kommt es wie dargelegt auf eine formale Betrachtungsweise an. Dem umlageberechtigten Übertragungsnetzbetreiber soll gerade nicht abverlangt werden, zu prüfen, wer bei umfassender Betrachtung der Einzelfallumstände das wirtschaftliche Risiko der jeweiligen Verbrauchseinheit trägt. Die Kraftwerksgesellschaften E und L waren im maßgeblichen Zeitraum Eigentümerinnen der Kernkraftwerke E und L.
Grundlage der Stillstandstromlieferungen waren entgeltliche Lieferverträge, die die Kraftwerksgesellschaften mit ihren Gesellschaftern geschlossen haben. Auch die Kraftwerksgesellschaft G hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Stillstandstrom aufgrund von eigenen Stromlieferverträgen bezogen. Die Kraftwerksgesellschaften sind daher bei formaler Betrachtung als Letztverbraucher anzusehen. Keine maßgebliche Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks L über kein eigenes Personal verfügt.
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Ein solcher Fall ist gegeben, wenn mehrere Unternehmen auf einem Betriebsgelände tätig sind, auf dem Strom verbraucht wird (Leitfaden, S. 26). Im Regelfall ist die Zuordnung des Letztverbrauchs dagegen eindeutig (Leitfaden, S. 24). Dabei ist allein auf die objektiven Umstände abzustellen. Die Zurechnung fremden Stromverbrauchs als eigener Verbrauch eines anderen Rechtsträgers kommt nicht in Betracht (Leitfaden, S. 23 f.). Die Vertreter der Bundesnetzagentur haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof dazu erläutert, dass nach diesen Grundsätzen unter den hier gegebenen Umständen aufgrund der vorzunehmenden formalen Betrachtung die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke auch nach Auffassung der Bundesnetzagentur (eindeutig) als Letztverbraucher anzusehen sind, weil sie von der Beklagten zu 2 aufgrund entgeltlicher Lieferverträge mit Strom beliefert wurden.
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Erstmalig wurden auch Eigenerzeuger den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt und somit an den Kosten beteiligt (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012). Gleichzeitig wurde mit § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 nunmehr ausdrücklich ein Befreiungstatbestand für die Eigenerzeugung geschaffen. Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfiel, wenn Letztverbraucher Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betrieben und den erzeugten Strom selbst verbrauchten, sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde (vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).
Nach § 66 Abs. 15 EEG 2012 galt § 37 Abs. 3 EEG 2012 allerdings nicht, soweit Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, mithin nicht für Bestandsanlagen.
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29 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die die Stromlieferungen der Jahre 2000 bis 2010 betreffenden Auskunftsansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.
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April 2000 und dem 31. Dezember 2001 geliefert wurden. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Sowohl die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB sind kürzer als die bis zum 1.
Januar 2002 geltende dreißigjährige Regelverjährung (§ 195 BGB aF).
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GRUR 2024, 1796 Rn. 22, 30 - Aufschlussgerät). Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Das Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244), bezieht sich dabei auf den Hauptanspruch und nicht auf Hilfsansprüche, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des - noch nicht verjährten - Hauptanspruchs zu ermöglichen (BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 11). Die isolierte Verjährung des Auskunftsanspruchs kann auch den Zweck des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht erfüllen. Es würde lediglich die Durchsetzung des Hauptanspruchs erschwert, weil dem Gläubiger ein Mittel zu seiner Klärung aus der Hand genommen würde (BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 10).
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35 (a) Für im Gesetz vorgesehene Auskunftsansprüche kann nicht einheitlich beurteilt werden, ob sie vor dem Hauptanspruch verjähren können (vgl. BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 26 ff. - Aufschlussgerät). Das hängt davon ab, ob sie - wie der akzessorische Auskunftsanspruch nach § 242 BGB - mit dem Hauptanspruch in der Weise verknüpft sind, dass seine Durchsetzung ohne die Möglichkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gefährdet, erschwert oder sogar unmöglich wäre (BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 36 - Aufschlussgerät; zum Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen aus § 556g Abs. 3 BGB vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 375/21, NJW 2024, 208 Rn. 20; vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 125/22, juris Rn. 23f.; zum Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 22).
36 (b) Bei den streitgegenständlichen Auskunftsansprüchen nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 besteht eine solche enge Verknüpfung mit dem Ausgleichsanspruch. Sie dienen allein dazu, den Belastungsausgleich für den seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Strom aus erneuerbaren Energien vorzubereiten (vgl. BGHZ 205, 228, Rn. 34). Der Ausgleichsanspruch kann ohne die Erfüllung der Meldepflicht nicht berechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Übertragungsnetzbetreiber unter Umständen die Strommengen auch ohne die Mitteilungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens schätzen und diese Schätzung zur Grundlage von Abschlagsrechnungen machen kann. Dafür kann er die ihm aus der Bewirtschaftung der Bilanzkreise zur Verfügung stehenden Informationen nutzen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 9. September 2016 - 7 U 28/16 (Hs), BeckRS 2016, 132455 Rn. 51; dazu BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EEG, BT-Drucks. 19/5523, S. 81; Naujoks in Baumann/Gabler/Günther, EEG 2019, § 74 Rn. 79). Dies ändert indes nichts daran, dass der Hauptanspruch ohne die Möglichkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs erschwert oder unmöglich wäre; zudem ist bereits nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Möglichkeit der Schätzung hier bestanden hätte.
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44 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 auch ein Anspruch auf Testierung der geschuldeten Endabrechnungen aus § 14a Abs. 7 EEG 2004, § 50 EEG 2009, 2012, § 75 EEG 2014, 2017 und aus § 242 BGB zu.
45 II. Die Beklagte zu 1 haftet - was die Revision nicht in Frage stellt - für die genannten Ansprüche auf Auskunft und Testierung als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2 nach § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UmwG.
46 III. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch ein die Kernkraftwerke E und L betreffender Auskunftsanspruch für die Kalenderjahre 2012 und 2013 zu.
47 1. Nach dem Vortrag der Beklagten hat in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 24. Juli 2014 die Beklagte zu 2 den Kernkraftwerken E und L keinen Stillstandstrom zur Verfügung gestellt. Diese seien vielmehr von anderen Gesellschaften beliefert worden. Mit diesen Angaben haben die Beklagten der Sache nach eine Negativauskunft für die Kalenderjahre 2012 und 2013 erteilt und damit den Auskunftsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, juris Rn. 43 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, GRUR 2021, 1337 Rn. 26 - Kapitalbildende Lebensversicherung). An einer Erfüllung der Auskunftspflicht fehlt es hier nicht deshalb, weil nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EEG 2017 auch über das "ob" der Ausgleichspflicht und über Änderungen sowie deren Zeitpunkt Auskunft zu erteilen ist, die für die Beurteilung eines Entfallens der EEG-Umlage relevant sein können.
Denn die Auskunftspflicht für den maßgeblichen Zeitraum ergibt sich aus § 49 EEG 2012 in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung. Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Es besteht keine Auskunftspflicht über die Gründe für die Einstellung früherer Lieferungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus der Generalklausel des § 45 EEG 2012, wonach die nach §§ 46 bis 50 EEG 2012 mitzuteilenden Daten nicht abschließend sind, eine Darlegungspflicht der Beklagten dahin abgeleitet werden, welche (anderen) Konzerngesellschaften Strommengen geliefert haben.
Die Auskunftspflicht über die gelieferten Strommengen trifft stets (nur) das liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
48 2. Der Anspruch auf Testierung nach § 50 EEG 2012 ist durch die Negativauskunft hingegen nicht erloschen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch eine Negativauskunft Gegenstand eines Testats sein. Grundsätzlich bezieht sich die Testierung zwar auf die von dem Energieversorgungsunternehmen zu erteilende Jahresendabrechnung. Ist eine solche nicht zu erteilen, kann jedoch auch die Testierung sonstiger Angaben verlangt werden, die der Verpflichtete zu übermitteln hat (vgl. Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 75 Rn. 14). Wurden keine Strommengen geliefert, können diese Angaben überprüft und testiert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um eine Lieferunterbrechung geht und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in den Zeiträumen vor und nach der Unterbrechung Strom geliefert hat.
49 3. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 24. Juli 2014 können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf fehlende Lieferungen berufen. Die Auskunftspflicht nach § 49 EEG 2012 ist auf die Erteilung einer Jahresabrechnung bis zum 31. Mai für das Vorjahr gerichtet. Eine solche Jahresabrechnung haben die Beklagten nicht vorgelegt. Da die Beklagte zu 2 jedenfalls nach dem 24. Juli 2014 Stillstandstrom geliefert hat, war sie von der Meldepflicht nicht befreit. Die erteilte Negativauskunft stellt deshalb keine Erfüllung der Meldepflicht dar.
50 4. Soweit die Revision danach begründet ist, kann der Senat, da keine weiteren Feststellungen auf der ersten Stufe der Stufenklage zu treffen sind, in der Sache selbst entscheiden und die Klage auf Auskunft wegen der Lieferungen an die Kernkraftwerke E und L für die Jahre 2012 und 2013 abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
51 IV. Über die Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, ist einheitlich im Schlussurteil zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, NJW 2012, 2027; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, juris).
Richterin Vogt-Beheimist wegen Krankheit ander Signierung gehindert.
Roloff Tolkmitt Roloff Holzinger Kochendörfer Berichtigungsbeschluss vom 28. April 2026 Das Urteil des Senats vom 10. Februar 2026 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
In der ersten Zeile der Seite 2 (Einleitung) wird das Wort "Kartellsenat" durch "XIII. Zivilsenat" ersetzt.
Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE706672026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public